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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

162<br />

Auf Frage, wie er während seiner Tätigkeit bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe<br />

mit dem Fall befasst gewesen sei, führte der Zeuge aus, ein Kollege habe damals<br />

vom Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung des Finanzamts Rastatt, Herrn Rügenhagen,<br />

einen Anruf bekommen. Der Kollege habe ihm den Sachverhalt geschildert,<br />

dann habe er zusammen mit seinem damaligen Chef eine entsprechende Antwort<br />

gegeben. Ausweislich eines Vermerks, den damals der Kollege gefertigt habe,<br />

habe die telefonische Auskunft gelautet: „Eine Mitteilung an die Straf- <strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle erfolgt durch die Betriebsprüfungen nur im Falle des § 370<br />

AO“, also bei Steuerhinterziehung, sehr diplomatisch. „Dann hat die Straf- <strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle zu prüfen, ob sie verpflichtet ist, andere Stellen zu unterrichten.“<br />

Auf Vorhalt, dass dies doch eine salomonische Antwort gewesen sei, sagte<br />

der Zeuge, ja, wenn man so wolle. Allerdings habe man darauf hingewiesen, dass<br />

dann auch die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle zuständig wird.<br />

Auf Nachfrage, ob Herr Rügenhagen bei der OFD nachgefragt habe, ob er jetzt<br />

die Staatsanwaltschaft einschalten solle, sagte der Zeuge Kiefer, nein, das dürfe er<br />

– Rügenhagen – nicht. Herr Rügenhagen habe wissen wollen, ob er die Straf- <strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle einschalten sollte. Das habe man bei der Besprechung im Januar<br />

1993 dann der Firma auch mitgeteilt, dass man das tun werde.<br />

Auf Frage, ob er bei den ganzen Scheingeschäften nicht auf die Idee gekommen<br />

sei, dass das vielleicht eine Straftat sein könnte, wenn die Steuerpflichtigen zu<br />

ihm sagten, dass sie das alles nur machten, um die Banken aufs Kreuz zu legen,<br />

erwiderte der Zeuge Kiefer, dienstlich dürfe er sich diese Gedanken nicht machen,<br />

weil sie ihm nichts nützten. Er sei Steuerrechtler, er sei Betriebsprüfer, er sei<br />

Sachgebietsleiter. Er habe zu schauen, dass die Steuergesetze befolgt werden. Der<br />

Betriebsprüfung gehe es nur um Steuerstraftaten, <strong>und</strong> nur Steuerstraftaten melde<br />

sie weiter an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle. Da sei halt auch noch der § 30<br />

der Abgabenordnung, in welchem auch geregelt sei, wann eine Durchbrechung<br />

des Steuergeheimnisses erfolgen könne, wann die Offenbarung der im Steuerverfahren<br />

erlangten Kenntnisse zulässig sei.<br />

Auf Frage, ob er seine Kenntnisse auch bei Konkursverschleppung, Bilanzfälschung<br />

<strong>und</strong> schwerem Betrug für sich behalte, sagte der Zeuge Kiefer, das würde<br />

er tun, es sei denn, damit gehe eine Steuerstraftat einher. Dann würde er Meldung<br />

an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle vornehmen.<br />

Auf weiteren Vorhalt, dass § 30 der Abgabenordnung in Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe b<br />

die Weitergabe der erlangten Kenntnisse in Fällen schwerer Wirtschaftskriminalität<br />

zulasse, entgegnete der Zeuge Kiefer, dies sei für ihn kein Fall des Absatz 4 Nr. 5<br />

gewesen. Dies sei eine Wertungsfrage. Ob ein Fall schwerer Wirtschaftskriminalität<br />

in diesem Sinne vorliege, das könne er zwar schreiben, ob das aber dann so ein Fall<br />

sei, das entscheide die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle im Benehmen eben gegebenenfalls<br />

mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Amtsrichter. Auf Frage, ob es in<br />

diesem Fall aus seiner Betrachtung <strong>und</strong> Wahrnehmung „schützende Hände“ gegeben<br />

habe, ob man in irgendeiner Weise „<strong>von</strong> oben“ auf ihn eingewirkt habe, ob er<br />

Hinweise bekommen habe, direkt, indirekt, Schmider <strong>und</strong> Konsorten in irgendeiner<br />

Form zu schützen oder günstig zu behandeln, sagte der Zeuge Kiefer, nein, überhaupt<br />

nicht. Das könne er mit Sicherheit sagen.<br />

4. Werner Michel<br />

Oberamtsrat Werner Michel, Erster <strong>von</strong> vier Sachbearbeitern im Referat für Betriebsprüfung<br />

bei der OFD Karlsruhe, gab vor dem Ausschuss an, mit dem Fall<br />

Schmider sei er im März 1992 erstmals in Berührung gekommen. Der Sachgebietsleiter<br />

der Betriebsprüfung, welche die Firmengruppe Matthias Schmider<br />

prüfte, Herr Rügenhagen, habe ihn angerufen <strong>und</strong> ihm mitgeteilt, dass bei der Prüfung<br />

dieser Firmengruppe Luftbuchungen in Millionenumfang festgestellt wurden.<br />

Er habe wissen wollen, ob er unmittelbar strafrechtlich irgendetwas veranlassen<br />

müsse.<br />

Da er kein Strafrechtsexperte sei, habe er sich an den StraBu-Referenten gewandt.<br />

Gemeinsam sei man zum Referenten <strong>und</strong> damaligen Gruppenleiter, Herrn Pagendarm,<br />

gegangen <strong>und</strong> habe ihm den Fall geschildert. Man sei dann zu dem Ergebnis<br />

gekommen bzw. Herr Pagendarm habe gesagt, dass hier strafrechtlich zunächst<br />

nichts zu unternehmen sei.

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