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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1152<br />

7. Künftiges Vorgehen<br />

20<br />

In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 15. Januar 2003 ist die<br />

Frage gestellt worden, in die Prüfung die Frage einzubeziehen, wie der Untersuchungsausschuss<br />

künftig auch in anderen Fällen als des Zeugen Dr. K.<br />

rechtlich zu verfahren habe.<br />

Dazu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen<br />

Bezug genommen. Im Übrigen ergibt eine Durchsicht des Untersuchungsauftrags,<br />

dass es auch bei den weiteren Sachkomplexen dem Untersuchungsausschuss<br />

freisteht, die Untersuchung als Sachenquete zu führen.<br />

Dem Ausschuss wird nicht aufgegeben, gezielt bei bestimmten oder bestimmbaren<br />

Personen nachzuforschen, ob persönliches Fehlverhalten vorliegt.<br />

Der Untersuchungsausschuss hat sich somit bei den einzelnen Beweisabschnitten<br />

jeweils darüber klar zu werden, ob er die Untersuchung als<br />

Sachenquete oder auch als personenbezogene Enquete führen will. Er hat in<br />

seine Entscheidung den Gesichtspunkt einzubeziehen, dass die Zuerkennung<br />

des Betroffenenstatus immer seine Verfahrensherrschaft beeinträchtigt. Er<br />

muss ferner bedenken, dass wegen der bloßstellenden Wirkung der förmlichen<br />

Feststellung als Betroffener das Schutzbedürfnis auf Gr<strong>und</strong> des vorhandenen<br />

Aktenmaterials so stark sein muss, dass die Rücksichtnahme auf die Beschädigung<br />

des (öffentlichen) Ansehens der in Frage kommenden Person<br />

zurückzutreten hat. Und schließlich hat er abzuwägen, ob nicht das einem<br />

Zeugen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht einen hinreichenden Schutz<br />

bietet.

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