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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

812<br />

günstigste steuerliche Behandlung ausgegangen werden, indem neben der Versagung<br />

eines Betriebsausgabenabzugs eine verdeckte Gewinnausschüttung der<br />

KSK GmbH zugunsten der Gesellschafter(in) angenommen wurde. Offenbar war<br />

dies aber die Auffassung jedenfalls der BP im FA KA-Stadt, was einem Schreiben<br />

an das FA Weimar v. 11. Dezember 1997 entnommen werden kann: „Durch den<br />

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wurde <strong>von</strong> der Bp die höchste steuerliche<br />

Belastung für die KSK guided GmbH als auch für die Stpfl. (= Anm.: gemeint<br />

ist Angelika Neumann) gewählt“ (vgl. LO L1-1). Voraussetzung für diese<br />

steuerliche Folge wäre aber gewesen, dass eine durch das Gesellschaftsverhältnis,<br />

also nicht betrieblich veranlasste Vermögensminderung bei der KSK GmbH festgestanden<br />

hätte. Doch schon der Verbleib der 61,5 Millionen DM <strong>und</strong> nicht nur<br />

eine mögliche Einkünfteerzielung aus der Kapitalnutzung entweder bei der Körperschaft<br />

oder bei den Anteilseignern waren unklar: Glaubhaft schien lediglich,<br />

dass in einem Zwischenschritt das Geld in bar an die vermeintliche Geschäftsführerin<br />

(<strong>und</strong> Gesellschafterin) Angelika Neumann ausgezahlt wurde. Es konnte daher<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass das Kapital noch der Gesellschaft wirtschaftlich<br />

zuzurechnen war, folglich bei der GmbH nicht gemäß § 27 I, III 2,<br />

§ 28 II 2 KStG die Ausschüttungsbelastung in Höhe <strong>von</strong> 30 % herzustellen war,<br />

sondern es bei dem höheren Regelsteuersatz auf thesaurierte Gewinne (= Tarifbelastung<br />

ab 1990 <strong>von</strong> 50 % bzw. ab 1994 <strong>von</strong> 45 %) bleiben musste, wobei das damalige<br />

Anrechnungsverfahren ohnehin im Ergebnis nur nicht ausgeschüttete Gewinne<br />

der Körperschaft mit Körperschaftsteuer belastete. Denkbar war nach dem<br />

Wortlaut der Selbstanzeige umgekehrt auch, dass der an die Gesellschafter(in)<br />

tatsächlich (verdeckt) ausgeschüttete Gewinn <strong>von</strong> dieser/diesen zinsbringend angelegt<br />

worden war oder eine sonstige Gewinnverlagerung an Dritte vorlag, indem<br />

das Geld – ggf. wieder – ins Inland gelangte. Von einer richtigen Steuerfestsetzung<br />

<strong>und</strong> vollständigen Erschließung einer unbekannten Steuerquelle konnte jedenfalls<br />

insoweit mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung keine Rede sein.<br />

Es war <strong>von</strong> der Finanzbehörde nur eine für Gesellschaft <strong>und</strong> Gesellschafter vermeintlich<br />

ungünstige steuerliche Variante zu wählen, wobei eine Kompensation<br />

der KSt für einbehaltene Gewinne mit der ESt schon aus steuerstrafrechtlicher<br />

Sicht nicht denkbar war, darüber hinaus selbst aus fiskalischer Sicht die ESt-Belastung<br />

nach dem für den Anteilseigner individuell geltenden Steuersatz nicht<br />

zwingend gleich hoch oder höher als die KSt-Belastung für thesaurierte Gewinne<br />

liegen musste. Demnach konnte zwar mit der Selbstanzeige hinsichtlich der USt,<br />

nicht aber hinsichtlich der KSt (im Wege einer jedenfalls vorzunehmenden Betriebsausgabenversagung)<br />

oder ESt eine strafbefreiende Wirkung erzielt werden,<br />

da es insoweit an einer vollen Aufdeckung des Sachverhalts mangelte, die es der<br />

Finanzbehörde ermöglicht hätte, ohne langwierige Nachforschungen die Steuerverkürzungen<br />

festzustellen <strong>und</strong> entsprechend richtig nachzuveranlagen.<br />

Zuständig <strong>und</strong> kompetent zur Prüfung der Rechtsfrage, ob die <strong>Bericht</strong>igungserklärung<br />

inhaltlich den Anforderungen an eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 I AO<br />

entsprach, waren allein die Bustra Erfurt als erste mit dieser Frage befasste Stelle sowie<br />

nach Übernahme des Verfahrens die StA Mühlhausen bzw. später die StA<br />

Mannheim; nicht gegeben war eine Entscheidungskompetenz bei der BP, der Steufa<br />

oder der OFD in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> oder in Thüringen.<br />

Eine im Ansatz ganz zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist einem Aktenvermerk<br />

<strong>von</strong> AR Seyfried, BP beim FA KA-Stadt, vom 10. Juli 1996 über eine<br />

Besprechung mit Angelika Neumann zu KSK <strong>und</strong> TexColor zu entnehmen, in<br />

welchem im Hinblick auf die Selbstanzeige ausgeführt ist: „4.2. Nachweis der<br />

Geldverwendung: Über die bisherige Auflistung u. Darstellung – 8 Seiten – hinausreichende<br />

Geldverwendungsnachweise i. Form v. Belegen, Namensnennungen,<br />

konkrete Geschäfte habe sie keine Belege oder Angaben zu machen. Sie werde<br />

sich nochmals mit RA Kullen i. V. setzen. 4.3. Termin lt. Bp: Wie besprochen<br />

ist Fr. Neumann anzuschreiben, die bisherigen Feststellungen sind zu schildern,<br />

die Anforderungen lt. Bp nochmals zu präzisieren. Das Schriftstück soll am Montag<br />

15. Juli 1996 Fr. Neumann übergeben werden (sie kommt zu FTI an diesem<br />

Tag). Eine Frist <strong>von</strong> ca. 14 Tagen ist zur Stellungnahme einzuräumen, danach ist<br />

der Vorgang mit unserer Stellungnahme der Strabu <strong>und</strong> Steufa zu weiteren Beurteilung<br />

zuzuleiten mit der Maßgabe, die eingeschaltete STA Mannheim entsprechend<br />

zu unterrichten“ (vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. X). In einem Vermerk<br />

des AR Seyfried v. 2. September 1996 über eine weitere Besprechung mit Angelika<br />

Neumann, der an die Steufa beim FA KA-Durlach weitergegeben wurde, ist

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