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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

2. Umfang der Rechte des Vorsitzenden<br />

3<br />

Es ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob in einem parlamentarischen<br />

Untersuchungsverfahren für die Rechte des Vorsitzenden zur Sitzungsvorbereitung<br />

<strong>und</strong> Verfahrensleitung Besonderheiten gelten. Die Frage stellt<br />

sich deshalb, weil ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren stärker als<br />

das übliche Ausschussverfahren rechtlich geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> bei der Beweiserhebung<br />

in vielen Punkten justizförmig geprägt ist. So gelten, soweit<br />

sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt, für die<br />

Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend<br />

(§ 13 Abs. 6 UAG).<br />

Wie oben schon angedeutet, bestimmt das baden-württembergische Untersuchungsausschussgesetz<br />

nicht die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Vorsitzenden<br />

eines Untersuchungsausschusses. Auch die Landesverfassung trifft in<br />

Artikel 35 keine Regelung.<br />

Dies kann seinen Gr<strong>und</strong> darin haben, dass der Gesetzgeber das Problem<br />

deshalb nicht löste, weil er es durch das allgemeine Geschäftsordnungsrecht<br />

schon als gelöst ansah. Hiernach ist ein Ausschussvorsitzender zur Einberufung<br />

<strong>von</strong> Sitzungen <strong>und</strong> zur Angabe der Tagesordnung berechtigt, wobei<br />

er allerdings an abweichende Ausschussbeschlüsse geb<strong>und</strong>en ist. Übertragen<br />

auf den Untersuchungsausschuss heißt dies, dass der Vorsitzende die ihm zur<br />

Ausübung seiner Funktion notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen<br />

kann, soweit dem keine Beschlüsse des Untersuchungsausschusses entgegenstehen.<br />

Gestützt wird diese Auffassung durch das Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 8. April 2002, das auf Antrag der B<strong>und</strong>estagsfraktion der<br />

CDU/CSU ergangen ist. Bei diesem Verfahren ging es allerdings nicht um die<br />

Abgrenzung der Rechte des Ausschussvorsitzenden zu den Rechten des<br />

Ausschusses, sondern um das Verhältnis <strong>von</strong> Ausschussminderheit <strong>und</strong><br />

Ausschussmehrheit. Gleichwohl ist im vorliegenden Zusammenhang<br />

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