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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

304<br />

Hinsichtlich des Vermerks des Amtsrats Seyfried vom 25. April 1996 hätte ein<br />

Fehlen <strong>von</strong> Aktenblättern wegen der damit verb<strong>und</strong>enen Unterbrechung der<br />

fortlaufenden Blattierung bei der Bearbeitung der insgesamt nicht sehr umfangreichen<br />

Akte auffallen müssen.<br />

Für den Vermerk über die telefonische anonyme Anzeige beim Finanzamt Weimar<br />

<strong>und</strong> die Verfügungen vom 9. Mai <strong>und</strong> 13. Mai 1996 trifft dies nicht zu, da<br />

sich diese Verfügungen am Ende <strong>von</strong> Bd. II befanden. Jedoch ist ihnen zu entnehmen,<br />

weshalb die Staatsanwaltschaft Mühlhausen das Verfahren an die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim abgab. Ferner findet sich darin die entsprechende<br />

Abgabeverfügung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen. Außerdem ist darauf<br />

der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft Mannheim angebracht. Ohne diese<br />

Verfügungen erschloss sich für den Sachbearbeiter aus dem übrigen Akteninhalt<br />

nicht ohne Weiteres, weshalb die Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>von</strong><br />

der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in dieser Sache als zuständig betrachtet<br />

wurde, zumal das Ermittlungsverfahren aufgr<strong>und</strong> der Selbstanzeige der Angelika<br />

Neumann für die Firma KSK, die seinerzeit ihren Sitz in Weimar hatte, in<br />

Gang gekommen war. Es hätte deshalb nahe gelegen, dass die seinerzeitige<br />

Dezernentin, Richterin am Landgericht Krenz, entweder mit dem Beschuldigten<br />

oder mit Staatsanwältin Smid, die die Eintragungsverfügung vorgenommen<br />

hatte, oder mit der Staatsanwaltschaft Mühlhausen deswegen Verbindung aufgenommen<br />

hätte. Solches ist jedoch nicht geschehen. Dies deutet darauf hin,<br />

dass Richterin am Landgericht Krenz entgegen ihrem Vorbringen die Informationen<br />

aus den Verfügungen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. <strong>und</strong><br />

13. Mai 1996 zur Verfügung standen.<br />

Hinsichtlich des Vermerks <strong>von</strong> Amtsanwalt Seyfried vom 25. April 1996 ist zudem<br />

auf Folgendes hinzuweisen: Würde man die Darstellung <strong>von</strong> Richterin am<br />

Landgericht Krenz als zutreffend unterstellen, so müsste dieser Vermerk bei<br />

Eingang der Akten in Mannheim vorhanden, aber vor der Vorlage an sie entnommen,<br />

sodann zum Zwecke der Vervielfältigung im Januar 1997 kurzfristig<br />

wieder eingefügt <strong>und</strong> nach Versendung der komplettierten Originalakte betreffend<br />

Angelika Neumann nach Mühlhausen aus dem in Mannheim verbliebenen<br />

Doppel noch vor Rückleitung an Richterin am Landgericht Krenz erneut entfernt,<br />

schließlich aber nach Abschluss des Verfahrens im Juli 1997 wieder eingeheftet<br />

worden sein. Dies ist fern liegend. Die Angaben <strong>von</strong> Richterin am<br />

Landgericht Krenz sind auch deshalb nicht geeignet, die Einlassung des Beschuldigten<br />

zu widerlegen.<br />

d. Im Übrigen ist hinsichtlich der erwähnten Aktenstücke, die Richterin am<br />

Landgericht Krenz neben dem Aktenvermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold<br />

nach ihren Angaben nicht vorgelegen haben sollen, aus den bereits für diesen<br />

Aktenvermerk aufgeführten Gründen nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte<br />

Aktenteile entfernt <strong>und</strong> der zuständigen Dezernentin vorenthalten haben<br />

sollte, nachdem er Staatsanwältin Smid über den Akteninhalt <strong>und</strong> das Gespräch<br />

mit dem Leiter der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-<br />

Durlach ausführlich berichtet hatte.<br />

3.<br />

Daneben sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entfernung <strong>und</strong><br />

Vorenthaltung <strong>von</strong> Aktenteilen durch eine andere Person vorgenommen worden<br />

sein könnte. Dies gilt insbesondere für Staatsanwältin Smid, die eine entsprechende<br />

Frage bei einer schriftlichen Ergänzung ihrer Zeugenvernehmung<br />

glaubhaft verneinte.<br />

Aus dem Ermittlungsergebnis ist zu schließen, dass die seinerzeitige Dezernentin<br />

des Ermittlungsverfahrens 609 Js 145/96, Richterin am Landgericht Krenz,<br />

mit Ausnahme des Aktenvermerks des Beschuldigten vom 21. Mai 1996 diejenigen<br />

Aktenteile, <strong>von</strong> denen sie angegeben hat, sie hätten sich nicht bei den ihr<br />

zur Bearbeitung vorgelegenen Akten bef<strong>und</strong>en, aus Unachtsamkeit übersehen<br />

oder in ihrer Bedeutung für das Ermittlungsverfahren falsch eingeschätzt hat.<br />

Für die Annahme mangelnder Gründlichkeit oder einer Fehlbewertung spricht<br />

nicht zuletzt, dass Richterin am Landgericht Krenz das Verfahren hinsichtlich<br />

des Steuerberaters Josef W. ... weder durch eine Einstellung noch durch eine<br />

Abgabe an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erledigt hat. Hierzu hat sie an-

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