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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

b) Verfahrensabschluss durch die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

Am 11. Februar 1994 übernahm die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> das anhängige Steuerstrafverfahren<br />

<strong>von</strong> der Strabu beim FA KA-Durlach, auch wenn mit der Weiterleitung<br />

des Verfahrens <strong>von</strong> der Strabu an die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> offenbar keine Abgabe des<br />

Steuerstrafverfahrens gewollt war, sondern vielmehr der gesamte Vorgang der StA<br />

aufgr<strong>und</strong> der Höhe der hinterzogenen Steuern <strong>und</strong> der möglichen nichtsteuerlichen<br />

strafprozessualen Taten zur Absicherung mitgeteilt werden sollte. Die Übersendung<br />

der Akte an die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> ist somit jedenfalls als Anzeige in Betracht kommender<br />

Straftaten (vgl. § 158 I StPO) zu werten. Mit der förmlichen Übernahme des<br />

Verfahrens durch die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gem. § 386 IV 2 AO ist der Strabu die Verfahrensherrschaft<br />

für die Steuerstraftat genommen worden, die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

wurde für die Verfolgung der Steuerstraftat <strong>und</strong> weiterer prozessualer nichtsteuerlicher<br />

Taten allein entscheidungsbefugt.<br />

Die Einstellung der Steuerstraftat (als eigenständige prozessuale Tat) durch die<br />

StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> am 2. Mai 1994 gem. § 153 a StPO nach Zahlung <strong>von</strong> Geldauflagen<br />

(85.000 DM bei Matthias Schmider u. 60.000 DM bei Manfred Schmider)<br />

ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Gerichts erscheint jedoch nicht<br />

vertretbar.<br />

Zu kritisieren ist bereits die fehlende Einbindung des AG <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> in den<br />

Verfahrensabschluss gem. § 153 a I S. 1 StPO (derart auch GStA Hertweck, Apr.<br />

16. Sitzung S. 95 oder LOStA Fluck, Apr. 16. Sitzung S. 71 f., der als Erklärung<br />

für das Vorgehen vermutet, dass entweder die Steuerstrafakte angesichts der vorherigen<br />

Fallbearbeitung durch die Strabu nicht gelesen worden oder zu Unrecht<br />

<strong>von</strong> einem Verwertungsverbot ausgegangen worden sei). Die Zustimmung des<br />

Gerichts ist jedenfalls nicht gem. § 153 a I 6 StPO i. V. m. § 153 I 2 StPO entbehrlich<br />

gewesen, da es an einem durch die Tat verursachten geringen Schaden im<br />

Sinne eines Bagatellfalles fehlte (anders aber die Einschätzung des seinerzeitigen<br />

Dezernenten OStA Dr. Klee, Apr. 16. Sitzung S. 20, 44 ff. mit Hinweis darauf,<br />

dass im Ergebnis „die durch die Tat verursachten Folgen [...] praktisch null“ seien<br />

<strong>und</strong> es sich bei dem Täter eigentlich um einen „betrogenen Betrüger“ gehandelt<br />

habe, der mit der USt-Zahlung bei Rückzahlung der Vorsteuer genug gestraft gewesen<br />

sei). Schließlich war bei der jeweils <strong>von</strong> Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider<br />

verwirklichten Steuerhinterziehung ein Verkürzungserfolg in Höhe <strong>von</strong> etwa<br />

17 Mio. DM eingetreten (LOStA Fluck, Apr. 16. Sitzung S. 71 spricht insoweit<br />

<strong>von</strong> einem „realen Schaden“, der allerdings nicht Tatbestandsvoraussetzung des<br />

§ 370 AO ist).<br />

Allein die Schwere der Steuerstraftat sprach daher bereits gegen eine Einstellungsmöglichkeit<br />

des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO. Die Erläuterungen des<br />

seinerzeitigen Dezernenten OStA Dr. Klee, mangelnder Schaden für den Fiskus,<br />

Zweifel im subjektiven Tatbestand, Strafcharakter des § 14 III UStG, „keine echte<br />

Umsatzsteuerhinterziehung“ <strong>und</strong> Bedenken angesichts eines Verfahrens beim<br />

BFH wegen § 14 III UStG hätten ihn zu einer Einstellung des Verfahrens veranlasst<br />

(vgl. die dienstliche Äußerung v. 4. März 2002 in LO GStA KA, BAD<br />

04/02, Bd. I Bl. 41 ff. oder LO JM 410 E-27/00 Bd. IX; Aussage Dr. Klee, Apr.<br />

16. Sitzung S. 3 ff., 8 ff., 44 ff.), vermögen daher nicht zu überzeugen (s. dazu bereits<br />

oben). Vielmehr hätte es alleine wegen der Steuerhinterziehung schon zu<br />

einer öffentlichen Klage kommen können (so auch LOStA Fluck, Apr. 16 UA-<br />

Sitzung S. 75, 78; anders im Hinblick auf den Streit um § 14 III UStG GStA Hertweck,<br />

Apr. 16. Sitzung S. 102 f., der allerdings verkennt, dass sich der strafrechtliche<br />

Vorwurf auf den unberechtigten Vorsteuerabzug <strong>und</strong> nicht auf § 14 III UStG<br />

bezog, zudem nach Auffassung des BGH NJW 02, 3036 ff., 3037, das Kompensationsverbot<br />

gem. § 370 IV 3 AO im Hinblick auf eine Erstattungsmöglichkeit der<br />

abgeführten USt greifen würde).<br />

Des Weiteren sind nach dem Inhalt der Ermittlungsakten angezeigte Ermittlungen<br />

wegen nichtsteuerlicher Delikte entgegen § 152 II StPO unterblieben. Bereits<br />

nach den Angaben des Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider in den Beschuldigtenvernehmungen<br />

gab es Hinweise auf Straftaten nach § 265 b StGB <strong>und</strong> § 331<br />

HGB: So sagte Matthias Schmider in der Vernehmung v. 9. Dezember 1993 aus:<br />

„Ich habe diese Scheinrechnungen gestellt, um Umsatz vorzutäuschen <strong>und</strong> dadurch<br />

bei den Banken kreditwürdig zu bleiben“ (vgl. Strafakte der Strabu<br />

ÜLStrNr. 226/93 Ra Bl. 349 R). Ähnlich ließ sich Manfred Schmider in der Ver-<br />

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