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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

184<br />

Der Verteidiger des Beschuldigten Matthias Schmider hatte mit Schriftsatz vom<br />

15. Oktober 1993 eine solche Einstellung bereits angeregt, aber auch zugestanden,<br />

dass der Umfang der Geschäfte außergewöhnlich hoch sei <strong>und</strong> deshalb eine<br />

Erledigung im Strafbefehlsverfahren besprochen werden sollte.<br />

Mit Eingang am 7. Februar 1994 legte die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach zwei Bände Steuerstrafakten im Ermittlungsverfahren<br />

gegen Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

zu Händen Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Klee vor. Die Sachgebietsleiterin, Frau<br />

Gräber, nahm in ihrem Anschreiben Bezug auf eine Besprechung am 21. Dezember<br />

1993 mit Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Klee <strong>und</strong> regte an, die Akten an das<br />

Amtsgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> mit der Bitte um Zustimmung zur Einstellung des<br />

Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO weiterzuleiten. Ein entsprechendes Schreiben<br />

an das Amtgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> mit der Bitte um Zustimmung war der Akte bereits<br />

beigefügt. Oberstaatsanwalt Dr. Klee verfügte am 11. Februar 1994 die<br />

Übernahme des Verfahrens, das das Aktenzeichen 13 Js 42/94 erhielt. Mit derselben<br />

Verfügung forderte er B<strong>und</strong>eszentralregisterauszüge an. Die beiden Registerauskünfte<br />

gingen am 4. März bei der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> ein. Sie<br />

enthielten jeweils keine Eintragungen. Mit Verfügung vom 24. Februar 1994<br />

stellte Oberstaatanwalt Dr. Klee das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung der <strong>von</strong><br />

der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle angeregten Geldbeträge vorläufig ein, ohne<br />

eine Zustimmung des Amtsgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2,<br />

153 a Abs. 1 Satz 6 StPO – in der damals geltenden Fassung – einzuholen. Eine<br />

Prüfung der sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Anhaltspunkte für nichtsteuerliche<br />

Straftaten, auf die die Betriebsprüfer in Aktenvermerken über strafrechtliche<br />

Feststellungen (roter Bogen) jeweils hingewiesen hatten, ist aktenmäßig<br />

nicht dokumentiert. In der Übernahmeverfügung ist festgehalten, dass sich<br />

das Verfahren gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> gegen Manfred Schmider wegen des<br />

Verdachts der Steuerhinterziehung richtet. Am 2. Mai 1994 stellte Oberstaatsanwalt<br />

Dr. Klee nach Zahlung <strong>von</strong> Geldbeträgen an die Staatskasse in Höhe <strong>von</strong><br />

85.000 DM durch Matthias Schmider <strong>und</strong> in Höhe <strong>von</strong> 60.000 DM durch Manfred<br />

Schmider das Ermittlungsverfahren endgültig gemäß § 153 a Abs. 1, 153 Abs. 1<br />

Satz 2 StPO ein.<br />

Nach Aktenlage wurde das Verfahren weder dem Behördenleiter noch dem Generalstaatsanwalt<br />

<strong>und</strong> dem Justizministerium berichtet.<br />

II. Regierungsbericht vom 31. Mai 2002<br />

Insoweit wird auf den <strong>Bericht</strong> des Justizministeriums Seiten 994 bis 996 (Allgemeine<br />

Anlage 1) verwiesen.<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Manfred Scott<br />

Amtsrat Scott, der Sachbearbeiter des Steuerstrafverfahrens gegen Manfred <strong>und</strong><br />

Matthias Schmider bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach war, sagte aus, dass Ausgangspunkt des Strafverfahrens ein<br />

Betriebsprüfungsbericht mit rotem Bogen zur Auswertung in Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachen<br />

gewesen sei. Dieser <strong>Bericht</strong> sei auf dem Dienstweg vom Finanzamt Rastatt<br />

an das Finanzamt Durlach zur Strafsachenstelle gelangt. Aus dem <strong>Bericht</strong> habe<br />

sich ergeben, dass die Brüder Schmider sich gegenseitig Scheinrechnungen gestellt<br />

haben. Nach dem Umsatzsteuergesetz sei die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

geschuldet, aber die Vorsteuer nicht abzugsfähig. Die Vorsteuer sei aber<br />

<strong>von</strong> beiden Brüdern abgezogen worden. Hierdurch habe sich ein Umsatzsteuerüberhang<br />

ergeben, woraufhin die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle ein Strafverfahren<br />

zur Prüfung dieser Sache eingeleitet habe. Im Rahmen dieses Verfahrens<br />

seien beide Beschuldigte vernommen worden. Matthias Schmider, der <strong>von</strong><br />

Rechtsanwalt Kullen verteidigt worden sei, habe sich dahin gehend eingelassen,<br />

dass die Scheinrechnungen gestellt worden seien, um bei den Banken die Kreditlinie<br />

zu halten. Matthias Schmider habe die Bilanzen sozusagen geschönt, indem<br />

er eben mehr Umsatz vorgetäuscht habe. Manfred Schmider habe angegeben, dass<br />

er um diese Dinge wohl gewusst habe, sich aber darum nicht so gekümmert habe,

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