09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

wähnt, dass möglicherweise der Strafsenat in der Haftfrage ein Wörtchen als Beschwerdeinstanz<br />

mitzusprechen habe <strong>und</strong> hier möglicherweise mitmachen werde.<br />

Er habe das nicht nachvollziehen können <strong>und</strong> das Gespräch sei dann beendet worden.<br />

Er habe diese Sachlage dann dem Leiter der Staatsanwaltschaft Mannheim,<br />

Herrn Dr. Kühner, mitgeteilt.<br />

Am nächsten Tag sei dann ein dritter Anruf des Herrn Meyer erfolgt. Er habe sein<br />

ursprüngliches Vorhaben wiederum verfolgt <strong>und</strong> ein neues Argument in die<br />

Waagschale geworfen, indem er gesagt habe, Staatsanwalt Dr. Hofmann habe in<br />

der öffentlichen Hauptverhandlung erklärt, wenn die Staatsanwaltschaft mit den<br />

verhängten Strafen zufrieden sei, dann könne man oder dann werde man einen<br />

Antrag nach § 154 StPO stellen.<br />

Er habe sich später erk<strong>und</strong>igt, ob eine solche Erklärung abgegeben worden sei<br />

<strong>und</strong> Dr. Hofmann habe bek<strong>und</strong>et, er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben.<br />

Es habe keine Einigung gegeben <strong>und</strong> Gott sei Dank habe die Hauptverhandlung<br />

gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Corbari dann stattgef<strong>und</strong>en.<br />

Er könne es nur vermuten, dass das der Gr<strong>und</strong> gewesen sei, weshalb seitens des<br />

Gerichts <strong>von</strong> einer Außensteuerung der Staatsanwaltschaft gesprochen worden<br />

sei. Herr Meyer habe sich nämlich bei diesem Gespräch bitter darüber beklagt,<br />

man könne sich nicht mehr auf die Staatsanwaltschaft verlassen, die Staatsanwaltschaft<br />

sei gelähmt, <strong>und</strong> er habe keine Lust, mit einer Staatsanwaltschaft zu verhandeln,<br />

die sich in einem derartigen Zustand befinde.<br />

Auf Vorhalt des Vermerks der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 29. August<br />

2001 im Auszug<br />

„Vorsitzender Richter am Landgericht brachte zum Ausdruck, er <strong>und</strong> seine<br />

Richterkollegen in der Strafkammer fühlten sich durch die jetzige Entwicklung<br />

düpiert. Insbesondere ärgere ihn, dass Oberstaatsanwalt Jobski die Teilnahme<br />

der Staatsanwaltschaft an dem Gespräch, zu dem er die Verteidiger <strong>und</strong> die<br />

Staatsanwaltschaft gebeten habe, erst eine viertel St<strong>und</strong>e vor dem vereinbarten<br />

Beginn telefonisch abgesagt habe. Die Staatsanwaltschaft sei nicht einmal bereit<br />

gewesen zu kommen, um sich die Argumente <strong>und</strong> Positionen der Verteidiger<br />

anzuhören.“<br />

erklärte der Zeuge, die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe habe die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim nicht angewiesen, die Teilnahme an diesem Gespräch abzusagen.<br />

Es sei die eigene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mannheim gewesen,<br />

offensichtlich aufgr<strong>und</strong> des Faxes der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Dezember,<br />

in dem die Anweisung niedergelegt gewesen sei, keine Erklärung gemäß<br />

§ 154 StPO vor Eintritt der Rechtskraft abzugeben.<br />

Auf Vorhalt, dass es zu der Frage des § 154 StPO einen Vermerk vom 19. Dezember<br />

2001 des Justizministers Prof. Dr. Goll gebe: „Wir könnten <strong>und</strong> sollten in der<br />

Tat abwarten, auch im Hinblick darauf, dass sich vielleicht aus dem Verfahren<br />

Schmider/Corbari neue Erkenntnisse ergeben können“ <strong>und</strong> die anschließende<br />

Frage, ob ihm im Verlauf des Verfahrens diese Anweisung des Ministers, keine<br />

Einstellung nach § 154 StPO vorzunehmen, bekannt geworden sei, erwiderte der<br />

Zeuge, dieser Vermerk sei ihm nicht bekannt, er habe ihn jetzt zum ersten Mal<br />

gehört. Der Inhalt entspreche aber der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft,<br />

wie sie sie am 18. Dezember 2001 auch dem Ministerium gegenüber bekannt gegeben<br />

habe.<br />

Auf die Frage, ob bei einer Einstellung nach § 154 StPO Manfred Schmider keine<br />

Auskunftsverweigerungsrechte mehr zugestanden hätten, antwortete der Zeuge,<br />

gleichgültig in welcher Prozessrolle Manfred Schmider gewesen wäre, ob als Mitangeklagter<br />

oder als Zeuge, er hätte in jedem Fall nichts zu sagen brauchen. Das<br />

eine ergebe sich aus seiner Rolle als Angeklagter <strong>und</strong> das andere aus seiner Rolle<br />

als Zeuge, der gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigern könne, solange noch<br />

weitere Verfahren gegen ihn anhängig seien, wenn er sich bei der Aussage selbst<br />

hätte belasten müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft sei in keinem Fall einverstanden<br />

gewesen, zum Beispiel das Verfahren, in dem es um den Vorwurf der Bestechung<br />

gehe, einzustellen. Dies habe sie in jedem Fall geklärt haben wollen. Also,<br />

Manfred Schmider habe bisher zulässigerweise <strong>von</strong> seinem Recht, die Auskunft<br />

zu verweigern, Gebrauch gemacht. Deswegen habe er sich überhaupt keinen<br />

579

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!