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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

denklich sei, dann sei ihm alles recht, wenn er hinterher Ergebnisse erziele <strong>und</strong><br />

tatsächlich herausbekomme, was gelaufen sei. Wenn die Angeklagten geschwiegen<br />

hätten, hätte man es wesentlich schwerer gehabt, schon rein zeitlich, die Dinge<br />

aufzuklären.<br />

Die weitere Frage, ob er <strong>von</strong> den Problemen des Staatsanwalts Dr. Hofmann mit<br />

dem Leiter der Sonderkommission Nagel gewusst habe, bejahte der Zeuge. Er bedaure,<br />

dass derartige persönliche Animositäten den Eindruck hervorgerufen haben,<br />

dass es zwischen Polizei <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft nicht stimme. Es sei gerade<br />

das Gegenteil der Fall. Allerdings könne er eigentlich über das Verhalten des Leiters<br />

der Sonderkommission auf polizeilicher Seite nur den Kopf schütteln. Auf<br />

den Vorhalt, es sei der Eindruck entstanden, dass die internen Auseinandersetzungen<br />

zwischen Herrn Nagel <strong>und</strong> Herrn Dr. Hofmann das Ermittlungsverfahren beeinflusst<br />

haben <strong>und</strong> die anschließende Frage, wie er <strong>von</strong> diesen Animositäten erfahren<br />

habe, erklärte der Zeuge, im Einzelnen wisse er das jetzt natürlich auch<br />

nicht mehr. Aber was in der Presse stehe, wisse natürlich auch der Generalstaatsanwalt<br />

schon vorher. Aber das sei für den Generalstaatsanwalt kein Gr<strong>und</strong> zum<br />

Eingreifen. So verstehe er seine Aufgabe nun wirklich nicht.<br />

Auf die Nachfrage, ob er denn die Möglichkeit gehabt habe einzugreifen, antwortete<br />

der Zeuge, er sehe keine Notwendigkeit einzugreifen, wenn in einem Verfahren<br />

<strong>von</strong> Seiten der Polizei dem sachbearbeitenden Staatsanwalt der Vorwurf gemacht<br />

werde, er habe nicht genau dieselbe Auffassung wie die Polizei. In der<br />

Strafprozessordnung sei genau vorgeschrieben, wessen Auffassung gelte <strong>und</strong> damit<br />

habe sich ein Polizeibeamter zufrieden zu geben. Man könne die Auffassung<br />

des Staatsanwalts dann mit den gegebenen Rechtsmitteln ja anfechten. Das sei ja<br />

alles geregelt. Aber wo kämen sie hin, wenn der Streit zwischen einem Polizeibeamten<br />

<strong>und</strong> einem Staatsanwalt in der Öffentlichkeit ausgetragen würde.<br />

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