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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

13<br />

betreffenden Bediensteten zu werten ist. Es ist dem Untersuchungsausschuss<br />

nach dem Auftrag eine solche Äußerung freigestellt. Nach dem Untersuchungsauftrag<br />

des hier einschlägigen Sachkomplexes A.I besitzt der Untersuchungsausschuss<br />

die Möglichkeit, die Untersuchung als bloße Sachenquete zu führen.<br />

Nachdem es dem Untersuchungsausschuss gemäß Abschnitt I des Untersuchungsauftrags<br />

frei steht, die Untersuchung als Sachenquete zu führen <strong>und</strong><br />

er <strong>von</strong> daher nicht gezwungen ist, im <strong>Bericht</strong> Fehlverhalten <strong>von</strong> Bediensteten<br />

als persönliche Verfehlungen zu bewerten, ist nun zu prüfen, unter welchen<br />

Voraussetzungen der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG erfüllt ist.<br />

3. Zum Begriff der „persönlichen Verfehlung“<br />

Zunächst ist der Frage nachzugehen, was das Gesetz unter dem Begriff<br />

„persönliche Verfehlung“ versteht.<br />

Mit der Formulierung in § 19 Abs. 1 Nr. 4 weicht das baden-württembergische<br />

Untersuchungsausschussgesetz <strong>von</strong> nahezu allen Untersuchungsausschussgesetzen<br />

der anderen Länder ab, die den Status des Betroffenen<br />

kennen. Ganz überwiegend wird wörtlich oder dem Sinne nach folgende<br />

Definition verwendet: Danach sind Betroffene natürliche <strong>und</strong> juristische<br />

Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags die<br />

Untersuchung richtet (vgl. etwa § 15 Abs. 1 UAG Rheinland-Pfalz; § 18 Abs. 1<br />

UAG Schleswig-Holstein; § 15 Abs. 1 UAG Thüringen; vgl. auch die Formulierung<br />

in Artikel 13 Abs. 1 des bayerischen UAG, das zwar im Wortlaut<br />

aber nicht in der Sache abweicht, sowie § 18 Abs. 1 Nr. 4 des so genannten<br />

IPA-Entwurfs, BT-Drucksache V/4209).<br />

Im Unterschied hierzu geht das baden-württembergische Untersuchungsausschussgesetz<br />

<strong>von</strong> einer anderen Gr<strong>und</strong>konzeption aus, trägt aber der<br />

Besonderheit der Verfahrensstellung des Betroffenen Rechnung. Die weite<br />

Fassung <strong>von</strong> § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG wird dadurch ausgeglichen, dass die<br />

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