09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

des Organkreises die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge wie nichtsteuerbare<br />

Innenumsätze zu behandeln. Eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG entstand<br />

deshalb insoweit nicht. Die Umsatzsteuerschuld verringerte sich <strong>von</strong> 34,58<br />

Mio. DM auf 22,4 Mio. DM. Die Steuerschulden bei den Firmen <strong>von</strong> Matthias<br />

Schmider reduzierten sich dadurch <strong>von</strong> 17,08 Mio. DM auf 11,2 Mio. DM, die bei<br />

den Firmen <strong>von</strong> Manfred Schmider <strong>von</strong> 17,5 Mio. DM auf 11,2 Mio. DM.<br />

Für die auf die Firmen des Manfred Schmider entfallende Umsatzsteuer in Höhe<br />

<strong>von</strong> 11,2 Mio. DM stellten die Vertreter des Umsatzsteuerreferats in der Besprechung<br />

vom 30. Juni 1994 einen Erlass der Umsatzsteuer in Höhe <strong>von</strong><br />

200.000 DM pro Jahr für den Fall in Aussicht, dass der Restbetrag in Raten gezahlt<br />

werde. Bei der Erlasszusage wurde neben persönlichen Billigkeitsgründen<br />

(drohende Existenzvernichtung der Firmen des Manfred Schmider) auch der<br />

Charakter der Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG berücksichtigt. Bei der Rechtsfolge<br />

des § 14 Abs. 3 UStG handelt es sich um eine reine „Strafsteuer“, da dem Fiskus<br />

durch die Abführung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer kein Schaden<br />

entstanden war. Nach der klärenden Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom<br />

19. September 2000, UR 2000, 270) <strong>und</strong> des BFH (z. B. Urteile vom 22. Februar<br />

2001, UR 2001, 255; vom 8. März 2001, UR 2001, 312; vom 22. März 2001, UR<br />

2001, 335) ist nunmehr in solchen Fällen die Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen<br />

zu erlassen, wenn die Rechnungen berichtigt worden sind, der<br />

Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder die Vorsteuer<br />

zurückgezahlt hat <strong>und</strong> der Rechnungsaussteller beides nachweist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Besprechung am 30. Juni 1994 zahlte die Firma des Manfred<br />

Schmider im Jahr 1995 ca. 5,8 Mio. DM Umsatzsteuer. Das Finanzamt Ettlingen<br />

erließ 1995 entsprechend der Zusage vom 30. Juni 1994 insgesamt 1 Mio. DM.<br />

Die restlichen noch offenen Beträge st<strong>und</strong>ete es im Hinblick auf eine Verrechnung<br />

mit Steuerguthaben (Gewerbesteuer, Einkommensteuer des Gesellschafters<br />

Manfred Schmider) zunächst bis 30. Juni 1995 wie folgt:<br />

– 500.000 DM bis 30. Juni 1995<br />

– 500.000 DM bis 30. September 1995<br />

– 5.823.245 DM bis 31. Dezember 1995<br />

Eine weitergehende St<strong>und</strong>ung lehnte die Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom<br />

12. März 1996 ab. Das Finanzamt Ettlingen gewährte Vollstreckungsaufschub gem.<br />

§ 258 AO unter der Auflage, dass folgende Zahlungen fristgerecht geleistet würden:<br />

– zum 15. März 1996 2,3 Mio. DM<br />

– zum 15. April 1996 2,3 Mio. DM<br />

– zum 15. Mai 1996 Restbetrag (inkl. Zinsen <strong>und</strong> Säumniszuschläge)<br />

Die Raten <strong>von</strong> jeweils 2,3 Mio. DM entrichteten die Steuerpflichtigen pünktlich.<br />

Wegen Nichtzahlung des Restbetrages brachte das Finanzamt Ettlingen mit Verfügung<br />

vom 23. Mai 1996 eine Kontopfändung bei einem Kreditinstitut aus. Die Drittschuldnerin<br />

überwies den gepfändeten Betrag <strong>von</strong> 331.395 DM am 3. Juni 1996.<br />

Die Firmen <strong>von</strong> Matthias Schmider hatten Anfang 1994 noch Rückstände in Höhe<br />

<strong>von</strong> knapp 9 Mio. DM. Bei T + T Management & Beteiligungs GmbH als Rechtsnachfolgerin<br />

<strong>von</strong> FiberTex Fassadenbeschichtungen GmbH <strong>und</strong> FiberTex Internationale<br />

Vertriebs GmbH betrugen die Rückstände am 18. Januar 1994 5.436.348 DM,<br />

die FiberTex Import/Export GmbH schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuern <strong>und</strong><br />

Nebenleistungen in Höhe <strong>von</strong> 3.292.800 DM. Die noch offenen Umsatzsteuerschulden<br />

resultierten aus den dargestellten Scheingeschäften zwischen den Unternehmensgruppen<br />

Matthias <strong>und</strong> Manfred Schmider. Die Firmen <strong>von</strong> Matthias Schmider<br />

wurden liquidiert. Eine Beitreibung der Steuerschulden war deshalb bis auf einen geringen<br />

Restbetrag nicht möglich.<br />

993

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!