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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

512<br />

damals schon lange in Haft gesessen habe. Zum dem damals Gesagten würde er<br />

heute also so nicht mehr stehen. Aus Sicht des Zeugen habe sich Herr Dr. Klaus<br />

Kleiser mit der Sache abgef<strong>und</strong>en, er sitze in Heidelberg in Strafhaft <strong>und</strong> wolle<br />

mit der Sache nichts mehr zu tun haben.<br />

Hinsichtlich des Verfahrens gegen Herrn Markus Schmidt erörtert der Zeuge die<br />

<strong>von</strong> ihm angefertigte Anklageschrift. Inhaltlich kann insoweit an die obigen Ausführungen<br />

hinsichtlich der Person Markus Schmidt verwiesen werden.<br />

Schließlich nimmt der Zeuge zu dem Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts<br />

Karlsruhe wie folgt Stellung:<br />

„Das Gericht hat in einem ca. 40-seitigen Nichteröffnungsbeschluss uns den<br />

objektiven Tatbestand bescheinigt, dass wir da richtig liegen. In subjektiver<br />

Weise sind wir also auch noch soweit richtig, bis wir praktisch auf die Wissentlichkeit,<br />

diese Vereitelungsabsicht – oder als Wissentlichkeit haben wir nur angenommen<br />

– kommen. Da sieht das Gericht Probleme <strong>und</strong> sagt, an der Kausalität<br />

wird es letztlich scheitern <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft habe eine unzulässige<br />

Reduzierung dahin gehend vorgenommen, dass es <strong>von</strong> einer Verurteilung<br />

zurückgegangen sei auf die Einstellung mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeit<br />

nach § 170 Abs. 2 StPO. Ich teile diese Rechtsauffassung nicht. Deswegen<br />

sind wir auch in Beschwerde gegangen <strong>und</strong> haben diese auch begründet dargelegt.<br />

Darüber aber ist nicht entschieden. Das ist erst beim OLG.“<br />

Auf Nachfrage beschreibt der Zeuge den Dissens zwischen dem Landgericht<br />

Karlsruhe <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklage gegen Herrn Markus<br />

Schmidt dahin gehend, dass aus Sicht des Landgerichts zu wenig objektive<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die subjektive Tatseite erfüllt wäre,<br />

wobei dies bei der subjektiven Tatseite nur für die Wissentlichkeit hinsichtlich<br />

des Vereitelungserfolgs so sei, da ja die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen sind, dass der Angeschuldigte, Herr Markus Schmidt, wohl<br />

den Vorsatz hatte, dass er als Amtsträger hätte eben dieses weiterleiten müssen,<br />

dass er dazu verpflichtet sei, da er ja Volljurist sei. Dies habe das Gericht auch erwähnt.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft, so führt der Zeuge fort, lässt das Gericht<br />

die Eröffnung des Hauptverfahrens letztlich daran scheitern, indem es sagt, die<br />

Wissentlichkeit sei nicht gegeben, nicht nachweisbar im Hinblick auf den Vereitelungserfolg<br />

der Handlung (Strafvereitelung im Amt).<br />

Schließlich erörtert der Zeuge noch seine Erfahrungen im Rahmen der Ermittlungsverfahren<br />

mit den baden-württembergischen Finanzbehörden. Zunächst<br />

schildert er die Erfahrungen, die sein Vorgänger, Herr Oberstaatsanwalt Arnold<br />

diesbezüglich gemacht habe:<br />

„Es war dann so, dass der Oberstaatsanwalt Arnold bienenfleißig <strong>und</strong> wirklich<br />

mühsam jeden angeschrieben hatte, welche Akten er haben will, seien es die OFD<br />

oder auch sonstige. Es kam dann immer: „Wir berufen uns auf den § 30 AO.“<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Vorkommnisse habe sich die Staatsanwaltschaft letztendlich veranlasst<br />

gesehen, entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse zu beantragen, die er,<br />

der Zeuge, dann auch bekommen habe. Diese Durchsuchungsbeschlüsse wurden<br />

natürlich nicht vollzogen, so der Zeuge weiter, die betreffenden Dienststellen<br />

wurden angeschrieben, die Durchsuchungsbeschlüsse wurden beigelegt, <strong>und</strong> die<br />

Staatsanwaltschaft habe gebeten, die entsprechenden Akten zu überstellen. Das<br />

haben die betreffenden Behörden dann auch problemlos erledigt.<br />

Abschließend erklärt der Zeuge, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen Herrn<br />

Manfred Seyfried festgestellt wurde, dass die Steuerunterlagen des Herrn Manfred<br />

Seyfried beim zuständigen Finanzamt für die fraglichen Jahre nicht mehr auffindbar<br />

waren. Im Rahmen der Ermittlungen konnte ihm das zuständige Finanzamt<br />

lediglich einen Ausdruck des Steuerbescheides vorlegen, da es diesen ja nicht<br />

nur auf dem Papier, sondern auch im System gebe. Aus diesem Steuerbescheid<br />

konnte der Zeuge für die Staatsanwaltschaft rekonstruieren, dass die 1.000 DM<br />

für den Laptop <strong>von</strong> Herrn Manfred Seyfried über drei Jahre verteilt als „betriebliche<br />

Aufwendung“ abgesetzt wurden.

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