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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

die Erinnerung noch frisch gewesen sei, diese Aktennotiz gefertigt <strong>und</strong> bei sich<br />

im PC auch gespeichert <strong>und</strong> ausgedruckt gehabt.<br />

Auf den Vorhalt, dass Herr Schmider vor dem Untersuchungsausschuss gesagt<br />

habe, es habe nie eine „Stuttgarter Vereinbarung“ gegeben, das sei frei erf<strong>und</strong>en,<br />

erwiderte der Zeuge, das könne durchaus sein, dass es eine solche nicht gebe, aber<br />

gesagt habe er es. Er halte es durchaus auch für möglich, dass sich Herr Schmider<br />

nur wichtig gemacht habe.<br />

Er glaube, dieses Wort wäre bei ihm <strong>und</strong> auch bei Frau Neumann nicht so auf Erstaunen<br />

oder Nachdenken gestoßen, wenn dieser Teil des gesamten Komplexes in<br />

der Hauptverhandlung nicht so akribisch <strong>von</strong> a) der Staatsanwaltschaft, b) dem<br />

Gericht <strong>und</strong> c) der Verteidigung Kleiser bzw. Verteidigung Schmider herausgehalten<br />

worden wäre. Das sei so offensichtlich gewesen. Der gesamte Komplex<br />

Steuerbehörde Karlsruhe oder andere Steuerbehörden, insbesondere Herr Seyfried<br />

<strong>und</strong> seine Kollegen, haben in der Hauptverhandlung keine Rolle gespielt, obwohl<br />

einige ihn thematisiert haben. So habe Staatsanwalt Dr. Hofmann einmal an Herrn<br />

Schmider oder Herrn Dr. Kleiser die Frage gerichtet, ob denn die Prüfer, insbesondere<br />

Herr Seyfried, Kenntnis <strong>von</strong> den Scheingeschäften gehabt haben. Als diese<br />

Frage im Raum gestanden habe, die sei noch nicht beantwortet gewesen, habe<br />

der Vorsitzende sehr energisch eingegriffen <strong>und</strong> diese Frage als mit dem Prozessstoff<br />

unvereinbar nicht zugelassen. Das habe ihn insofern gew<strong>und</strong>ert, als die Frage<br />

durchaus mit dem Prozessstoff vereinbar gewesen sei, weil sie möglicherweise<br />

die Strafzumessung betroffen habe. Zum anderen habe ihn verw<strong>und</strong>ert, dass<br />

Staatsanwalt Dr. Hofmann nicht nachgefasst habe.<br />

Das Wort <strong>von</strong> der „Stuttgarter Vereinbarung“ habe durch die Einlassung Dr. Kleisers<br />

in der Hauptverhandlung noch eine Sonderstellung bekommen. Am Vormittag<br />

habe Dr. Kleiser da<strong>von</strong> gesprochen, dass die Betriebsprüfer Kenntnisse gehabt<br />

haben <strong>und</strong> involviert gewesen seien. Er habe geäußert, dass man sehr offen miteinander<br />

gesprochen habe <strong>und</strong> dass den Betriebsprüfern die Scheingeschäfte bekannt<br />

gewesen seien. Anschließend sei die Hauptverhandlung auf Bitten der Verteidiger,<br />

wenn er sich recht erinnere, <strong>von</strong> Herrn Dr. Kleiser, unterbrochen worden.<br />

Als die Verhandlung fortgesetzt worden sei, habe Herr Dr. Kleiser erklärt, er sei<br />

wohl einige Minuten zuvor falsch verstanden worden. Tatsächlich haben die Betriebsprüfer<br />

keine Kenntnis gehabt. Es sei einfach auffällig gewesen, dass so eine<br />

klare eindeutige Aussage wenige Minuten später zurückgenommen worden sei,<br />

ohne dass irgendjemand im Gerichtssaal nachgefragt habe. Für ihn habe dieser<br />

Satz <strong>von</strong> der „Stuttgarter Vereinbarung“ dann schon einen Sinn gemacht. Aber<br />

Näheres könne er dazu nicht sagen, weil er nichts wisse.<br />

Auf den Vorhalt, Herr Rechtsanwalt Dr. Schiller habe die Auffassung vertreten,<br />

dass die Einführung des Verhaltens der Steuerbehörden seinem Mandanten jedenfalls<br />

nicht genutzt, gegebenenfalls aber hätte schaden können, erwiderte der Zeuge,<br />

es sei im Strafverfahren üblicherweise so, dass die Kenntnis der Ermittlungsbehörden<br />

<strong>von</strong> dem Begehen einer Straftat, er spreche jetzt auch <strong>von</strong> Betäubungsmittelverfahren,<br />

strafmildernd berücksichtigt werden könne. Er wisse, dass er darüber<br />

auch mit Herrn Dr. Schiller gesprochen habe. Herr Dr. Schiller habe ihm gesagt,<br />

er habe dieses Thema mit dem Vorsitzenden bereits einmal erörtert <strong>und</strong> der<br />

Vorsitzende habe ihm gesagt, dass der Gedanke durchaus auch strafschärfend verwendet<br />

werden könnte, weil ja möglicherweise Herr Schmider Beamte des Landes<br />

in eine Straftat mit hineingezogen habe. Die Frage, ob dieser Gesichtspunkt<br />

für die Verteidigung <strong>von</strong> Frau Neumann erheblich gewesen sei, verneinte der<br />

Zeuge. Er bestätigte, dass er diesen infolgedessen auch nicht eingeführt habe.<br />

Die Frage, ob eine Strafmaßvereinbarung ohne Einbeziehung des Gerichts Sinn<br />

mache, verneinte der Zeuge. Er erklärte weiter, dass es eine tatsächliche Verständigung<br />

so, wie der B<strong>und</strong>esgerichtshof sie gerne im Protokoll habe, in dem Prozess<br />

nicht gegeben habe. Es habe mannigfaltige Gespräche gegeben, um abzuklopfen,<br />

in welcher Größenordnung ein Urteil herauskommen könnte. Er wisse, dass der<br />

Vorsitzende nicht dazu bereit gewesen sei, ein solches Gespräch zu führen. Wenn<br />

es eine solche Verständigung gebe, würde sie nicht nur in Richtung eines Strafmaßes,<br />

sondern möglicherweise auch im Sinne einer Strafvollstreckung Sinn<br />

machen. Bei der Vollstreckung wäre dann das Gericht nicht mehr beteiligt. Also<br />

insofern wäre es nicht ganz sinnlos, Gespräche mit irgendjemandem zu führen.<br />

Auf die Frage, ob er erklären könne, warum das Gericht nicht eingeb<strong>und</strong>en worden<br />

sei, antwortete der Zeuge, mit diesem Vorsitzenden sei das nicht möglich ge-<br />

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