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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

15<br />

Um eine „persönliche Verfehlung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG festzustellen,<br />

muss es sich also um eine pflichtwidrige Verletzung <strong>von</strong> einigem<br />

Gewicht handeln, die dem betreffenden Bediensteten persönlich zum Vorwurf<br />

gemacht wird. Sie muss so erheblich sein, dass sie strafrechtliche, dienstrechtliche,<br />

berufsrechtliche oder standesrechtliche Sanktionen nach sich ziehen<br />

kann.<br />

Allerdings muss gesagt werden, dass die so gewonnene Auslegung sich nicht<br />

eindeutig auf die Materialien des Untersuchungsausschussgesetzes stützen<br />

lässt. Dort werden nämlich zum Begriff der persönlichen Verfehlung überhaupt<br />

keine Ausführungen gemacht (vgl. Schriftlichen <strong>Bericht</strong> Nr. 310, Anlage zum<br />

Protokoll der Plenarsitzung vom 18. Februar 1976). Immerhin lässt sich den<br />

Materialien entnehmen, dass der Untersuchungsausschuss durch die in § 19<br />

Abs. 1 Nr. 4 gewählte Formulierung in die Lage versetzt werden soll, ein<br />

Untersuchungsverfahren soweit als möglich als Sachenquete zu führen <strong>und</strong><br />

nicht als personenbezogene Enquete (vgl. hierzu den Schriftlichen <strong>Bericht</strong><br />

Nr. 310; Rechtsgutachten der <strong>Landtag</strong>sverwaltung im Untersuchungsverfahren<br />

„Vorfälle in der Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim“, Drucksache 7/3200,<br />

Anlage 5, S. 140 ff.).<br />

4. Äußerungsabsicht im <strong>Bericht</strong><br />

Neben der Annahme einer „persönlichen Verfehlung, ist Tatbestandsmerkmal,<br />

dass der Untersuchungsausschuss im <strong>Bericht</strong> eine Äußerung abgeben will, ob<br />

eine persönliche Verfehlung vorliegt.<br />

Es ist oben dargelegt worden, dass der Untersuchungsausschuss nach seinem<br />

Auftrag zum Sachkomplex A.I als Sachenquete angelegt ist. Ihm ist nicht aufgegeben,<br />

das Verhalten <strong>von</strong> bestimmten Personen zu untersuchen, mit der<br />

Konsequenz, darüber im <strong>Bericht</strong> Äußerungen des Inhalts abzugeben, dass<br />

persönliche vorwerfbare Verhaltensweisen vorliegen.<br />

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