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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

902<br />

setzung des Strafrestes zu hören (§ 454 StPO). Ansonsten steht die Gestaltung des<br />

Vollzugs in der Verantwortung der Justizvollzugsanstalten unter Aufsicht der Landesjustizverwaltungen.<br />

Dazu gehört etwa die Festlegung des Vollzugsplans gem.<br />

§ 7 StVollzG wie auch gem. § 8 StVollzG die Entscheidung über die Verlegung des<br />

Gefangenen in eine andere als die nach dem Vollstreckungsplan (§ 152 StVollzG)<br />

vorgesehene zuständige Justizvollzugsanstalt (vgl. §§ 22 ff. StVollstrO). Auch die<br />

zu Beginn erfolgende Einweisung <strong>von</strong> – wie hier – bereits Inhaftierten in die nach<br />

den Zweckbestimmungen des Vollstreckungsplans <strong>und</strong> nach den Behandlungsbedürfnissen<br />

zuständige Bestimmungsanstalt wird nicht <strong>von</strong> der StA als Vollstreckungsbehörde<br />

veranlasst, sondern wird in einer zuvor festgelegten Einweisungsanstalt<br />

nach entsprechender Persönlichkeitserforschung des Gefangenen (angelehnt<br />

an § 6 StVollzG) bei Langstrafern <strong>von</strong> der sog. Einweisungskommission<br />

der Anstalt bestimmt (vgl. zur Einweisungskommission Stuttgart die VwV d. JM<br />

BW v. 10. Januar 2001, Die Justiz, 65; allgemein zum Einweisungsverfahren Diepolder<br />

ZfStrVo 82, 200 ff.; Schwind/Böhm-Koepsel, StVollzG, 1983, § 152<br />

Rn. 14; Heß ZfStrVo 98, 335 ff.). Nur bei auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten<br />

(= sog. Selbststeller) bestimmt die Vollstreckungsbehörde die vorläufig zuständige<br />

Haftanstalt im Wege des Vollstreckungsbefehls.<br />

Schließlich sprechen nachfolgende Einlassungen gegen eine mit Justizbehörden<br />

getroffene Absprache im Fall FlowTex:<br />

In der 23. UA-Sitzung am 24. September 2003 sagte Manfred Schmider zur sog.<br />

Stuttgarter Vereinbarung Folgendes aus: „Etwas Ähnliches habe ich nie gesagt.<br />

Ich weiß nicht, wie das aufgekommen ist, aber ich habe so etwas nie gesagt. Ich<br />

habe so etwas nie gesagt. Es ist aufgekommen in Mannheim, als mein Prozess<br />

war. 2001 hat irgendein Anwalt gesagt, ich hätte das gesagt, aber ich habe das nie<br />

gesagt. Es gab keine Stuttgarter Vereinbarung, <strong>und</strong> ich habe auch so etwas nie gesagt.<br />

Es kam nie aus meinem M<strong>und</strong>e“ (vgl. Apr. 23. UA-Sitzung S. 9). Bereits in<br />

dem schriftlich festgehaltenen Geständnis des Manfred Schmider v. 27. September<br />

2001 bestritt dieser eine Absprache mit der Justiz (vgl. LO I-505): „Dabei betone<br />

ich <strong>und</strong> stelle klar, dass auch mein heutiges Geständnis aus freien Stücken<br />

abgelegt wird, im Hintergr<strong>und</strong> damals zu Beginn der Vernehmungen durch die<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> begleitend hierzu ebenso wenig wie heute irgendwelche<br />

Zusagen zu einer etwaigen Strafhöhe seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes<br />

bestehen. Meine Verteidiger haben mir auch erklärt, dass derartige Absprachen<br />

ohne meine Mitwirkung rechtlich unzulässig wären. Meine Verteidiger<br />

sind mit ihren Bemühungen um eine derartige Absprache <strong>von</strong> Beginn an erfolglos<br />

geblieben.“<br />

Der seinerzeitige Verteidiger <strong>von</strong> Manfred Schmider, RA Dr. Schiller, betonte gegenüber<br />

dem UA FlowTex in gleicher Weise, dass es zu keiner Absprache mit<br />

Behörden anlässlich des Strafverfahrens gekommen sei: „Eine Stuttgarter Vereinbarung<br />

hat es nie gegeben, wie es im Zusammenhang mit der Verteidigung des<br />

Herrn Schmider nie irgendwelche Verständigungen mit den Behörden – sei es<br />

Justiz, sei es Verwaltung, sei es Ministerien in Stuttgart oder was auch immer –<br />

gegeben hat. Es hat nicht mal Gespräche dazu gegeben. Diese Stuttgarter Vereinbarung<br />

ist nach meinem Verständnis das Phantasieprodukt oder Produkt eines<br />

Journalisten <strong>und</strong> eines Anwalts, des Herrn Beust aus Mannheim, aus einer bestimmten<br />

Situation geboren <strong>und</strong> genutzt, um eine solche das Verfahren stark belastende<br />

scheinbare, virtuelle Vereinbarung (...) in die Welt zu setzen. Tatsächlicher<br />

Hintergr<strong>und</strong> ist so gewesen, dass Herr RA Beust, Verteidiger <strong>von</strong> Frau<br />

Neumann, mich in einer Sitzungspause vor dem Verhandlungssaal in Mannheim<br />

ansprach, seine Mandantin habe ihn wiederum unterrichtet, Herr Schmider habe<br />

sie angesprochen, sie möchte zu Herrn Seyfried keine Angaben machen; es sei<br />

dann eine Stuttgarter Vereinbarung gefährdet. Ich habe daraufhin Herrn Schmider<br />

hinzugezogen; Herr Schmider hat gesagt: ‚Ich habe <strong>von</strong> keiner Stuttgarter Vereinbarung<br />

geredet.‘ Und Herr Beust hat das zunächst zur Kenntnis genommen. Seine<br />

Mandantin hat er nicht dazugezogen. Ich habe dann Herrn Beust gesagt: ‚Es gibt<br />

keine Absprachen, in welcher Form auch immer, mit wem auch immer, die<br />

irgendetwas mit Herrn Seyfried oder was auch immer zu tun haben könnten.‘ Und<br />

plötzlich sagt Herr Beust, für mich überraschend: ‚Aber ich habe es selbst gehört.‘<br />

Da<strong>von</strong> war vorher überhaupt keine Rede. Und darauf habe ich gesagt: ‚Herr Kollege<br />

– <strong>und</strong> ich habe Herrn Beust als einen seriösen Kollegen kennen gelernt bis<br />

dahin – (...) ich versichere Ihnen anwaltlich, es gibt keine Gespräche (...).‘ Das<br />

Resultat war, dass ich einige Zeit später in der Presse <strong>von</strong> einer solchen Vereinba-

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