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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

504<br />

der seinerzeit im badischen Raum als Vorzeigeunternehmen geltenden „Flow-<br />

Tex“-Firmen der sich daraus ergebenden besonderen – möglicherweise politischen<br />

– Dimension <strong>und</strong> Brisanz der Sache speziell im „FlowTex“-Ermittlungskomplex,<br />

seine Ermittlungsbemühungen bewusst defensiv gestaltet habe <strong>und</strong> er<br />

vor diesem Hintergr<strong>und</strong> die Erkenntnisse aus der Informationsquelle „Krumes“<br />

den befassten Staatsanwaltschaften gegenüber absichtlich <strong>und</strong>/oder bewusst verschwiegen<br />

haben könnte. Diese fehlenden sachlichen f<strong>und</strong>ierten Anhaltspunkte<br />

begründet das Gericht insbesondere mit dem vorgef<strong>und</strong>enen Akteninhalt.<br />

Als weiteres Argument gegen das Vorliegen des oben beschriebenen Vorsatzerfordernisses<br />

sieht das Gericht den Umstand, dass objektive Anhaltspunkte dafür,<br />

dass Herr Markus Schmidt sich im Zusammenhang mit der Informationsquelle<br />

„Krumes“ in einer auf eine Vereitelungsabsicht hinweisenden Art <strong>und</strong> Weise auffällig<br />

verhalten oder – über das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der Weitergabe<br />

hinaus – sonstige Aktivitäten zur Verheimlichung dieser Informationsquelle<br />

entfaltet haben könnte, aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen<br />

sind. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den in der Anklageschrift besonders<br />

hervorgehobenen <strong>und</strong> prima facie den Eindruck bewussten Vereitelungshandelns<br />

erweckenden Umstand, dass die beiden <strong>von</strong> Siebler <strong>und</strong> Gaukel gefertigten „vertraulichen<br />

Vermerke“ vom 2. Juli <strong>und</strong> 3. Juli 1996 nach Vorlage an <strong>und</strong> Abzeichnung<br />

durch den Angeschuldigten nicht in den den beiden befassten Staatsanwaltschaften<br />

auf entsprechende Antwort zugänglichen „roten“ Hauptakten <strong>und</strong> auch<br />

nicht in den „gelben“ Handakten der Steuerfahndungsstelle, sondern in einem mit<br />

Aufschrift „Schmider, Manfred V I Handakte – 8/96“ versehenen Stehordner abgeheftet<br />

wurden.<br />

Als weiterer Umstand hinsichtlich des Nichtvorliegens des hier notwendigen Vorsatzes<br />

zu diesem Punkt bewertet das Landgericht schließlich den Umstand, dass<br />

im Übrigen sowohl der Angeschuldigte als auch die mit ihm seinerzeit zusammenarbeitenden<br />

Fahndungsprüfer Siebler <strong>und</strong> Gaukel hinsichtlich der Führung<br />

ihrer übertragenen FlowTex-Vorermittlungen sich offensiv <strong>und</strong> intensiv um weitere<br />

Aufklärungen bemüht haben.<br />

Schließlich führe auch der Umstand, dass ein wie auch immer geartetes, persönliches,<br />

dienstliches oder sonstiges Motiv <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt, den Inhalt<br />

der beiden Aktenvermerke vom 2. Juli 1996 <strong>und</strong> die Existenz des Hinweisgebers<br />

Krumes den beiden befassten Staatsanwaltschaften gegenüber absichtlich oder<br />

wissentlich zu verheimlichen nicht erkennbar sei, dazu, dass auch dies gegen die<br />

hier für eine Verurteilung notwendige Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der<br />

Vereitelungshandlung spreche. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Herr Markus<br />

Schmidt insoweit unwiderlegt angab, dass er im tatrelevanten Zeitraum 1996 <strong>und</strong><br />

1997 als auch vorher keinerlei persönlichen Kontakt zu den Verantwortlichen der<br />

„FlowTex“-Firmen hatte. Ein mögliches diesbezügliches persönliches Interesse<br />

an einer Schonung dieser Personen komme vernünftigerweise nicht in Betracht.<br />

Soweit die Staatsanwaltschaft bei Herrn Markus Schmidt das Motiv darin sieht,<br />

die seinerzeit tätigen Betriebsprüfer nicht in den Ruf der Bestechlichkeit bzw.<br />

Käuflichkeit geraten lassen, hält dies das Gericht für eine mehr oder weniger spekulative,<br />

durch greifbare <strong>und</strong> beweisbare objektive Tatsachen nicht hinreichend<br />

gestützte Erwägung, deren Schluss nicht nachvollzogen werden kann. Hätten<br />

nämlich Herr Markus Schmidt, so das Gericht weiter, <strong>und</strong> seine Mitarbeiter ihre<br />

Erkenntnisse aus der Informationsquelle „Krumes“ aus falsch verstandener „kollegialer“<br />

Fürsorge absichtlich <strong>und</strong> bewusst unterdrücken <strong>und</strong> aus den weiteren Ermittlungen<br />

im FlowTex-Komplex heraushalten wollen, hätte es nahe gelegen, diese<br />

Erkenntnisse einfach auf sich beruhen zu lassen <strong>und</strong> insoweit keine weiteren<br />

Aktivitäten zu entfalten. Dies war jedoch gerade nicht der Fall.<br />

Als letztes Argument zu diesem Punkt des Vorsatzes bewertet das Landgericht<br />

den Umstand, dass bei den anhängigen Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften<br />

Karlsruhe <strong>und</strong> Mannheim <strong>und</strong> auch bei der OFD jeweils in unterschiedlichen<br />

Zusammensetzungen persönliche Gespräche <strong>und</strong> Kontakte mit verschiedenen<br />

Bediensteten stattgef<strong>und</strong>en haben. Bei diesen Gegebenheiten war es<br />

für jeden der drei befassten Beamten der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach<br />

praktisch unmöglich, die – auch den anderen beiden <strong>von</strong> Anfang an bekannte<br />

– Informationsquelle „Krumes“ ohne Absprache mit seinen beiden Kollegen, den<br />

beteiligten Staatsanwaltschaften Karlsruhe <strong>und</strong> Mannheim vorzuenthalten. Für<br />

eine Konstellation der Absprache zwischen den drei beteiligten Beamten der Steu-

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