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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

entgegen der Buchlage oder sonstigen Lage – existieren. Er habe in der Vernehmung<br />

ausgeführt, dass er eben aus diesem Gr<strong>und</strong>e eine Kontaktaufnahme mit<br />

Mannheim aus seiner damaligen Sicht nicht für erforderlich gehalten habe.<br />

Auf den Vorhalt, wenn man diese mit seinen Worten „dünne“ Ermittlungsakte<br />

nehme, dann lasse sich aus der Akte jedenfalls nicht herleiten, warum das Verfahren<br />

eingestellt worden sei, weil zu den Vorwürfen in der anonymen Anzeige nicht<br />

dezidiert irgendwo irgendetwas vermerkt sei, erwiderte der Zeuge, dass dies nach<br />

seiner Erinnerung richtig sei.<br />

Auf die erneute Frage, ob es üblich sei, dass vor einer Einstellungsverfügung die<br />

wesentlichen Punkte kurz aufgeführt werden, dass man aus der Akte selbst nachvollziehen<br />

könne, warum es zu dieser Erledigungsentscheidung gekommen sei<br />

oder ob es üblich sei, sich auf das Gedächtnis des jeweiligen bearbeitenden<br />

Staatsanwalts zu verlassen, sagte der Zeuge, soweit er wisse, gebe es dafür keine<br />

Richtlinien oder Vorgaben, wie ausführlich oder nicht ausführlich eine Einstellungsverfügung<br />

zu fertigen sei. In diesem Fall habe er halt im Nachhinein durch<br />

die Aussagen <strong>von</strong> Herrn Zimmermann seine Gedankengänge erforscht. Diese finden<br />

in der Akte keinen Niederschlag. Er habe sich erkennbar auf das, was ihm die<br />

Steuerfahndung über das Vorhandensein dieser 43 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten<br />

Bohrsysteme berichtet habe, verlassen. Und das habe ihm dann gereicht.<br />

Auch da sei das mit der Üblichkeit etwas, was er beim besten Willen, er<br />

stehe unter Wahrheitspflicht, nicht beantworten könne.<br />

Wenn man zum Beispiel eine Privatanzeige habe <strong>und</strong> man verbescheide den Anzeigeerstatter,<br />

dann werde man wahrscheinlich die Gründe der Einstellung ausführlicher<br />

darstellen, um den Anzeigeerstatter zu informieren, als vielleicht in<br />

einer Sache, in der so etwas nicht der Fall sei. Dies sei nur eine ganz allgemeine<br />

Erklärung. In dem Fall seien die Aktenteile sehr dünn gewesen.<br />

Auf die Frage, ob er aus seinen Ermittlungen Erkenntnisse gewonnen habe, wie<br />

die Besprechung zwischen Herrn Staatsanwalt Zimmermann <strong>und</strong> der Steuerfahndungsstelle<br />

am 10. April 1996, zu der es einen vorbereitenden Vermerk der Steuerfahndung<br />

gebe, inhaltlich verlaufen sei, antwortete der Zeuge, er habe auch diese<br />

Tischvorlage gesehen <strong>und</strong> die sei ja auch in Ablichtung Bestandteil der Ermittlungsakten<br />

geworden. Er habe dann natürlich daran gedacht, die Teilnehmer zu<br />

befragen. Das wäre ein wesentlicher Punkt gewesen. Aber drei Teilnehmer haben<br />

<strong>von</strong> ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, nämlich Herr<br />

Schmidt, Herr Siebler <strong>und</strong> Herr Gaukel. Bei den anderen sei er nicht fündig geworden.<br />

Er habe es versucht. Da habe es ein Kürzel „SGL“ gegeben, das habe er<br />

nicht unterbringen können. Diejenigen Auskunftspersonen, die am ehesten wirklich<br />

hätten sagen können „was ist bei dieser Besprechung gesprochen worden,<br />

was ist Herrn Zimmermann vor allen Dingen mitgeteilt worden; hatte er vielleicht<br />

sogar die Tischvorlage, hat er das gelesen oder wie hat er reagiert?“, haben<br />

nichts gesagt. Bei ihm habe Herr Zimmermann gesagt, dass er sich an die Besprechung<br />

so nicht erinnern könne.<br />

Auf die Frage, in seiner Pressemitteilung zur Einstellungsverfügung führe er das<br />

Verhalten <strong>von</strong> Frau Richterin am Landgericht Krenz auf „Unaufmerksamkeit“<br />

zurück, wie er denn das Verhalten <strong>von</strong> Herrn Zimmermann bewerte, erklärte der<br />

Zeuge, Unaufmerksamkeit heiße, dass bestimmte Dinge, die vorliegen, übersehen<br />

werden <strong>und</strong> man sich dessen nicht bewusst sei. Bei Herrn Zimmermann sei es so<br />

gewesen: Er habe die Tatsache der anonymen Anzeige gehabt. Er habe die Ermittlungen,<br />

die er aus seiner Sicht für erforderlich gehalten habe, auf den Weg gebracht.<br />

Dann habe er ein Ergebnis bekommen, mit dem er zufrieden gewesen sei.<br />

Er habe keine weiteren Ansatzpunkte gesehen, weil für ihn der Kern gewesen sei:<br />

„Existieren die Bohrsysteme nicht?“. Man habe ihm gesagt, 43 existieren. Er<br />

würde nicht sagen, dass Oberstaatsanwalt Zimmermann unaufmerksam gehandelt<br />

habe. Auf den Einwand, dass zwischen 700 <strong>und</strong> 43 ein enormer Unterschied bestehe,<br />

dass die 43 alle vorhanden sein könnten, ohne dass der Vorwurf damit in<br />

sich zusammenfalle, erwiderte der Zeuge, immerhin handle es sich um Bohrsysteme,<br />

die im Ausland aufgestellt gewesen seien, <strong>und</strong> das sei wohl auch ein wesentlicher<br />

Kern. Ermittlungsmöglichkeiten einer deutschen Staatsanwaltschaft im<br />

Ausland seien natürlich schwierig, da hätte man im Wege der Rechtshilfe suchen<br />

müssen. Das habe Herr Zimmermann nicht gewollt. Er habe auf dem Weg über<br />

die Betriebsprüfung, die Finanzbehörden, ermitteln wollen. Er denke, das sei für<br />

Herrn Zimmermann, so habe er ihn auch verstanden, ein wesentlicher Punkt ge-<br />

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