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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

464<br />

Es habe dann einige Verfahren in diesem umfangreichen Komplex gegeben, die<br />

teilweise nach § 145 GVG der Staatsanwaltschaft Mannheim zugewiesen worden<br />

seien anstelle der an sich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Teilweise seien<br />

aber auch die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften eingeschaltet gewesen.<br />

Das sei eine Ermessensfrage.<br />

Auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit der Erledigung des Ermittlungsverfahrens<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen Schmider, Dr. Kleiser, Neumann<br />

u. a. wegen der Selbstanzeige Rügen oder Mahnungen gegeben habe, antwortete<br />

der Zeuge, das sei nicht nur Gegenstand der Dienstaufsicht, sondern sogar eines<br />

Ermittlungsverfahrens gegen Frau Krenz gewesen. Er habe ja erwähnt, dass sein<br />

Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer ein solches Ermittlungsverfahren geführt habe. In<br />

der Einstellungsverfügung dazu seien alle diese Vorwürfe aufgelistet. Sie seien zu<br />

dem Ergebnis gekommen, dass diese keine strafrechtliche Relevanz haben.<br />

Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, das Ermittlungsverfahren habe sich auch gegen<br />

Oberstaatsanwalt Arnold <strong>und</strong> Oberstaatsanwalt Zimmermann gerichtet. Die<br />

weitere Frage, ob sämtliche Verfahren gegen die Staatsanwälte eingestellt worden<br />

seien, bejahte der Zeuge.<br />

Auf die Frage, ob die Überprüfung Konsequenzen für die Sachbearbeiter gehabt<br />

habe, ob Rügen oder Mahnungen erteilt oder dem Ministerium berichtet worden<br />

sei, erklärte der Zeuge, die Einstellungsverfügung sei höchstwahrscheinlich dem<br />

Ministerium vorgelegt worden. Als diese Einstellungsverfügung erfolgt sei, da<br />

haben die Vorgänge ja schon fünf Jahre zurückgelegen. Die Staatsanwaltschaft<br />

darauf hinzuweisen, künftig in Einstellungsverfügungen einen Beschuldigten<br />

nicht zu vergessen, das halte er nicht für erforderlich. Das seien Fehler, die passieren.<br />

Auf die brauche aber kein Behördenleiter aufmerksam gemacht zu werden.<br />

Das sei bedauerlich, aber sie können ja deswegen nicht jahrelang in Sack <strong>und</strong><br />

Asche gehen. Auf die Nachfrage, ob denn außer der Feststellung, dass das Verhalten<br />

keine strafrechtliche Relevanz gehabt habe, überhaupt nichts erfolgt sei, führte<br />

der Zeuge aus, die Frage, ob es angemessen gewesen wäre, ein Disziplinarverfahren<br />

einzuleiten, stelle sich im Falle der Richterin in Mannheim für die Generalstaatsanwaltschaft<br />

nicht mehr, da sie ja in den Bereich der Gerichtsbarkeit gewechselt<br />

sei. Man sei nicht bei jedem Fehlverhalten eines Staatsanwalts, das später<br />

offenk<strong>und</strong>ig werde, veranlasst, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das wäre<br />

seines Erachtens eine Überreaktion des Staates. „Nobody is perfect“.<br />

Auf die weitere Frage, ob man sich überlegt habe, ob nicht möglicherweise geringe<br />

Sanktionen wie die der Feststellung in einer Personalakte gemacht werden<br />

können, erklärte der Zeuge, im Falle dieser Richterin liege ein eindeutiges Fehlverhalten<br />

insofern vor, als sie aus Nachlässigkeit bei der Einstellungsverfügung<br />

übersehen habe, dass auch noch eine weitere Person beschuldigt gewesen sei. Die<br />

habe sie schlicht vergessen.<br />

Alles andere sei eine Wertungsfrage, der man mit Mitteln der Rüge oder gar des<br />

Disziplinarrechts nicht begegnen könne. Im Falle der beteiligten Staatsanwälte<br />

habe die Generalstaatsanwaltschaft kein Fehlverhalten feststellen können, also<br />

insbesondere nicht im Falle <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Zimmermann, dem angelastet<br />

worden sei, zu Unrecht das Verfahren eingestellt zu haben. Das sei aus ihrer Sicht<br />

vertretbar gewesen. Da hätten sie keinen Anlass gesehen einzuschreiten, wenn sie<br />

es damals zur Kenntnis gebracht bekommen hätten.<br />

Auf die Frage, ob im Nachhinein untersucht worden sei, warum auf, wie sich später<br />

herausgestellt habe, berechtigte Anzeigen gegen Schmider & Co. immer wieder<br />

Einstellungen seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt seien, antwortete der Zeuge,<br />

der eine Komplex sei ja bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gelaufen <strong>und</strong> der<br />

andere bei der Staatsanwaltschaft Mannheim. In beiden Fällen habe es anonyme<br />

Anzeigen gegeben. Die Problematik der anonymen Anzeigen sei in diesem Komplex<br />

zur Genüge erörtert worden. Ein Staatsanwalt, der eine anonyme Anzeige bekomme,<br />

habe immer einen Spielraum zu beurteilen, ob er der Sache nun ernsthaft<br />

nachgehe, eventuell sogar gleich mit einer Durchsuchungsmaßnahme komme<br />

oder ob er abwäge <strong>und</strong> sage, das sind haltlose Vermutungen, Spekulationen, die<br />

nicht eruierbar sind.<br />

Kein Staatsanwalt sei Hellseher. Wenn er die Sache einstelle <strong>und</strong> es stelle sich<br />

hinterher heraus, dass die Vorwürfe doch berechtigt gewesen seien, stehe er natürlich<br />

dumm da. Er stehe aber genauso dumm da, wenn er des Guten etwas zuviel

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