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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

828<br />

maßgebender Inhalt der Testate war, dass die benannten Systeme als existent <strong>von</strong><br />

(vermeintlichen) Wirtschaftsprüfern vor Ort bestätigt wurden <strong>und</strong> es daher gerade<br />

nicht darauf ankam, in welchem gesellschaftsrechtlichen Zustand sich die Gesellschaft<br />

befand, bei der das Bohrsystem untergebracht war, oder wie die Maschinenlaufzeiten<br />

oder andere Eigenschaften der fremden Dritten gehörenden Maschinen<br />

waren. Dennoch hätten alle Auffälligkeiten bzw. Vermutungen zusammenfassend<br />

der StA KA unter Vorlage der Akten mitgeteilt werden müssen, damit sich<br />

diese ein umfassendes Bild hätte machen <strong>und</strong> in eigener Zuständigkeit als Verfahrensherrin<br />

über die Frage des Vorliegens eines Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung<br />

oder eines Betrugs hätte entscheiden können.<br />

Letztere Schlussfolgerung bedeutet aber gerade noch keine Bewertung als strafbares<br />

Unterlassen: Nahe liegender erscheint eine strafprozessuale Fehleinschätzung<br />

der mit dem Fall befassten Beamten aus der Finanzbehörde (= Betriebsprüfer <strong>und</strong><br />

Steuerfahnder). Mit dem Ausschluss eines Verdachts möglicher Steuerstraftaten<br />

wurde konsequenterweise das Steuergeheimnis einer umfassenden Offenbarung<br />

entgegengestellt, da sich gut vertreten ließ, dass eine zulässige Offenbarung zum<br />

einen gem. § 30 IV Nr. 5 AO mangels Störung „des gesamtwirtschaftlichen Gefüges“<br />

(vgl. Tipke/Kruse, AO, 2000, § 30 Rn. 127) nicht gegeben war, zum anderen<br />

§ 30 IV Nr. 4 a AO eine Offenbarung <strong>von</strong> im Rahmen der Betriebsprüfung erlangten<br />

Erkenntnissen trotz eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wegen der Selbstanzeige<br />

nicht zuließ, soweit die Betriebsprüfung nicht erkennbar im Steuerstrafverfahren<br />

zur Erforschung der Steuerstraftat tätig wurde (vgl. BFH, NJW 00, 3157 ff.<br />

zum Tätigwerden der Steufa bloß gelegentlich eines Steuerstrafverfahrens). Auch<br />

wären anderenfalls belastende Erkenntnisse nicht in zahlreichen Besprechungen<br />

in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> <strong>und</strong> Thüringen verdeutlicht sowie in Vermerken aufgeführt<br />

worden. Selbst wenn sich ein relevanter Vermerk des Betriebsprüfers nicht<br />

in den Prüferakten bef<strong>und</strong>en haben sollte (vgl. die Anfrage Nr. 5/Seyfried an<br />

Schmider/Kleiser v. 19. Juli 1996 in LO StA MA, BMO zu 401 Js 3479/01, A 10,<br />

die anlässlich der Durchsuchung bei FTI aufgef<strong>und</strong>en wurde), so waren doch<br />

zahlreiche zugängliche <strong>und</strong> mit Dritten besprochene kritische Vermerke vorhanden.<br />

Zu berücksichtigen ist ferner, dass auf der anderen Seite die StA als Herrin<br />

des Ermittlungsverfahrens vor einer verfahrensbeendenden Entschließung verpflichtet<br />

gewesen wäre, die <strong>von</strong> der Finanzbehörde im Rahmen der „Erkenntnisanfrage“<br />

angefallenen Vorermittlungsakten umfassend anzufordern <strong>und</strong> auszuwerten.<br />

Diese Auffassung wird klar bestätigt vom LG MA in dem Beschluss v.<br />

22. Juni 2004 über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Manfred Seyfried<br />

<strong>und</strong> Manfred Schmider, 22 KLs 401 Js 1009/01 (vgl. Bl. 12): „... welchen Einfluss<br />

es auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hatte, dass der Zeuge<br />

Staatsanwalt Zimmermann <strong>von</strong> der üblichen Praxis abwich, sich vor Fertigung<br />

der Abschlussverfügung die Akten der Steuerfahndung vorlegen zu lassen <strong>und</strong><br />

diese eigenverantwortlich zu sichten, hatte die Kammer nicht zu befinden“ (Hervorhebung<br />

vom Verfasser).<br />

Noch vor dem Schreiben der Steufa v. 14. April 1997 an die StA KA (s. o.) wurde<br />

in einer Besprechung in der OFD KA am 5. Februar 1997 <strong>von</strong> der OFD KA darauf<br />

gedrängt, die Steufa solle ihre Erkenntnissen der StA mitteilen <strong>und</strong> insbesondere auf<br />

die hohe Differenz zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten <strong>und</strong> Verkaufserlösen<br />

hinweisen (vgl. Aussage RD Vetter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 54; so<br />

auch derselbe in der Vernehmung vor der StA MA v. 19. Februar 2002 in LO JM<br />

410 E-27/00 Bd. IX). Dabei war der OFD das Ergebnis der am 10. Oktober 1996<br />

bei der Steufa eingegangenen IZA Auskunft über die ausländischen Servicegesellschaften<br />

nicht einmal bekannt (vgl. RD Vetter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 80; AR’in<br />

Moritz, Apr. 18. UA-Sitzung S. 117; AD Schutter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 139).<br />

Bestätigt sah sich die Steufa KA-Durlach bei ihrer Ergebniseinschätzung <strong>und</strong><br />

-mitteilung an die StA KA am 14. April 1997 freilich durch folgende Gesichtspunkte:<br />

(a) die kurz zuvor im März 1997 ergebnislos verlaufene Durchsuchung<br />

der Steufa Erfurt bei KSK (vgl. auch die Vernehmung Conrad vor der StA MA v.<br />

16. April 2002 in LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1631 ff., 1647), (b) die bereitwillige<br />

Mitwirkung des Manfred Schmider, (c) vorliegende Versicherungsbescheinigungen<br />

für die Bohrsysteme, (d) vorhandene Abnahmebestätigungen, (e)<br />

fehlende Beanstandungen der Leasinggesellschaften <strong>und</strong> Banken über schleppende<br />

Leasing- oder Darlehensraten. Hinzukommt, dass die aufgeführten Unstimmigkeiten<br />

bei den Testaten nicht offenk<strong>und</strong>ig waren, sondern ein genaues Aktenstudium<br />

<strong>und</strong> einen sorgfältigen Abgleich <strong>von</strong> Daten voraussetzen. Nicht geklärt

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