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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Dahn, am 26. April 1996 zu decken schien (vgl. den handschriftlichen Vermerk<br />

der BP v. 26. April 1996 in LO L1-016: „Telefongespräch mit GF. Dahn – Frau<br />

Neumann ist Gesellsch“).<br />

Einzuräumen ist aber, dass aus Sicht der BP anscheinend nach wie vor zweifelhaft<br />

war, ob mit den für eine Treuhandschaft (als letztlich innere Tatsache) sprechenden<br />

Indizien ein steuerrechtlicher Nachweis im Sinne des § 159 AO gelungen wäre.<br />

Nach den Angaben der seinerzeitigen StA’in Krenz in der Vernehmung v.<br />

31. August 2001 bestand jedenfalls zwischen Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Steufa KA-<br />

Durlach Einigkeit, dass ein strafrechtlicher Nachweis einer Treuhandschaft nicht<br />

gelingen konnte: „Ich kann mich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an eine<br />

persönliche Besprechung erinnern, bei der Herr Schmidt, Herr Gaukel <strong>und</strong><br />

Herr Siebler hier in Mannheim anwesend waren. [...] Es müsste (...) der 4. Juni<br />

1997 gewesen sein. [...] Gegenstand unserer Besprechung <strong>und</strong> ebenso Gegenstand<br />

des Ermittlungsverfahrens war ausschließlich die Frage, inwieweit man den Beschuldigten<br />

Schmider <strong>und</strong> Kleiser eine eventuelle Verstrickung in die Steuerhinterziehungen<br />

der Angelika Neumann im Zusammenhang mit der KSK GmbH<br />

würde nachweisen können. [...] Wenn mir heute der Vermerk vorgelegt wird, welchen<br />

Herr Schmidt über die Besprechung am 4. Juni 1997 gefertigt hat, so kann<br />

ich sagen, dass es zwischen der Steuerfahndung Karlsruhe <strong>und</strong> mir keine ‚Meinungsverschiedenheiten‘<br />

über die Einschätzung der Beteiligung Schmiders <strong>und</strong><br />

Kleisers an dieser KSK GmbH gegeben hat. Wir waren uns damals völlig einig,<br />

dass man eine Beteiligung nicht würde nachweisen können. Uns war ja zu diesem<br />

Zeitpunkt schon die Vereinbarung der Angelika Neumann, des Herrn Schmider<br />

<strong>und</strong> des Herrn Kleiser vorgelegt worden“ (vgl. LO StA MA 401 Js 1009/01,<br />

3479/01, Bd. III, Bl. 1098 ff., 1099, 1100).<br />

Auch die Steufa Erfurt kam übrigens trotz der im März 1997 durchgeführten<br />

Durchsuchung in Sachen Selbstanzeige Neumann zu keinem anderen Ergebnis;<br />

dies ist einem Vermerk der Steufa Erfurt v. 16. Oktober 1997 über ein Gespräch<br />

mit St 36, OFD Erfurt, zu entnehmen (vgl. LO EF 6 Bl. 107): „... wurde mit St 36<br />

die weitere Sachbehandlung des Verfahrens erörtert. St 36 stimmt mit dem Unterzeichner<br />

darin überein, daß nach dem bisherigen Kenntnisstand keine weiteren<br />

(erfolgversprechenden) Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Tatvorwurfs<br />

erkennbar sind. Dies betrifft insbesondere den Bereich der aus der Fa. KSK<br />

(...) abgeflossenen Gelder.“<br />

ee) Keine Änderung der USt-Bescheide für die Jahre 1988 bis 1992<br />

Des Weiteren wurden in Konsequenz zur Auffassung der Finanzbehörde ab dem<br />

Jahr 96 zur fehlenden Gesellschafterstellung des Manfred Schmider bei der KSK<br />

GmbH in den Jahren 1991 bis 1993 die noch 1994 aufgr<strong>und</strong> angenommener Organschaft<br />

<strong>von</strong> 17 Mio. DM auf 11,2 Mio. DM geminderten USt-Bescheide für 1988 bis<br />

1992 nicht nachträglich geändert. Eine Notwendigkeit aufgr<strong>und</strong> nicht mehr anzunehmender<br />

Organschaft (= fehlende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft<br />

KSK in den Organträger Texcolor) <strong>und</strong> Möglichkeit dazu hätte trotz der erhöhten<br />

Bestandskraft gem. § 173 II AO bestanden, da eine Steuerhinterziehung betreffend<br />

USt für die Jahre 1988–1992 (hier wohl als mitbestrafte Nachtat) wegen<br />

unrichtiger Angaben in den Jahren 1993 <strong>und</strong> 1994 zur gesellschaftsrechtlichen Stellung<br />

des Manfred Schmider vorlag (anders die damalige Rechtsauffassung der OFD<br />

KA, vgl. die Aussage <strong>von</strong> RD Neureuther, Apr. 16. Sitzung S. 137, der 1994 <strong>von</strong><br />

einer „Generalbereinigung“ ausging, was das Vorliegen unrichtiger Angaben im<br />

Sinne des § 370 AO bei Kenntnis der Sachlage der OFD im Jahr 1994 ausschließen<br />

würde; vgl. auch die Aussage des RD Vetter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 67 f.).<br />

ff) Kritische <strong>Bericht</strong>e der Betriebsprüfung über die Ergebnisse der Außenprüfungen<br />

aaa) Ausführungen zu den Gesellschaftsverhältnissen bei der KSK GmbH<br />

Hervorzuheben ist, dass die BP in ihrem <strong>Bericht</strong> vom 10. Juli 1997 über die<br />

Außenprüfung bei der Firma KSK GmbH für die geprüften Jahre 1991 bis 1993<br />

auf eine enge Verflechtung der KSK GmbH mit der FTI GmbH bzw. die beherrschende<br />

Stellung des Manfred Schmider hinwies (vgl. LO L2-004). So wird be-<br />

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