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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

568<br />

wesen. Sie hätten alle gerne so eine Vereinbarung gehabt, aber es sei nicht möglich<br />

gewesen. Auf die Frage, welche Strafvollstreckungskammer denn für Manfred<br />

Schmider zuständig sei, erklärte der Zeuge, die Strafvollstreckungskammer<br />

an dem Ort, an dem Herr Manfred Schmider untergebracht sei. Wenn man ihn frage,<br />

was er dazu wisse, könne er sagen, er wisse nichts. Nach seiner Auffassung<br />

hätte eine Vereinbarung allenfalls Sinn gemacht im Bereich der Strafvollstreckung<br />

bei der Frage <strong>von</strong> Lockerungen, bei der Frage <strong>von</strong> Halbstrafenbewährung<br />

<strong>und</strong> Zweidrittelbewährung, weil das ja außerhalb der erkennenden Kammer<br />

entschieden werde. Das laufe ja dann auch im Bereich der Weisungsbehörde.<br />

Das sei aber, wohlgemerkt, nur sein Gedanke, nicht sein Wissen.<br />

6. Carmen Theune-Fuchs<br />

Richterin am Landgericht Theune-Fuchs, <strong>Bericht</strong>erstatterin in dem ersten Verfahren<br />

gegen Manfred Schmider u. a., erklärte, es habe keine Vereinbarungen gegeben.<br />

Die Strafkammer habe keine Prozessabsprache mit der Verteidigung oder<br />

mit weiteren Verfahrensbeteiligten getroffen. Was die „Stuttgarter Vereinbarung“<br />

sei, ob es eine solche Vereinbarung gebe, wisse sie nicht. Ihr sage der Name<br />

nichts, sie habe ihn in der Presse gehört. Die Kammer habe über Derartiges nicht<br />

gesprochen. Auf den Vorhalt, dass der Richter am Oberlandesgericht, Böhm, behauptet<br />

habe, es existiere im Verfahren gegen Schmider <strong>und</strong> Kleiser eine Absprache<br />

zwischen den Beteiligten, wonach man sich bezüglich des Strafmaßes am<br />

Urteil gegen Jürgen Schneider orientieren wolle, der Vorsitzende der zuständigen<br />

Kammer des Landgerichts solle sich in dieser Richtung geäußert haben, erwiderte<br />

die Zeugin, sie könne sich das überhaupt nicht vorstellen. Die Kammer habe<br />

keine Prozessabsprachen getroffen. Die Verteidigung sei bemüht gewesen, eine<br />

zu treffen, das sei aber eine ganz normale Sache. Die Kammer habe <strong>von</strong> Anfang<br />

an klar gemacht, dass sie nicht bereit sei, eine Prozessabsprache zu treffen. Dieser<br />

Fall sei überhaupt nicht geeignet gewesen für eine solche Absprache. Man treffe<br />

eine Absprache, wenn allen Seiten damit gedient sei. Bei einer Sache, die relativ<br />

klar ermittelt sei, brauche man keine Absprache zu treffen. Auf die Frage, in<br />

welcher Form die Verteidigung auf die Kammer zugegangen sei, erklärte die Zeugin,<br />

Herr Dr. Schiller <strong>und</strong> Herr Ziegler <strong>und</strong> sie meine auch Herr Dr. Wahle haben<br />

nachgefragt, inwiefern eine Prozessabsprache möglich sei. Es habe immer wieder<br />

Versuche gegeben, die Kammer zu einer Prozessabsprache zu bewegen. Die Verteidigung<br />

habe das Verfahren Schneider ins Spiel gebracht <strong>und</strong> gefragt, ob man<br />

sich daran orientieren könne. Die Staatsanwaltschaft habe <strong>von</strong> einer Größenordnung<br />

nicht gesprochen. Die Kammer habe sich jedes Mal geweigert, irgendetwas<br />

dazu zu sagen.<br />

Auf die Frage, wann Rechtsanwalt Dr. Schiller das erste Mal mit dem Wunsch,<br />

eine Prozessabsprache zu treffen, auf das Gericht zugegangen sei, erklärte die<br />

Zeugin, dass dies kurz nach Anklageerhebung erfolgt sei.<br />

Auf den Vorhalt, Rechtsanwalt Dr. Schiller habe ausgesagt, er habe sehr schnell<br />

gemerkt, nachdem das mit der „Stuttgarter Vereinbarung“ in der Öffentlichkeit<br />

gewesen sei, dass eine Prozessabsprache nicht mehr möglich gewesen sei, erklärte<br />

die Zeugin, sie pflege in Verfahren, in denen sie selbst beteiligt sei, keinerlei Notiz<br />

<strong>von</strong> Presseveröffentlichungen zu nehmen. Dass es so was wie diese „Stuttgarter<br />

Vereinbarung“ gegeben haben soll, habe sie erstmals, nachdem das Urteil gesprochen<br />

worden sei, gehört. Am Anfang habe die Kammer keine Prozessabsprache<br />

treffen können, weil bestimmte Fragen noch zu klären gewesen seien.<br />

Man müsse ein Verfahren erst einschätzen können. Je dicker eine Sache sei, desto<br />

länger brauche man dafür. Dann sei ein Punkt erreicht gewesen, ab dem man nicht<br />

mehr habe absprechen können, weil es keinen Sinn mehr gemacht habe.<br />

Auf die Frage, ob ab einer bestimmten Schadenshöhe die Absprachemöglichkeiten<br />

beeinträchtigt seien, antwortete die Zeugin, wenn man in einer Größenordnung<br />

im zweistelligen Bereich liege, dann mache es auch für die Verteidigung<br />

keinen Sinn, eine Absprache zu treffen. Was wolle man denn absprechen, wenn es<br />

um 12 Jahre, 11 ½ oder 11 ¾ Jahre gehe, da treffe man keine Absprachen mehr.<br />

Auf die Frage, ob sie <strong>von</strong> dem Vorwurf der „Außensteuerung“, den der Vorsitzende<br />

Richter Meyer erhoben haben soll, gehört habe, erklärte die Zeugin, sie<br />

könne dazu nichts sagen. Sie wisse nicht, was der Vorsitzende damit gemeint haben<br />

könnte. Sie habe ihn darauf nicht angesprochen. Sie habe mitbekommen, dass

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