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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

494<br />

Vorwurf, Herr Seyfried habe seine Betrugstaten gedeckt, inzwischen aus der Sicht<br />

des Gerichts als falsch erwiesen hat, <strong>und</strong> Gründe <strong>von</strong> Gewicht, die eine Verurteilung<br />

dennoch wahrscheinlich machen könnten, nicht dargelegt oder sonst ersichtlich<br />

sind.<br />

Auch die übrigen Umstände nach Aktenlage sprechen aus Sicht des Gerichts nicht<br />

gegen, sondern für Herrn Seyfried.<br />

Am Abend des 31. Januar 2000 telefonierte Herr Manfred Schmider zweimal kurz<br />

mit Herrn Seyfried. Zeugen, die den Inhalt der Gespräche wahrgenommen hätten,<br />

gibt es nicht. Einen Tag später, am Dienstagabend erfolgte der weitere anklagegegenständliche<br />

Anruf Manfred Schmiders bei Herrn Manfred Seyfried. Auch hier<br />

gibt es keine Zeugen, die über den Inhalt des Gesprächs aufgr<strong>und</strong> eigener Wahrnehmung<br />

Angaben machen können.<br />

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sowohl Herr<br />

Seyfried als auch Herr Manfred Schmider in dieser Zeit beide ges<strong>und</strong>heitlich wegen<br />

eines Rückenleidens beeinträchtigt gewesen seien. Herr Seyfried hatte einen<br />

Bandscheibenvorfall <strong>und</strong> war seit ein paar Tagen krankgeschrieben.<br />

Soweit sich nun die Anklage auf die Einlassung <strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider bei<br />

seiner Beschuldigtenvernehmung stützt <strong>und</strong> diesen Geschehensablauf beschreibt,<br />

ist das Gericht der Meinung, dass diese Angaben – auch im Zusammenhang mit<br />

dem sonstigen Akteninhalt – nicht geeignet sind, die Annahme der Wahrscheinlichkeit<br />

der Verurteilung <strong>von</strong> Herrn Manfred Seyfried zu rechtfertigen. Für das<br />

Gericht ist vielmehr der <strong>von</strong> Manfred Schmider behauptete Inhalt der Gespräche<br />

unklar, ihm fehle jegliche Plausibilität <strong>und</strong> logische Konsequenz. Ein motivatorischer<br />

Zusammenhang mit den Interessen <strong>von</strong> Herrn Seyfried ist nicht nachvollziehbar.<br />

Eine Erklärung dafür, warum die Hinweise verschlüsselt erfolgten <strong>und</strong><br />

nicht offen, gibt es aus Sicht des Gerichts nicht. Nach Sachlage wusste Herr Manfred<br />

Schmider nicht, dass Herr Seyfried sich bei der Entgegennahme des Telefonats<br />

vom Dienstag, dem 1. Februar 2000, im Kreise <strong>von</strong> Kollegen befand. Mithörer<br />

musste Herr Manfred Schmider bei diesem Gespräch nicht ohne weiteres<br />

fürchten. Aus Sicht des Gerichts sei es fern liegend, dass Manfred Schmider<br />

selbst in Anwesenheit Dritter sprach, konnte er doch Zeit <strong>und</strong> Umstände des <strong>von</strong><br />

ihm geführten Telefonats selbst bestimmen.<br />

Soweit es um das Telefonat vom 1. Februar 2000 geht, haben die Zeugen Hörth,<br />

Obermaier, Marwege <strong>und</strong> Morlok wahrnehmen können, was Herr Seyfried dabei<br />

sagte <strong>und</strong> wie er sich in dem Telefonat verhalten hat. Von einem konspirativen<br />

Verhalten <strong>von</strong> Herrn Seyfried bzw. einer verklausulierten Formulierung berichtet<br />

keiner der Zeugen. Vielmehr schildern sie übereinstimmend, so fährt das Gericht<br />

fort, dass Herr Seyfried sie heimlich darüber informierte, dass er ein Gespräch mit<br />

Herrn Manfred Schmider führe, sie sich daraufhin still verhalten hätten <strong>und</strong> seinen<br />

Äußerungen aufmerksam gefolgt seien. Soweit seitens der Zeugen anhand der<br />

Äußerung <strong>von</strong> Herrn Seyfried auf den Inhalt des Telefonats geschlossen wurde,<br />

schildern sie alle – soweit sie sich noch konkret erinnern konnten –, dass der Inhalt<br />

eher belang- <strong>und</strong> harmlos war. Nach Sicht des Gerichts ist es fern liegend,<br />

dass Herr Seyfried ein solches Verhalten an den Tag gelegt hätte, wenn er Manfred<br />

Schmider verbotenerweise über den Verfahrensstand <strong>und</strong> die bevorstehende<br />

Verhaftung hätte informieren wollen. Schließlich nahm der Zeuge Hörth wahr,<br />

dass Herr Seyfried wohl auf die wiederkehrenden Fragen <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider wegen seines Nichterscheinens in der Firma dies mehrmals auf seine<br />

Krankheit zurückgeführt habe. In den Ausführungen Manfred Schmiders im Rahmen<br />

seiner Beschuldigtenvernehmung werden nach Ansicht des Gerichts hingegen<br />

Unterhaltungen über Erkrankung <strong>und</strong> Betriebsprüfung miteinander verb<strong>und</strong>en,<br />

ohne dass der Gesamtinhalt der Gespräche dargestellt wird. Einen verlässlichen<br />

Schluss, dass hier versteckte Hinweise auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

wegen Betrugs <strong>und</strong> die drohende Verhaftung liegen könnten, lässt<br />

dies aus Sicht des Gerichts nicht zu. Schließlich falle auf, dass die einzig klare<br />

Frage, nämlich die nach Beendigung der Betriebsprüfung, nicht beantwortet worden<br />

sein soll. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum Herr Seyfried einerseits<br />

die durch das Verhalten der Betriebsprüfer nahe liegende, wenn nicht offenk<strong>und</strong>ige<br />

Tatsache, dass die Betriebsprüfung abgebrochen wurde, nicht klar bejaht<br />

hat, Herrn Manfred Schmider aber andererseits vor seiner baldigen Verhaftung<br />

gewarnt haben soll.

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