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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

falls Frau Krenz – zugewiesen habe, habe er damit rechnen müssen, dass Herr<br />

Schmidt mit Frau Krenz Kontakt aufnehme oder umgekehrt, dass die sich also<br />

austauschen würden über die Erkenntnisse <strong>und</strong> dass vielleicht dann auch das Gespräch<br />

auf dieses Telefonat zwischen Herrn Arnold <strong>und</strong> Herrn Schmidt vom Mai<br />

hätte kommen können. Es hätte also gar keinen Sinn ergeben, diesen Vermerk zu<br />

unterdrücken. Es hätte nahe gelegen, gar keinen Vermerk zu fertigen, vielleicht<br />

den Herrn Schmidt gar nicht erst anzurufen <strong>und</strong> vor allen Dingen die Akte selbst<br />

zu bearbeiten. Das hätte Herr Arnold tun können. Er hätte sich die Sache selbst als<br />

stellvertretender Abteilungsleiter zuweisen können, um sie dann letztlich aus dem<br />

Geschäftsgang zu ziehen.<br />

Auf die Nachfrage, wann der Vermerk nach seiner Auffassung zu den Akten gelangt<br />

sei, führte der Zeuge aus, er wisse es nicht. Er wisse nur, wann er ihm vorgelegen<br />

habe. Er wisse, dass er gefertigt worden sei <strong>und</strong> dann habe er verschiedene<br />

Aussagen. Ihm habe er, als er die Originalakte gehabt habe, vorgelegen. Was<br />

dazwischen passiert sei, wisse er nicht. Auf die weitere Frage, ob der Vermerk<br />

eingeheftet gewesen sei, gab der Zeuge an, das sei ein Leitz-Ordner gewesen. Auf<br />

diesem Leitz-Ordner habe obendrauf – da sei erst noch ein Zeitungsausschnitt <strong>und</strong><br />

dann wohl auch noch die <strong>Bericht</strong>shandakte gewesen –, jedenfalls an relativ oberer<br />

Stelle der Vermerk gelegen. Auf dem Vermerk stehe oben drauf „Handakte“. Er<br />

habe Frau Krenz, Herrn Arnold <strong>und</strong> Frau Smid gefragt, ob das vielleicht ihre<br />

Handschrift sei. Es habe nahe gelegen, dass man diesen Vermerk nicht zur<br />

Hauptakte, sondern eben zur Handakte nehme, um damit weiter zu arbeiten. Jeder<br />

habe gesagt, dass dieser Vermerk „Handakte“ nicht <strong>von</strong> ihm stamme oder es jedenfalls<br />

nicht sicher sagen können.<br />

Die Frage, ob der Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold nummeriert gewesen<br />

sei, verneinte der Zeuge. Er ergänzte, jedenfalls sei er nicht fortlaufend in der Akte<br />

nummeriert gewesen. Auf die Nachfrage, ob dies üblich sei, erklärte der Zeuge,<br />

wenn der Vermerk nicht zur Ermittlungsakte genommen werde, dann werde er<br />

natürlich auch nicht fortlaufend mit der Ermittlungsakte blattiert. Der Vermerk sei<br />

jedenfalls nicht Bestandteil der Akten gewesen <strong>und</strong> es habe keine fortlaufende<br />

Einordnung in die Akten, die Frau Krenz vorgelegen haben, gegeben. Auf die<br />

Frage, warum dies unterblieben sei, antwortete der Zeuge, das wisse er nicht. Auf<br />

die weitere Frage, wer es denn hätte machen müssen, erklärte der Zeuge, wenn<br />

Frau Krenz, Herr Arnold oder Frau Smid den Vermerk zum wirklichen Bestandteil<br />

der Hauptakten hätten machen wollen, dann hätte einer <strong>von</strong> ihnen das ans Ende<br />

der bisherigen Akte nehmen müssen – vielleicht nach der Eintragungsverfügung<br />

–.<br />

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