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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

962<br />

vorgelegt hat, zu überprüfen. Erst das Anfordern weiterer, neuer Unterlagen im<br />

Rahmen der Überprüfung der Testate könnte gegebenenfalls zu einem Verwertungsverbot<br />

führen, wenn schon zu diesem Zeitpunkt der hinreichende Verdacht<br />

einer Steuerstraftat besteht.<br />

Herr Seyfried hätte – gerade wenn er (irrigerweise) <strong>von</strong> einem Verwertungsverbot<br />

ausging – diesen Punkt mit der Steufa besprechen müssen.<br />

– Am 11. Oktober 1996 – während das Testatnachweisverfahren noch lief, erhielt<br />

Herr Seyfried eine Liste, in der die externen Nummern der Shelter-Systeme<br />

den internen Ident-Nummern zugeordnet wurden. Ein Abgleich dieser Liste mit<br />

der Dahn-Liste <strong>und</strong> den Feststellungen über die Verbuchung der Systeme unterblieb;<br />

sie enthielt – wie die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Freiburg<br />

Land später feststellte – Indizien für „nicht nachvollziehbare aufeinander abgestimmte<br />

Abläufe in verschiedenen Unternehmen.“ (Vermerk Steuerfahndung<br />

Finanzamt Freiburg-Land vom 28. Oktober 2002) Herr Seyfried beschränkte<br />

sich jedoch für den Systemnachweis allein auf das Testatnachweisverfahren.<br />

– Auch den IZA-Auskünften, die die Steuerfahndung parallel zu dem Testatnachweisverfahren<br />

eingeholt hatte <strong>und</strong> die am 8. Oktober 1996 vorlagen, schenkte<br />

Herr Seyfried keine Beachtung; wiederum ging er – ohne Absprache mit der<br />

Steuerfahndung- da<strong>von</strong> aus, dass diese zuständig sei für die Überprüfung<br />

(während die Steufa umgekehrt wegen der angenommenen besseren Detailkenntnis<br />

der Betriebsprüfung da<strong>von</strong> ausging, dass sie dort geprüft werden). Im<br />

Übrigen erklärte er die IZA-Auskünfte für irrelevant für den Prüfungszeitraum:<br />

„Wir sahen es nicht als unsere Aufgabe an, uns damit zu befassen, denn diese<br />

Auskunft zielte ja nicht auf die Firmen, an die im Prüfungszeitraum vermietet<br />

wurde“ (vgl. Vernehmung vom 9./10. Juni 2005 im Amtshaftungsprozess).<br />

Wenn jedoch – wie vorliegend – Ausgangspunkt des Testatnachweisverfahrens<br />

die Überlegung war, dass man <strong>von</strong> aktuell vorhandenen Systemen im Ausland<br />

auf deren Existenz im Prüfungszeitraum schließen konnte, so ist damit gerade<br />

der Bezug zum Prüfungszeitraum gegeben; daher müssten diese Auskünfte<br />

einen sorgfältigen Betriebsprüfer sehr wohl interessieren.<br />

bb) Gesamtbewertung<br />

Eine Gesamtbetrachtung all dieser Fehlern, die nicht zu der Beschreibung <strong>von</strong><br />

Herrn Seyfried als einem akribischen, kompetenten Betriebsprüfer passen, lassen<br />

es nach Auffassung der Fraktionen <strong>von</strong> SPD <strong>und</strong> GRÜNEN wenig glaubwürdig<br />

erscheinen, sie allein mit dem Hinweis auf die Gutgläubigkeit eines <strong>von</strong> Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Kleiser geblendeten Betriebsprüfers zu erklären.<br />

Nach wie vor klärungsbedürftig erscheint, ob es trotz allseits erkannter Verdachtsmomente<br />

für das Vorliegen eines Betrugssystems bei Herrn Seyfried eine<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Bereitschaft gab, nicht zielführend zu prüfen. Da er sowohl für die<br />

Frage des Gesellschafterverhältnisses bei der KSK als auch für den Systemnachweis<br />

Papiere für ausreichend erachtete, die <strong>von</strong> den FlowTex-Verantwortlichen<br />

selbst hergestellt bzw. organisiert wurden, muss insoweit eine innere Verweigerungshaltungshaltung<br />

festgestellt werden, überhaupt eine echte Prüfung vorzunehmen.<br />

Dazu passt, dass in der Folgezeit weitere Erkenntnisquellen wie die<br />

Identifikationsliste vom 11. Oktober 1996 nicht ausgeschöpft wurden <strong>und</strong> weder<br />

die IZA-Auskünfte noch die Testate überprüft wurden. Im Betriebsprüfungsbericht<br />

vom 10. Juli 1997 offenbart Manfred Seyfried deutliche Zweifel an der Existenz<br />

der Systeme <strong>und</strong> regt für die Folge BP eine nähere Überprüfung an.<br />

„... Folgende Punkte können als Schwerpunkte angesehen werden: 1. Herstellung<br />

der Systeme, Anzahl <strong>und</strong> Erlösverbuchung...“ (vgl. LO L2 – 004)<br />

Es muss daher letztlich da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass er wusste, dass im Sommer<br />

1996 zumindest einige Systeme nicht vorhanden waren <strong>und</strong> dass dies den Tatbestand<br />

des Betruges erfüllte. Möglicherweise ging er – ähnlich wie bei den festgestellten<br />

Vorfinanzierungen – da<strong>von</strong> aus, dass die fehlenden Systeme irgendwie –<br />

evtl. in Form <strong>von</strong> „Light-Versionen“ oder Asset-Aufbauten – nachproduziert werden<br />

<strong>und</strong> nahm dabei irrigerweise an, dass dies die Strafbarkeit ausschließen könnte.<br />

Ein solcher Irrtum wäre dann allerdings ein vermeidbarer Verbotsirrtum.

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