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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

548<br />

auf die Verurteilung zu hohen Haftstrafen im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO<br />

eingestellt werden könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hielt diese<br />

ins Auge gefasste Lösung für erwägenswert, sprach sich aber gegen eine verbindliche<br />

Festlegung gegenüber den Verteidigern vor Rechtskraft des Urteils vom<br />

18. Dezember 2001 aus. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 wurde die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>von</strong> der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gebeten,<br />

<strong>von</strong> einem Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO, <strong>von</strong> einer Zustimmung gemäß<br />

§ 154 a Abs. 2 StPO <strong>und</strong> <strong>von</strong> Verfahrensweisen gemäß §§ 154 Abs. 1, 154 a Abs. 1<br />

StPO hinsichtlich des Strafverfahrens gegen Manfred Schmider u. a. – 22 KLs<br />

628 Js 10855/01 – bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mannheim<br />

vom 18. Dezember 2001 abzusehen. In einem Vermerk des Justizministeriums<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zu dieser <strong>von</strong> der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertretenen<br />

Position bemerkte der Justizminister „Wir könnten <strong>und</strong> sollten in der Tat<br />

abwarten, auch im Hinblick darauf, dass sich vielleicht aus dem Verfahren<br />

Schmider/Corbari noch neue Erkenntnisse ergeben könnten!“.<br />

Die Staatsanwaltschaft Mannheim sagte kurzfristig die Teilnahme an der am<br />

20. Dezember 2001 vorgesehenen Besprechung mit dem Vorsitzenden der zuständigen<br />

Strafkammer <strong>und</strong> den Verteidigern Manfred Schmiders u. a. ab. Diese Absage<br />

veranlasste den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meyer, sich telefonisch<br />

mit dem Herrn Generalstaatsanwalt in Karlsruhe in Verbindung zu setzen.<br />

Der Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Oberstaatsanwalt Dr.<br />

Schäfer, der das Telefongespräch über Lautsprecher mitgehört hatte, fertigte über<br />

dessen Inhalt am 20. Dezember 2001 einen Vermerk. Aus diesem ergibt sich unter<br />

anderem:<br />

„... Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer bek<strong>und</strong>ete, ihm liege vordringlich<br />

daran, eine Klärung wegen der am 15. Januar 2002 beginnenden Hauptverhandlung<br />

gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari herbeizuführen. Er<br />

habe nicht vor, die <strong>von</strong> der ursprünglichen Anklage abgetrennten Anklageteile<br />

(„Romonta“; PowerDrill) hinzuzuverbinden, da er nicht gegen 6 Angeklagte gemeinsam<br />

verhandeln wolle. Andererseits wolle er auch nicht zweimal hintereinander<br />

denselben Sachverhaltskomplex im Rahmen einer umfänglichen Hauptverhandlung<br />

aufklären müssen. Er fragte deshalb an, ob die Staatsanwaltschaft beantragen<br />

könne, das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.<br />

Generalstaatsanwalt Hertweck machte deutlich, dass er die verfahrensökonomischen<br />

Erwägungen <strong>von</strong> Vorsitzendem Richter am Landgericht Meyer nachvollziehen<br />

könne <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag nicht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ablehne. Voraussetzung sei jedoch, dass das am 18. Dezember<br />

2001 verkündete Urteil gegen Manfred Schmider u. a. Rechtskraft erlange. Vorher<br />

werde die Staatsanwaltschaft sich nicht festlegen. Es müsse vielmehr sichergestellt<br />

sein, dass die ausgesprochenen Strafen Bestand hätten. Hinsichtlich des<br />

Angeklagten Schmitz wies Generalstaatsanwalt Hertweck darauf hin, dass wegen<br />

des Nichtausspruchs des durch die Staatsanwaltschaft beantragten Vermögensverfalls<br />

das Rechtsmittel durchgeführt werde, da die Staatsanwaltschaft ein<br />

großes Interesse daran habe, die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen<br />

durch den B<strong>und</strong>esgerichtshof klären zu lassen. Generalstaatsanwalt Hertweck<br />

hob zudem hervor, dass eine Einstellung im Hinblick auf die übrigen noch<br />

anhängigen Verfahrenskomplexe (Friatec; Amtsrat Seyfried) nicht in Betracht<br />

komme. Generalstaatsanwalt Hertweck sicherte jedoch auf Nachfrage <strong>von</strong> Vorsitzendem<br />

Richter am Landgericht Meyer zu, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittelverzicht<br />

der Angeklagten vorliege, die Staatsanwaltschaft, mit der erwähnten<br />

Ausnahme bezüglich des Angeklagten Schmitz, ebenfalls einen Rechtsmittelverzicht<br />

erklären <strong>und</strong> dann auch die Anträge nach § 154 Abs. 2 StPO bezüglich<br />

des Romonta- <strong>und</strong> des PowerDrill-Komplexes stellen werde.<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer <strong>und</strong> Generalstaatsanwalt Hertweck<br />

verblieben zum Abschluss dieses Telefongesprächs dahin gehend, dass<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer anschließend Verbindung mit den<br />

Verteidigern aufnehmen <strong>und</strong> ihnen die Position der Staatsanwaltschaft darstellen<br />

werde.<br />

Circa 10 Minuten nach dem ersten Telefonat rief Vorsitzender Richter am<br />

Landgericht Meyer erneut bei Generalstaatsanwalt Hertweck an. Bei diesem<br />

Telefonat war ich nicht <strong>von</strong> Anfang an zugegen. Vorsitzender Richter am Land-

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