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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung als Betroffener<br />

gemäß § 19 UAG<br />

I. Anlass <strong>und</strong> Auftrag<br />

9<br />

In der letzten Sitzung des Untersuchungsausschusses FlowTex am 15. Januar<br />

2003 ist in einem nichtöffentlichen Teil die Frage erörtert worden, welche Personen<br />

gegebenenfalls vom Untersuchungsausschuss als Betroffene gemäß § 19 des<br />

Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) zu behandeln sind. Anlass dazu gab die<br />

vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden vertretene Ansicht, der Untersuchungsausschuss<br />

müsse vor der Vernehmung des als Zeugen geladenen Dr. K.<br />

klären, ob diesem die Rechtsstellung eines Betroffenen einzuräumen sei. Er<br />

verwies bei der Ausschussberatung darauf, dass Dr. K. seinerseits als verantwortlicher<br />

Oberstaatsanwalt die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO<br />

verfügt habe, ohne dazu die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des<br />

zuständigen Gerichts einzuholen. Ferner sei im Zusammenhang mit diesem<br />

Verfahren die Frage aufgetreten, ob auch wegen eines Kreditbetrugs zu ermitteln<br />

sei. Auch in dieser Hinsicht seien keine Ermittlungen angestellt worden. Deshalb<br />

habe der Untersuchungsausschuss zu entscheiden, ob Dr. K. als Betroffener im<br />

Sinne des Untersuchungsausschussgesetzes anzusehen sei.<br />

Da nach einem intensiven Meinungsaustausch unter den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses<br />

die Frage nicht abschließend geklärt wurde, ob Dr. K. der<br />

Status eines Betroffenen zuzuerkennen sei, ist die <strong>Landtag</strong>sverwaltung gebeten<br />

worden, in einer allgemeinen Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />

Zuerkennung des Status als Betroffenen <strong>und</strong> die daraus sich ergebenden<br />

Konsequenzen für das weitere Untersuchungsverfahren darzustellen. Diesem<br />

Auftrag wird mit der nachfolgenden Stellungnahme entsprochen.<br />

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