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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nens des Beschuldigten Schmider auf 1 bis 1,5 Jahre vor dem Raubüberfall, also<br />

in die Zeit <strong>von</strong> Dezember 1984 bis Mai 1985 fixiert. In seiner staatsanwaltschaftlichen<br />

Vernehmung hat er behauptet, den Beschuldigten schon 1980 oder<br />

gar noch früher kennen gelernt zu haben.<br />

In früheren Vernehmungen hat er angegeben, er habe sich einmal – <strong>und</strong> zwar<br />

er allein – mit Schmider getroffen, um einen fingierten Einbruch zu besprechen.<br />

Als er die Undurchführbarkeit dieser Tat erkannt habe, habe er bei<br />

diesem Treffen einen fingierten Raub vorgeschlagen. In der Folge habe es nur<br />

ein einziges Treffen zu dritt, also unter Beteiligung des Schenk, gegeben. Demgegenüber<br />

erhöht er in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung die Anzahl<br />

der Zusammenkünfte unter Beteiligung des Schenk auf vier <strong>und</strong> behauptet, erst<br />

bei dem 4. Dreiertreffen habe er die Idee vom fingierten Raub in die Planung<br />

eingebracht.<br />

Während er in seiner ersten Vernehmung am 15. August 1995 noch angegeben<br />

hat, er selbst habe, nachdem Schmider <strong>von</strong> der möglichen Anwesenheit seiner<br />

Haushälterin Backenstos am Tattag gesprochen habe, Motorradunterziehhauben<br />

als Maskierungsmittel mitgebracht <strong>und</strong> er <strong>und</strong> Schenk hätten sich vereinbarungsgemäß<br />

maskiert, hat er seine Angaben hierzu ebenfalls modifiziert. In<br />

seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung hat er behauptet, keinerlei Maskierungsmittel<br />

mitgebracht zu haben, sondern bei der Tatbegehung lediglich<br />

einen Hut getragen zu haben.<br />

Auch seine Angaben zu der <strong>von</strong> Schmider bezahlten Entlohnung für die Ausführung<br />

des behaupteten fingierten Raubes differieren. So hat er anfangs angegeben,<br />

er <strong>und</strong> Schenk hätten jeweils 20.000 DM erhalten, in seiner staatsanwaltschaftlichen<br />

Vernehmung hat er einen Geldbetrag <strong>von</strong> insgesamt 50.000 DM als<br />

Entlohnung genannt.<br />

Auf den staatsanwaltschaftlichen Vorhalt seiner abweichenden Angaben hat<br />

Schöntag Erinnerungsmängel infolge einer zwischenzeitlich überstandenen Erkrankung<br />

als Begründung angeführt.<br />

Insgesamt konnte im Verlauf dieser Vernehmung <strong>von</strong> Schöntag der Eindruck<br />

gewonnen werden, dass er einerseits erhebliche Erinnerungsschwächen <strong>und</strong><br />

teilweise auch -lücken zu den zum damaligen Zeitpunkt bereits über 9 Jahre<br />

zurückliegenden Erlebnissen hatte, zum anderen über alle Maßen bemüht war,<br />

diese Erinnerungsmängel aufzufüllen. Dabei hat er sich nicht nur bemüht, sein<br />

Erinnerungsvermögen anzustrengen, sondern war notfalls auch bereit, nicht<br />

mehr zu behebende Lücken mit nach seiner Auffassung plausiblen Erklärungen<br />

<strong>und</strong> Fantasieleistungen zu schließen. Insgesamt entstand der Eindruck, dass<br />

Schöntag nicht mehr in der Lage gewesen ist, klar zu unterscheiden, was er<br />

tatsächlich erlebt hat <strong>und</strong> was er sich im Nachhinein zurechtgelegt hat.<br />

Dieser Eindruck hat sich vor allem dadurch bestätigt, dass Schöntag in seiner<br />

staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Detail geliefert hat, das er bislang in<br />

keiner einzigen anderen Vernehmung erwähnt hatte. Er hat nämlich ohne jeglichen<br />

Anstoß durch die vernehmende Staatsanwältin aus eigenem Antrieb bek<strong>und</strong>et,<br />

er habe Kenntnis darüber, dass Schmider seinen damaligen Geschäftspartner<br />

nachträglich über den Umstand, dass es sich bei dem Raubüberfall<br />

vom 12. Mai 1986 um eine fingierte Tat gehandelt habe, informiert habe. Diese<br />

Behauptung hat er auch nicht nur pauschal in den Raum gestellt, sondern er<br />

hat folgende Erklärung hierfür abgegeben: Schmider habe ihm erklärt, er<br />

– Schöntag – könne sich, sollte es einmal „Probleme“ wegen dem Raubüberfall<br />

geben <strong>und</strong> er – Schmider – sei für ihn in der Firma nicht zu erreichen, jederzeit<br />

an seinen Geschäftspartner wenden, dieser wisse über die ganze Sache<br />

Bescheid. Er – Schöntag – könne natürlich nicht beurteilen, ob Schmider seinen<br />

Geschäftspartner tatsächlich nachträglich eingeweiht habe, könne sich allerdings<br />

nicht vorstellen, dass Schmider ihm dies wahrheitswidrig gesagt hätte.<br />

Denn dadurch wäre Schmider nach seiner Auffassung Gefahr gelaufen, dass er<br />

selbst im Bedarfsfall tatsächlich den Geschäftspartner kontaktiert hätte <strong>und</strong><br />

ihm dann möglicherweise erstmals <strong>von</strong> der ganzen Sache erzählt hätte.<br />

Mit dieser Behauptung hat Schöntag selbstredend besonderes Interesse erweckt,<br />

hat er doch einen Hinweis darauf gegeben, dass eine völlig außerhalb<br />

des Tatablaufs stehende Person <strong>von</strong> Schmider über die Verbrechensabrede informiert<br />

worden sei. Deshalb ist dieser Behauptung des Schöntag im Ermitt-<br />

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