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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

erfahndung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach haben sich, so auch die Staatsanwaltschaften<br />

in ihrer Anklageschrift, keinerlei sachliche Hinweise ergeben.<br />

Zusammenfassend zu diesem Punkt führt das Gericht aus, dass es bei vernünftiger<br />

Bewertung des Akteninhalts nahe liegend oder jedenfalls nicht ausschließbar sei,<br />

dass das objektiv pflichtwidrige Unterbleiben der Weiterleitung auf einer Fehleinschätzung<br />

der Bedeutung dieser Informationsquelle für die weiteren staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermittlungen oder aber – was gleichermaßen im Raum steht <strong>und</strong><br />

möglicherweise nicht mehr abschließend zu klären sein wird – auf einem wie<br />

auch immer gearteten Versehen beruhte.<br />

Zur Tatbestandsvoraussetzung der Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich des<br />

Vereitelungserfolgs sowie bezüglich der Kausalität zwischen Vereitelungshandlung<br />

<strong>und</strong> Vereitelungserfolg führt das Gericht hinsichtlich der möglichen „Wissentlichkeit“<br />

aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar hinsichtlich<br />

der Bewertung des Vereitelungserfolgs sowie der Kausalität zwischen Vereitelungshandlung<br />

<strong>und</strong> Vereitelungserfolg in objektiver <strong>und</strong> subjektiver Hinsicht <strong>von</strong><br />

verschiedenen tatbestandlichen Erfordernissen ausgehe. So wird hinsichtlich des<br />

objektiven Tatbestands eine Strafbarkeit <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt <strong>von</strong> der<br />

Staatsanwaltschaft mit der aus der Sicht des Gerichts zutreffenden Begründung<br />

verneint, es sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht hinreichend sicher feststellbar,<br />

dass die unterlassene Weiterleitung der weiteren Erkenntnisquellen durch<br />

Herrn Markus Schmidt für die verzögerliche Aufklärung <strong>und</strong> Bestrafung der Verantwortlichen<br />

der „FlowTex“-Firmen ursächlich war bzw. dass diese Personen bei<br />

Weitergabe der Informationsquelle „Krumes“ kurz nach dem 2. März 1996 an die<br />

Staatsanwaltschaft bereits früher der ihnen zustehenden Beurteilung <strong>und</strong> Bestrafung<br />

zugeführt worden wären. Demgegenüber, so wirft das Gericht der Staatsanwaltschaft<br />

vor, werden anders als bei der Bewertung der subjektiven Tatseite die<br />

tatbestandlichen Anforderungen an den Vereitelungserfolg <strong>und</strong> dessen ursächliche<br />

Verknüpfung mit dem Vereitelungshandeln ohne nähere Begründungen<br />

zurückgenommen <strong>und</strong> dieser tatbestandliche Vereitelungserfolg, auf der sich die<br />

„Wissentlichkeit“, also das sichere Erkennen <strong>und</strong>/oder Voraussehen des Angeschuldigten<br />

zu erstrecken hat, bereits in der „Einstellung der Verfahren mangels<br />

weiterer Ermittlungsmöglichkeiten“ – also in den am 24. April 1997 durch die<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe <strong>und</strong> am 24. Juni 1997 durch die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim erfolgten Einstellungen – erblickt.<br />

Diese herausgenommene Reduzierung der subjektiven tatbestandlichen Anforderung<br />

der „Wissentlichkeit“ sei aus Sicht des Gerichts nicht mit der Gesetzesfassung<br />

der §§ 258 a, 258 StGB vereinbar. Diese Reduzierung lässt unbeachtet, dass<br />

sich die Wissentlichkeit, also der direkte Vorsatz auf sämtliche tatbestandlichen<br />

Elemente der Verfolgungsvereitelung, also auch – <strong>und</strong> uneingeschränkt – auf den<br />

Vereitelungserfolg zu erstrecken habe, <strong>und</strong> dass dieser zumindest ein Hinausschieben<br />

der Aburteilung <strong>und</strong> Bestrafung des Vortäters um eine geraume Zeit<br />

voraussetzt.<br />

Ein weiteres Argument gegen das Vorliegen des oben aufgeführten Teilaspektes<br />

des Vorsatzes sieht das Gericht darin, dass alle Überlegungen, was wäre gewesen,<br />

wenn die beiden Aktenvermerke vom 2. <strong>und</strong> 3. Juli 1996 unmittelbar der Staatsanwaltschaft<br />

zur Kenntnis gebracht worden wären hinsichtlich der „Wissentlichkeit“<br />

bezüglich der Kausalität zwischen Vereitelungshandlung <strong>und</strong> Vereitelungserfolg<br />

rein spekulativen Charakter hätten.<br />

Hierzu führt das Gericht aus:<br />

„Ebenso wie sich auch nach Durchführung einer Hauptverhandlung in objektiver<br />

Hinsicht nicht mehr hinreichend verlässlich klären lassen wird, welche<br />

weiteren Konsequenzen eine bereits in den Jahren 1996/1997 erfolgende Ausschöpfung<br />

der Informationsquelle „Krumes“ für den Vorgang der seinerzeitigen<br />

(Vor-)Ermittlungen der Staatsanwaltschaften Karlsruhe <strong>und</strong> Mannheim<br />

gezeitigt hätte, wird sich mit den nach Aktenlage zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten<br />

auch – <strong>und</strong> erst recht – in subjektiver Hinsicht voraussichtlich<br />

nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen, welche konkreten<br />

<strong>und</strong> im Sinne <strong>von</strong> „Wissentlichkeit“, also direktem Vorsatz, sicheren Vorstellungen<br />

der Angeschuldigte bezüglich dieser Konsequenzen im tatrelevanten<br />

Zeitraum hatte. Ebenso wie in objektiver Hinsicht keine sicheren Feststellungen<br />

dazu möglich sein werden, ob <strong>und</strong> inwieweit sich vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />

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