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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Oberfinanzdirektion zur Freigabe vorgelegt worden sei, an den Steuerberater <strong>und</strong><br />

an den Steuerpflichtigen hinausgegangen. Auf Frage, ob er die weitere steuerliche<br />

Behandlung des Falles verfolgt habe, gab der Zeuge an, das seien Dinge, die auch<br />

er nur aus der Presse wisse. Er sei, nachdem er die Prüfungsberichte <strong>und</strong> auch die<br />

Stellungnahmen zum Prüfungsbericht unterzeichnet habe, zuständigkeitsmäßig<br />

nicht mehr mit dem Fall befasst gewesen. Auf Frage, ob bei den Besprechungen<br />

im Rahmen dieser Betriebsprüfung den Schmider-Brüdern signalisiert worden<br />

sei: „Strafrechtlich werden wir gegen euch nicht vorgehen, aber ihr müsst dann<br />

eure Steuerschulden begleichen“, sagte der Zeuge Kiefer, dem sei nicht so gewesen,<br />

denn sonst hätte man ja den roten Bogen nicht gefertigt, der eben dann auch<br />

zur strafrechtlichen Würdigung auch an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle gegangen<br />

sei.<br />

Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass man <strong>von</strong> einer so genannten umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft ausgegangen sei, gab der Zeuge Kiefer an, dass die Frage der<br />

umsatzsteuerlichen Organschaft erstmals in der Besprechung 1993 aufgetaucht<br />

sei, die Betriebsprüfung sie aber damals verworfen habe. Gefragt nach der Rolle<br />

der Oberfinanzdirektion, ob es üblich sei, dass sich die Oberfinanzdirektion in der<br />

geschehenen Form an einer Fallerledigung beteilige, führte der Zeuge Kiefer aus,<br />

dass die Steuerberater sich im Herbst 1992 schriftlich an die Oberfinanzdirektion<br />

gewandt hätten. Immer dann, wenn die Oberfinanzdirektion im Vorfeld vom<br />

Steuerberater oder vom Steuerpflichtigen eingeschaltet werde, müssten dann auch<br />

die Prüfungsberichte der Oberfinanzdirektion zur Freigabe vorgelegt werden. Das<br />

sei so angewiesen <strong>und</strong> eine sinnvolle Sache.<br />

Dem Zeugen wurde aus dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 11. Juni<br />

1993 Folgendes vorgehalten:<br />

„Die TZ 43 im <strong>Bericht</strong> Nr. 3 mit den sich steuerlich nicht auswirkenden Scheingeschäften<br />

ist ganz wegzulassen.“<br />

Auf Frage, ob es hier seitens der Oberfinanzdirektion ein starkes Interesse gegeben<br />

habe, den Prüfungsbericht zu korrigieren, ob es unterschiedliche Einschätzungen<br />

gegeben habe, was in dem Prüfungsbericht stehen solle <strong>und</strong> was nicht, gab<br />

der Zeuge Kiefer an, soweit er wisse, habe es keine unterschiedlichen Einschätzungen<br />

gegeben. Nach der Besprechung vom Januar 1993 hätten die Prüfer in<br />

Karlsruhe <strong>und</strong> Rastatt ihre Prüfungsberichte gefertigt <strong>und</strong> der Oberfinanzdirektion<br />

vorgelegt. Diese habe dann aus Gründen einer einheitlichen Handhabung einen<br />

gleichen Text zu den Scheingeschäften verlangt. Damit nicht jeder Prüfer etwas<br />

anderes schreibt, habe die Oberfinanzdirektion den beiden Prüfern gesagt, wie sie<br />

die Textziffer zu den Scheinumsätzen abfassen sollten.<br />

Allerdings habe die Oberfinanzdirektion in einem Punkt eine andere rechtliche<br />

Auffassung vertreten. Die Gewinnmarge <strong>von</strong> 250.000 DM für Matthias Schmider<br />

habe die OFD nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, sondern als Schenkung<br />

angesehen. Von der steuerlichen Auswirkung her betrachtet sei dies allerdings<br />

„gehupst wie gedupst“ gewesen.<br />

Dem Zeugen wurde weiter folgender Aktenvermerk vorgehalten:<br />

„Anhaltspunkte für eine straf- <strong>und</strong> bußgeldrechtliche Behandlung lagen nach<br />

den Gesamtumständen des Prüfungsfalles nicht vor. Dies gilt nach Rücksprache<br />

mit der OFD Karlsruhe auch hinsichtlich der Abwicklung der Scheingeschäfte,<br />

nachdem keine Steuerverkürzung eingetreten ist <strong>und</strong> auch ein subjektiver<br />

Tatbestand fehlt.“<br />

Auf Frage, ob das seine Überzeugung gewesen sei, sagte der Zeuge Kiefer, dieser<br />

Aktenvermerk sei ja nicht raus gegangen. Das sei nämlich der Entwurf eines grünen<br />

Bogens gewesen. Dazu habe die OFD gesagt, so gehe das nicht raus. Gr<strong>und</strong><br />

dafür sei der strafrechtliche Hinweis in der Schlussbesprechung durch Herrn Rügenhagen<br />

gewesen. Er persönlich habe Zweifel gehabt an der subjektiven Seite<br />

der Steuerhinterziehung, weil für ihn die Leute überzeugend dargelegt hätten,<br />

dass sie den Staat nicht hätten betrügen wollen. Die OFD habe ihn dann angewiesen,<br />

hier einen roten Bogen zu schreiben, der dann auch abgestimmt gewesen sei<br />

mit dem Finanzamt Rastatt. Man könne also im Gr<strong>und</strong>e oder als Ergebnis festhalten,<br />

dass die OFD hier eine härtere Gangart als er eingeschlagen habe.<br />

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