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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

540<br />

Der Zeuge führte ergänzend aus, dass die Kammer in ihrem Vorlagebericht an das<br />

Oberlandesgericht vom 11. Juni 2001 dargelegt habe, was an Urk<strong>und</strong>en vor der<br />

Eröffnungsentscheidung gefehlt habe. Auf Vorhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts<br />

vom 2. Juli 2001 im Auszug<br />

„Daneben hat die Wirtschaftsstrafkammer 22 unter dem 9. Mai 2001 die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim um die Vornahme weiterer Ermittlungen <strong>und</strong> um Vorlage<br />

bislang noch fehlender Aktenbestandteile ersucht. Eine fehlerhafte Sachbehandlung<br />

seitens der Ermittlungsbehörde kann hierin jedoch nicht gesehen werden.<br />

Die Anordnung derartiger Zwischenverfügungen in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen<br />

ist vielmehr üblich <strong>und</strong> ergibt sich aus der Komplexität der<br />

Materie, die unterschiedliche Beurteilungen <strong>von</strong> Ermittlungsbehörde <strong>und</strong> Gericht,<br />

welche Beweismittel zur Beurteilung der Verdachtslage nach § 203 StPO<br />

<strong>und</strong> für den Fall der Eröffnung der Hauptverhandlung zur Durchführung der<br />

Hauptverhandlung im Einzelfall notwendig sind, mit sich bringt. Es dient im<br />

Übrigen der schnelleren Abwicklung einer Hauptverhandlung, wenn ein Gericht,<br />

wie vorliegend vorbildlich geschehen, sich abzeichnenden Fragestellungen bereits<br />

im Zwischenverfahren nachgeht <strong>und</strong> die Klärung <strong>von</strong> teils schwierigen Fragen<br />

mit Auslandsbezug nicht allein der Hauptverhandlung überlässt.“<br />

bestätigte der Zeuge, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang entschieden<br />

habe, dass die Untersuchungshaft der Angeschuldigten fortzudauern habe<br />

<strong>und</strong> keine fehlerhafte Sachbehandlung seitens der Staatsanwaltschaft vorliege.<br />

Auf die Frage, warum die Staatsanwaltschaft Mannheim aus seiner Sicht unzureichend<br />

ermittelt habe, erklärte der Zeuge, im Prinzip sei es so, dass Herr Dr.<br />

Hofmann überfordert gewesen sei. Auch wenn er (Meyer), mit sehr viel mehr Erfahrung,<br />

der einzige Staatsanwalt gewesen wäre, der das Verfahren hätte ermitteln<br />

müssen, wäre er ebenfalls überfordert gewesen. Das könne nicht einer alleine<br />

machen. Es sei erst sehr spät jemand Zweites dazugekommen. Zudem müsse man<br />

sehen, die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft in Mannheim habe 17 oder<br />

19 Staatsanwälte. Diese Abteilung sei größer als manche Staatsanwaltschaft. Und<br />

da sei ein Abteilungsleiter da gewesen. Er sei selbst lange bei der Staatsanwaltschaft<br />

gewesen. Es gehe sehr leicht, wenn man alleine sei, dass ein Verfahren in<br />

die falsche Richtung laufe. Er wolle nicht sagen, dass das Verfahren hier falsch<br />

gelaufen sei, aber vieles erkläre sich eben dadurch. Hinzu kommen die beengten<br />

Verhältnisse in der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft. Eine Wirtschaftsstrafsache<br />

bestehe nach seiner Erfahrung darin, sich die Übersicht zu verschaffen<br />

<strong>und</strong> das Verfahren übersichtlich zu halten. Es gebe keine perfekte Lösung, aber es<br />

sei eben unheimlich schwierig. Er sei sich als Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen<br />

oft sehr alleine gelassen vorgekommen.<br />

3. Peter Bauer<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer, führte aus, er sei als Vorsitzender<br />

des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Verfahren<br />

gegen Manfred Schmider im Rahmen der so genannten besonderen Haftprüfung<br />

durch das Oberlandesgericht befasst gewesen. Während des Ermittlungsverfahrens<br />

seien drei Entscheidungen betreffend die Haftfortdauer ergangen. Nach seiner<br />

Kenntnis sei die Anklage am 11. April 2001 erhoben worden. Damit sei die<br />

Sache dann bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim anhängig<br />

gewesen. Im Rahmen der nächsten anstehenden Haftprüfung im Juni 2001 habe<br />

der Senat natürlich vor allem geprüft, ob das Verfahren in der Zwischenzeit<br />

prozessordnungsgemäß gefördert worden sei <strong>und</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong>e die Untersuchungshaft<br />

auch über diesen langen Zeitraum hinaus habe weiter aufrecht erhalten<br />

werden können. In dem Senatsbeschluss sei ausgeführt, dass solche „Nachermittlungen“<br />

nach Anklageerhebung in Wirtschaftsstrafsachen nicht ungewöhnlich<br />

seien, sondern fast eher der Regelfall. Der Senat sei der Auffassung gewesen, dass<br />

diese Nachermittlungen sachgerecht gewesen seien <strong>und</strong> dass die Staatsanwaltschaft<br />

diese Vorgänge nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte ermitteln<br />

können oder müssen <strong>und</strong> deswegen eine sachlich nicht zu vertretende Verzögerung<br />

eingetreten wäre. Der Zeuge bestätigte auf Vorhalt, dass der Senat in den<br />

Nachermittlungen keine fehlerhafte Sachbehandlung seitens der Ermittlungsbehörden<br />

gesehen habe.

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