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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Das Problem sei jedoch ein anderes, nämlich wie werden die Fälle geregelt, die<br />

ansonsten an einen herangetragen werden oder die in der Beamtenschaft, also in<br />

der Behörde selbst anlanden. Dazu gebe es keine festen Regeln. Insbesondere gebe<br />

es auch nicht an eine bestimmte materielle Größenordnung angelehnte Regeln.<br />

Wenn er das Problem mit den Scheingeschäften ex post betrachte, falle ihm auf,<br />

dass hier Fragen der Sachverhaltsermittlung angesprochen seien. Da finde er es<br />

ganz in Ordnung, wenn er in einem solch frühen Stadium nicht unterrichtet werde,<br />

sondern wenn Sachverhaltsaufklärung auf die untere Ebene, nämlich dorthin<br />

verlagert werde, wo sie hingehöre, nämlich in die Finanzämter <strong>und</strong> in die Betriebsprüfung.<br />

Er sehe hier keinen Fall, wo er der Verwaltung, seinen Leuten<br />

einen Vorwurf machen könne, dass sie ihm nicht <strong>Bericht</strong> erstattet hätten.<br />

Auf Nachfrage, ob es beispielsweise durchaus sein könne, dass er bei einer Steuerhinterziehung<br />

eines zweistelligen Millionenbetrags nie etwas da<strong>von</strong> erfahre, erwiderte<br />

der Zeuge, der Fragesteller spreche jetzt <strong>von</strong> Steuerhinterziehung. So sei<br />

der Fall hier jedoch nicht gewesen. Wenn ein Steuerstrafverfahren anstehe, wenn<br />

Steuerhinterziehung zweifelsfrei feststehe <strong>und</strong> ein Steuerstrafverfahren eingeleitet<br />

werde, dann habe er dies sofort zur Kenntnis bekommen. Selbstverständlich sei es<br />

in größeren Fällen so gehandhabt worden, dass man sofort das Finanzministerium<br />

unterrichtet habe. Aber er betone noch einmal, das könne man nicht durch irgendeine<br />

Richtlinie regeln. An das Finanzministerium werde berichtet, wenn ein<br />

solches Verfahren in einem Stadium sei, dass die Steuerfahndung bei einer solchen<br />

Firma, wie das immer so schön heiße, zuschlage. Dann werde das Finanzministerium<br />

sofort unterrichtet. Ansonsten bestehe eigentlich ständig Kontakt mit dem Finanzministerium<br />

auf der Ebene der Fachabteilungen, der jeweiligen Steuerabteilungen.<br />

Ob das in diesem Fall geschehen sei, das wisse er nicht. Da müsse man die<br />

Herren der Steuerabteilung fragen.<br />

Dem Zeugen wurde aus einer Presseveröffentlichung vom Februar 2003 Folgendes<br />

vorgehalten:<br />

„Nachdem 1996 staatliche Betriebsprüfer dem FlowTex-Betrug auf die Schliche<br />

gekommen waren, sollen der FDP/DVP-Politiker Morlok <strong>und</strong> Karlsruhes früherer<br />

OB Seiler beim Präsidenten der OFD persönlich interveniert haben. Der damalige<br />

OFD-Präsident Grub soll dem Anonymus zufolge bei dem Treffen zugesagt<br />

haben, dass seine Mitarbeiter in nicht steuerlich relevanten Angelegenheiten<br />

nicht tätig sein können <strong>und</strong> werden. Die OFD-Leitung habe darüber hinaus<br />

hausintern angeordnet, die <strong>von</strong> den Betriebsprüfern bisher in den Aktenvermerken<br />

festgehaltenen Vermutungstatbestände noch einmal überprüfen zu lassen <strong>und</strong><br />

danach abzuwarten, was <strong>von</strong> staatsanwaltschaftlicher Seite gegenüber der OFD<br />

ermittelnderweise erbeten würde.“<br />

Der Zeuge Grub gab dazu an, das sei frei erf<strong>und</strong>en, man könne auch sagen, infam<br />

erlogen. Er könne sich sehr genau erinnern, dass diese Besprechung niemals stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Herrn Seiler kenne er dienstlich sehr gut, Herrn Morlok habe er<br />

dienstlich nie kennen gelernt. Privat habe er Herrn Morlok über gemeinsame Bekannte<br />

zweimal getroffen. Zu Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider <strong>und</strong> den Anwälten<br />

habe er weder dienstlichen noch privaten Kontakt gehabt.<br />

Dem Zeugen wurde § 8 der Geschäftsordnung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe<br />

vorgehalten, wonach Eingänge <strong>von</strong> allgemeiner, politischer oder gr<strong>und</strong>sätzlicher<br />

Bedeutung dem Oberfinanzpräsidenten vorzulegen sind. Nach § 29 der Geschäftsordnung<br />

erfolgt die Zeichnung in Einzelsachen <strong>von</strong> besonderer Bedeutung,<br />

Schreiben <strong>von</strong> gr<strong>und</strong>sätzlicher Tragweite oder <strong>von</strong> politischer Bedeutung durch<br />

den Oberfinanzpräsidenten. Auf Frage, ob er 1995 <strong>und</strong> 1996 mit dem Fall befasst<br />

gewesen sei, weil eben diese herausragende Bedeutung gegeben war, führte der<br />

Zeuge Grub aus, das sei falsch. Hier werde ein unzulässiger Umkehrschluss gemacht,<br />

wenn man sage, alles, was ihm vorgelegt werde, sei <strong>von</strong> politischer Bedeutung.<br />

Es habe durchaus auch Fälle gegeben, die nicht unter dem § 8 zu subsumieren<br />

gewesen seien, weil sie eben an ihn herangetragen wurden, aus welchen<br />

Gründen auch immer.<br />

Auf Nachfrage, er habe das Schreiben ja abgezeichnet, er sei deswegen mit dem<br />

Fall befasst gewesen, weil sich das offensichtlich aus der Geschäftsordnung ergeben<br />

habe, erwiderte der Zeuge, dafür brauche man nicht die Geschäftsordnung.<br />

Die Rechtsanwälte hätten ihn persönlich angeschrieben. Da gebiete es für ihn die<br />

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