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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

832<br />

StA eine Leitungs- <strong>und</strong> Lenkungsfunktion als Herrin des Verfahrens zu (vgl. Nr. 3<br />

RiStBV), was eine Auseinadersetzung mit den Ermittlungsergebnissen der Hilfsbeamten<br />

der Staatsanwaltschaft erfordert (vgl. auch LOStA a. D. Kaiser, Apr.<br />

21. UA-Sitzung S. 108; OStA Dr. Schäfer als Ermittlungsführer in dem Verfahren<br />

gegen OStA Zimmermann in LO GStA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1731 oder OStA Armbrust,<br />

Apr. 21. UA-Sitzung S. 81: „Normalerweise kriegt man, wenn ein Verfahren<br />

eingestellt wird, die gesamte Akte vorgelegt, sonst kann man ja nichts einstellen.<br />

Man braucht ja eine Gr<strong>und</strong>lage“). Schließlich ist die StA zu einer justizgemäßen<br />

Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen verpflichtet: „Sie hat die<br />

Rechtskontrolle [...] <strong>und</strong> trägt die Gr<strong>und</strong>verantwortung für die richtige Beschaffung<br />

[...] des im Justizverfahren benötigten Beweismaterials“ (vgl. M-G,<br />

46. Aufl., 2003, § 163 Rn. 3). Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – auch nichtsteuerliche<br />

Delikte eine Rolle spielen, für die die Finanzbehörde in Fällen prozessualer<br />

Tatmehrheit keine eigene Ermittlungskompetenz <strong>und</strong> demzufolge keine<br />

Ermittlungserfahrung besitzt (vgl. dazu Bender wistra 98, 93 ff.; Kohlmann,<br />

Steuerstrafrecht, 2001, § 386 Rn. 20 ff.; Schneider wistra 2004, 1 ff. m.w.N.; vgl.<br />

zur Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde für nichtsteuerliche Delikte nur bei<br />

Tateinheit auch die Aussage OStA Zimmermann, Apr. 21. UA-Sitzung S. 11 f.,<br />

der aber zu Unrecht da<strong>von</strong> ausging, dass Steuerstraftat <strong>und</strong> Betrug nach den Angaben<br />

in der anonymen Anzeige eine prozessuale Tat darstellten; vgl. zum Problem<br />

der prozessualen Tat OLG Frankfurt wistra 87, 32; BGHSt. 10, 396 ff., LR-<br />

Gollwitzer, 2001, § 264 Rn. 62).<br />

Dieser Rolle als Herrin des Verfahrens ist die StA KA nicht hinreichend nachgekommen,<br />

da eine notwendige Anforderung der Ermittlungsakten der Steuerfahndung<br />

(in der Rolle als Polizei) unterblieb (ausführlich zur Rolle der StA gegenüber<br />

der Polizei auch Heghmanns, GA 2003, S. 433 ff., 434 ff. m.w.N., der der<br />

StA allgemein einen „faktischen Verlust der Verfahrensherrschaft gegenüber der<br />

Polizei“ bescheinigt; ferner zur Rolle der Justiz im Steuerstrafverfahren Harms,<br />

GedS-Schlüchter, 2002, S. 451 ff., die klar hervorhebt, dass bei der Justiz angesichts<br />

fehlender ausreichender Kenntnisse im Steuerstrafrecht ein Autoritätsverlust<br />

<strong>und</strong> Ansehensverlust gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu verzeichnen sei<br />

mit der Folge mangelnden angemessenen Strafens; Harms spricht insoweit ganz<br />

zu Recht <strong>von</strong> einer problematischen „Verschiebung des Kräfteverhältnisses hin<br />

zur Finanzverwaltung“, wobei sie klarstellt, „daß der Richter das Recht kennen<br />

bzw. selbst feststellen muß“; vgl. auch neuestens BGH, NStZ 04, 577 f.: „Die<br />

Rechtsanwendung zur Ausfüllung der strafrechtlichen Blankettnorm des § 370 I<br />

AO ist Aufgabe des Strafrichters. [...] Die vom Gericht vorzunehmende Rechtsanwendung<br />

kann nicht dadurch ersetzt werden, dass auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte<br />

<strong>und</strong> diesen zugr<strong>und</strong>e liegende steuerrechtliche Beurteilungen<br />

der Finanzverwaltung verwiesen oder zurückgegriffen wird“; im Ermittlungsverfahren<br />

gilt das Vorgenannte in entsprechender Weise für die zuständige Staatsanwaltschaft<br />

„als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege“,<br />

vgl. M-G, StPO, 46. Aufl. 2004, vor § 141 GVG Rn. 1).<br />

ddd) Informationsaustausch mit der StA Mannheim<br />

Ebenfalls zu kritisieren ist, dass eine vorherige Kontaktaufnahme zur StA MA<br />

seitens der StA KA nicht erfolgte (vgl. zum unterbliebenen Kontakt die Aussage<br />

OStA Zimmermann, Apr. 21. UA-Sitzung, S. 4, 10 f.), obwohl <strong>von</strong> der Steufa<br />

auf dort anhängige Verfahren ausdrücklich mit Schreiben v. 16. September<br />

1996 <strong>und</strong> zusätzlich in der Besprechung am 10. April 1997 hingewiesen wurde.<br />

Der fehlende verdeutlichende Hinweis durch die Steufa an StA Zimmermann<br />

auf den inhaltlichen Zusammenhang der Verfahren in KA <strong>und</strong> MA vermag die<br />

unterbliebene (auch telefonische) Kontaktaufnahme nicht zu rechtfertigen.<br />

Schließlich ist ein anderer Gr<strong>und</strong> als eine strafprozessuale Erheblichkeit einer<br />

Einsicht in das Verfahren bei der StA MA nicht ersichtlich, wenn auf dieses<br />

Verfahren nebst Aktenzeichen <strong>von</strong> der Steufa zweimal aufmerksam gemacht<br />

wird (siehe zur Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme zur StA MA auch die<br />

Aussage LOStA a. D. Kaiser, damaliger Dienstvorgesetzten <strong>von</strong> OStA Zimmermann,<br />

Apr. 21. UA-Sitzung S. 107: „Wenn ich die Sache bekommen hätte, diese<br />

Frage hätte ich wahrscheinlich mit dem Herrn Zimmermann besprochen, ob wir<br />

nicht die Mannheimer fragen <strong>und</strong> den Mannheimern zumindest die Akten mal<br />

schicken.“).

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