09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zu A. II. 4.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden gegenüber den Beschuldigten<br />

des FlowTex-Verfahrens ab dem Zeitpunkt der ersten Ermittlungen<br />

gegen die FlowTex-Firmengruppe im Jahr 1996 bis zur Betriebsprüfung<br />

im Oktober 1999, insbesondere<br />

4. wie die Zusammenarbeit der Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

mit den Behörden des Landes Thüringen in der Sache FlowTex bislang im<br />

Einzelnen abgelaufen ist <strong>und</strong> wer zu welchem Zeitpunkt da<strong>von</strong> Kenntnis<br />

hatte, insbesondere<br />

– ob es im Zusammenhang mit den unterschiedlichen <strong>und</strong> wechselnden Zuständigkeiten<br />

der Behörden <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> <strong>und</strong> Thüringen im<br />

Fall FlowTex zu unterschiedlichen Auffassungen über die Ermittlungsziele,<br />

die Vorgehensweise <strong>und</strong> die Zuständigkeit gekommen ist;<br />

– ob <strong>und</strong> ggf. zu welchen Fehlern <strong>und</strong> Ungereimtheiten es bei der gegenseitigen<br />

Information einschließlich der Aktenversendung zwischen den<br />

Behörden <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> <strong>und</strong> Thüringen gekommen ist;<br />

– ob <strong>und</strong> ggf. welche Äußerungen <strong>von</strong> baden-württembergischen Beamten<br />

gegenüber ihren thüringischen Kollegen gemacht worden sind mit<br />

dem Ziel, die thüringischen Behörden <strong>von</strong> den geplanten Maßnahmen<br />

im Fall FlowTex abzubringen <strong>und</strong> mit wem ggf. diese Äußerungen der<br />

baden-württembergischen Beamten abgestimmt gewesen sind;<br />

– ob die thüringischen Behörden nach den Gesprächen mit baden-württembergischen<br />

Kollegen <strong>von</strong> ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit den Verdachtsanzeigen gegen FlowTex abgesehen<br />

haben <strong>und</strong> welche Gründe dafür maßgeblich waren;<br />

– was die Gründe dafür gewesen sind, dass die thüringischen Behörden<br />

beim Fall FlowTex auch in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Durchsuchungen vorgenommen<br />

haben, ohne die Behörden in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> darüber<br />

zu informieren;<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der BuStra des Finanzamts Erfurt<br />

– Akten der StraBu des Finanzamts Karlsruhe-Durlach<br />

– Akten der Steufa des Finanzamts Karlsruhe-Durlach<br />

– Akten der Bp des Finanzamts Karlsruhe-Stadt<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim 609 Js 145/96<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim 401 Js 16802/01<br />

Auf das Verzeichnis der beigezogenen Akten (Allgemeine Anlage 2) wird verwiesen.<br />

Die Konzernprüfung der Betriebsprüfungs-Hauptstelle des Finanzamts Karlsruhe-<br />

Stadt prüfte in den Jahren 1995 bis 1997 die Unternehmen der FlowTex-Gruppe<br />

für die Jahre 1990 bis 1993 / 1991 bis 1994. In die Prüfung einbezogen wurde die<br />

KSK guided microtunneling technologies GmbH (KSK). Die KSK hatte mit Beschluss<br />

der Gesellschafter vom 5. Juli 1995 den Sitz <strong>von</strong> Ettlingen nach Weimar<br />

verlegt. Das für die Körperschaftssteuer der Gesellschaft zuständige Finanzamt<br />

Erfurt beauftragte das Finanzamt Karlsruhe-Stadt nach § 195 Abs. 2 AO mit der<br />

Außenprüfung.<br />

357

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!