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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

diente, also ‚geblendeten Auges‘ keine Maßnahmen zur Beendigung des Betrugssystems<br />

ergriffen“ worden sei.<br />

Abschließend betont die Kammer in ihrer Entscheidung, dass die Überprüfung<br />

des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug in einer Beweisaufnahme, wie sie vom<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe in dem Beschluss vom 21. Juli 2005 gefordert werde,<br />

erfolgt sei <strong>und</strong> <strong>von</strong> daher keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens<br />

im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens bestanden habe.<br />

2. Ermittlungen gegen Beamte der Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach<br />

Das Auffinden zweier Aktenvermerke der Steuerfahndung beim Finanzamt KA-<br />

Durlach v. 2. Juli 1996 <strong>und</strong> 3. Juli 1996 über persönlich erstattete Anzeigen eines<br />

Finanzbeamten war Anlass für die Einleitung <strong>von</strong> Ermittlungsverfahren der StA<br />

MA am 3. August 2001 gegen den seinerzeitigen Sachgebietsleiter sowie zwei<br />

sachbearbeitende Fahndungsprüfer der Steuerfahndung beim Finanzamt KA-Durlach.<br />

Am 1. August 2001 wurden die Vermerke gelegentlich einer Durchsicht der<br />

1996/1997 <strong>von</strong> der Steufa zu FlowTex angelegten Ermittlungsakten erstmals der<br />

OFD Karlsruhe bekannt <strong>und</strong> am 2. August 2001 an die GStA KA weitergeleitet.<br />

Nach Aktenlage muss da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass die am 2./3. Juli 1996 erstatteten<br />

Anzeigen des Finanzbeamten als sog. Zeugen vom Hörensagen, die Angaben<br />

über fehlende Bohrsysteme <strong>und</strong> eine Bestechung <strong>von</strong> Finanzbeamten<br />

(= sechswöchige Karibikreise) enthielten, pflichtwidrig der StA nicht vor dem<br />

1. August 2001 bekannt gegeben, insbesondere nicht zur weiteren Veranlassung<br />

zeitnah an die StA KA versandt wurden. Die StA KA führte seit dem 15. Mai<br />

1996 bereits ein Vorermittlungsverfahren gegen Manfred Schmider anlässlich<br />

einer ähnlichen am 4. Mai 1996 eingegangenen anonymen Anzeige <strong>und</strong> bat aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> die Steuerfahndung beim FA KA-Durlach mit Verfügung v.<br />

15. Mai 1996, eingegangenen bei der Steufa am 29. Mai 1996, um Mitteilung<br />

gem. § 161 StPO über mögliche Erkenntnisse zu Straftaten des Manfred Schmider.<br />

Von den Fahndungsprüfern der Steufa wurden aber lediglich ausführliche<br />

Vermerke über die Angaben des Anzeigenerstatters gefertigt, die dem seinerzeitigen<br />

Sachgebietsleiter vorgelegt, <strong>von</strong> diesem als zur Kenntnis genommene abgezeichnet<br />

<strong>und</strong> sodann <strong>von</strong> einem der Fahndungsprüfer in einen nicht paginierten,<br />

neben den sonstigen angelegten FlowTex-Akten gesondert geführten Stehordner<br />

mit der Aufschrift „Handakte“ bei der Steufa abgelegt wurden. Weitere strafprozessuale<br />

Maßnahmen der Steuerfahndung zur Aufklärung insbesondere des hinter<br />

dem Zeugen vom Hörensagen stehenden Hinweisgebers sind den Akten nicht zu<br />

entnehmen. Eine zur Identifizierung des Informanten notwendige förmliche zeugenschaftliche<br />

Vernehmung des Anzeigenerstatters (ggf. unter Androhung <strong>von</strong><br />

Maßregeln gem. § 70 StPO), die bereits in einem Vorermittlungsverfahren zur<br />

Überprüfung des Vorliegens eines Anfangsverdachts möglich ist (sog. strafprozessuale<br />

Verdachtsprüfung, vgl. Nr. 121 AStBV), wurde nicht veranlasst. Als<br />

Gr<strong>und</strong> für diese Vorgehensweise soll in einer verwaltungsinternen Befragung der<br />

Beamten durch die OFD KA geäußert worden sein, dass ja ohnehin im Hinblick<br />

auf die nahezu inhaltsgleiche Anzeige v. 4. Mai 1996 der Auftrag <strong>von</strong> der StA KA<br />

erteilt worden sei, Nachforschungen anzustellen, <strong>und</strong> man sich im Kollegenkreis<br />

umgehört habe, ob jemand <strong>von</strong> den fraglichen Betriebsprüfern eine Karibikreise<br />

unternommen habe, was niemandem geläufig gewesen sei (vgl. Vermerke der<br />

GenStA KA v. 2. August 2001 in LO JM 410 E-27/00 Bd. IV).<br />

Eigentlicher Hinweisgeber zu den Straftaten des Manfred Schmider war nicht der<br />

bei der Steuerfahndung erschienene Anzeigenerstatter, sondern dessen Bekannter,<br />

ein ehemaliger Angestellter der FlowTex, der sich selbst nicht gegenüber der<br />

Steuerfahndung äußern <strong>und</strong> auch seinen Namen nicht preisgegeben haben wollte,<br />

obwohl die Steufa ausweislich des Vermerks v. 3. Juli 1996 auf eine Kontaktaufnahme<br />

mit dem Gewährsmann drängte. Auch im Jahr 2001 wurde trotz umfangreicher<br />

Bemühungen der StA MA, die bis zur Beantragung <strong>von</strong> Beugehaft des<br />

Anzeigenerstatters reichten, der Informant nicht <strong>von</strong> dem Anzeigenerstatter namentlich<br />

benannt. Dieser offenbarte sich schließlich <strong>von</strong> sich aus im Rahmen<br />

einer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem AG Ahlen am 26. Oktober 2001.<br />

Dort gab der Zeuge unter Eid an, dass er für seine geäußerten „Vermutungen“<br />

über mögliche Straftaten des Manfred Schmider „keine Beweise“ <strong>und</strong> „Furcht vor<br />

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