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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

506<br />

damaligen Erkenntnis- <strong>und</strong> Beweissituation aus einer möglichen Vernehmung<br />

der Zeugen <strong>und</strong> Kracht bereits in den Jahren 1996/97 für die befassten Staatsanwaltschaften<br />

weitere konkrete Ermittlungsansätze ergeben hätten <strong>und</strong> ggf. in<br />

welcher Art <strong>und</strong> Richtung sowie mit welchem Ergebnis <strong>und</strong> Erfolg seinerzeit<br />

weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt worden wären, wird sich<br />

auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr hinreichend sicher <strong>und</strong> verlässlich<br />

klären lassen, welchen weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen (Vor-)Ermittlungen<br />

sich der Angeschuldigte – Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich<br />

seines Vereitelungshandelns unterstellt – für den Fall pflichtgemäßen Verhaltens<br />

seinerzeit vorstellte.“<br />

Abschließend führt das Gericht aus:<br />

„Ist es – wo<strong>von</strong> auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeht– einerseits in<br />

objektiver Hinsicht nicht hinreichend sicher feststellbar, „dass die unterlassende<br />

Weiterleitung der weiteren Erkenntnisquellen durch den Angeschuldigten<br />

für die verzögerliche Aufklärung <strong>und</strong> Bestrafung der Verantwortlichen der<br />

FlowTex-Firmen ursächlich war“, bedarf es, wenn andererseits – im Gegensatz<br />

zu dieser objektiven Bewertung – in subjektiver Hinsicht „Wissentlichkeit“,<br />

das heißt, direkter Vorsatz bezüglich der Ursächlichkeit dieses Unterlassens<br />

für die Verzögerung der Aburteilung <strong>und</strong> Bestrafung der genannten<br />

Personen angenommen werden soll, hierfür hinreichend f<strong>und</strong>ierter besonderer<br />

sachlicher Anhaltspunkte. Solche sachlichen Anhaltspunkte werden jedoch<br />

weder in der Anklageschrift benannt noch sind sie anderweitig aus dem<br />

Inhalt der der Kammer vorliegenden Ermittlungsakten zu entnehmen.“<br />

Der Erste Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 6. April<br />

2004 diese aus seiner Sicht ausführlich <strong>und</strong> sorgfältig begründete Auffassung der<br />

Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe geteilt <strong>und</strong> die Beschwerde der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim gegen die Entscheidung als unbegründet verworfen.<br />

Gegen Herrn Markus Schmidt wurde somit rechtskräftig keine Anklage zugelassen.<br />

c) Verfahren gegen Hartmut Siebler <strong>und</strong> Volker Gaukel<br />

Herr Hartmut Siebler <strong>und</strong> Herr Volker Gaukel waren in den Jahren 1996 <strong>und</strong><br />

1997 Beamte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach. Herr<br />

Markus Schmidt war dort seinerzeit ihr Sachgebietsleiter. Hinsichtlich des zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Sachverhalts kann insoweit auf die soeben erfolgte Darstellung<br />

in Sachen Markus Schmidt verwiesen werden.<br />

Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, weil die Herren Hartmut Siebler <strong>und</strong><br />

Volker Gaukel in Verdacht geraten sind, Informationen, die ihnen in ihrer Eigenschaft<br />

als Beamte der Steuerfahndungsstelle <strong>von</strong> einem anderen Beamten des Finanzamts<br />

Karlsruhe-Durlach, der nicht der Steuerfahndung angehörte (Herr Krumes)<br />

am 2. Juli <strong>und</strong> am 3. Juli 1996 mitgeteilt wurden, worüber Herr Siebler <strong>und</strong><br />

Herr Gaukel zwei „vertrauliche Aktenvermerke“ fertigten, nicht an die Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe <strong>und</strong>/oder Mannheim zu dem dort anhängigen Ermittlungsverfahren<br />

weitergegeben zu haben.<br />

Sie hätten dadurch als Amtsträger eine frühzeitige Aufklärung <strong>und</strong> strafrechtliche<br />

Verfolgung der Verantwortlichen der „FlowTex“-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt<br />

verhindert oder jedenfalls wesentlich verzögert (Vorwurf der Strafvereitelung<br />

im Amt gemäß §§ 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).<br />

Parallel zum Zeitpunkt der Anklageerhebung gegen Markus Schmidt stellte die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim dieses Ermittlungsverfahren 401 Js 22627/01 gegen<br />

die Herren Hartmut Siebler <strong>und</strong> Volker Gaukel gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim hatten die Herren Siebler <strong>und</strong> Gaukel<br />

zwar die Tätereigenschaft im Sinne des § 258 a StGB, jedoch lag bei ihnen keine<br />

geeignete Tathandlung vor, da die Herren Siebler <strong>und</strong> Gaukel ihrer Verpflichtung,<br />

das Gebotene zu veranlassen, Genüge getan haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

kann eine Vereitelungshandlung bereits in objektiver Hinsicht nicht festgestellt<br />

werden, da Herr Siebler <strong>und</strong> Herr Gaukel es waren, welche die <strong>von</strong> Amtsrat

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