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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

19<br />

Schwierigkeiten da<strong>von</strong> abgesehen hat, eine dahin gehende Feststellung zu<br />

treffen.<br />

6. Rechtspolitische Entwicklung<br />

Die rechtspolitische Entwicklung geht in die Richtung, <strong>von</strong> einer gesetzlichen<br />

Unterscheidung zwischen Zeugen <strong>und</strong> Betroffenen abzusehen, also auf eine<br />

gesetzliche Regelung des Status des Betroffenen zu verzichten. Hauptbeispiel<br />

ist dafür das im Jahre 2001 beschlossene Untersuchungsausschussgesetz des<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estages (Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1142 ff.). In<br />

Anlehnung an die Begründung des Gesetzentwurfs <strong>von</strong> Abgeordneten der FDP<br />

<strong>und</strong> der Fraktion der FDP (BT-Drucksache 14/2363) heißt es im <strong>Bericht</strong> des<br />

federführenden Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität <strong>und</strong> Geschäftsordnung,<br />

dass auf eine Unterscheidung zwischen „Zeugen“, „betroffenen<br />

Zeugen“ <strong>und</strong> „Betroffenen“ verzichtet worden sei. Damit würden schwierige<br />

Abgrenzungsstreitigkeiten ebenso vermieden wie Auseinandersetzungen bei<br />

der Zuordnung <strong>von</strong> Auskunftspersonen zum Kreis der Betroffenen, betroffenen<br />

Zeugen oder Zeugen. Hierfür habe auch die Erfahrung aus der Praxis der<br />

Untersuchungsausschüsse eine Rolle gespielt, dass bisher niemandem der<br />

Status eines Betroffenen im Sinne der IPA-Regeln zuerkannt worden sei<br />

(vgl. BT-Drucksache 14/5790, S. 18).<br />

Auch auf Ebene der Länder, die über Untersuchungsausschussgesetze verfügen,<br />

ist nicht überall der Status des Betroffenen geregelt. Berlin hat darauf<br />

bewusst verzichtet, ebenso Brandenburg <strong>und</strong> Bremen. Mecklenburg-Vorpommern,<br />

das noch im Vorläufigen Untersuchungsausschussgesetz <strong>von</strong> 1991<br />

die Rechtsstellung des Betroffenen kannte, hat inzwischen den Betroffenenstatus<br />

abgeschafft <strong>und</strong> die frühere Regelung nicht in das neue Untersuchungsausschussgesetz<br />

vom 9. Juli 2002 übernommen.<br />

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