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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

510<br />

dass sie sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen werden<br />

<strong>und</strong> vor dem Ausschuss keine Angaben zur Sache tätigen werden.<br />

Jochen Seiler<br />

Herr Jochen Seiler, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, erläuterte<br />

zunächst, dass er am 17. Dezember 2001 mit der Wahrnehmung der bei der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim anhängigen Ermittlungsverfahren gegen verschiedene<br />

Steuerfahnder auf der einen Seite <strong>und</strong> Finanzbeamte auf der anderen Seite,<br />

sprich Betriebsprüfer, durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim beauftragt wurde.<br />

Hintergr<strong>und</strong> war damals, dass ein Schreiben eines Verteidigers in einem dieser<br />

Verfahren einging, worin behauptet wurde, es würde mit zweierlei Maß gemessen.<br />

Zum einen wurden angebliche Versäumnisse der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

aufgezeigt, im Zusammenhang mit einem Vermerk, der nicht in einem Ermittlungsverfahren<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgetaucht sei, <strong>und</strong> zum<br />

anderen würde in den Reihen der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt. Dies war, so<br />

der Zeuge, aus seiner Sicht der eigentliche Gr<strong>und</strong>, dass er mit diesen Verfahren<br />

betraut wurde.<br />

Der Zeuge erläuterte ferner, dass er zuvor <strong>von</strong> den Verfahren „FlowTex“ nur das<br />

gewusst habe, was aus der Presse bekannt war. Im Hinblick auf die Brisanz habe<br />

er sämtliche Zeugen staatsanwaltschaftlich vernommen, wobei ihm nur ein einziger<br />

Zeuge geläufig sei, bei dem er bei der Vernehmung nicht anwesend war oder<br />

diese nicht geleitet habe, nämlich bei Herrn Rechtsanwalt Kullen. Aufgr<strong>und</strong> dieser<br />

durchgeführten Ermittlungsansätze kam er als Staatsanwalt dann zu dem<br />

Schluss, dass gegen Herrn Seyfried <strong>und</strong> Herrn Markus Schmidt Anklage zu erheben<br />

sei. Für die anderen Beamten, so sein Resümee, habe es für eine Anklage<br />

nicht gereicht, da die Angaben des Herrn Manfred Schmider, des Herrn Kleiser<br />

<strong>und</strong> auch die objektiv gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der ganzen sichergestellten<br />

Unterlagen nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer<br />

Anklageerhebung ausgereicht haben, insoweit habe man eine Einstellungsverfügung<br />

nach § 170 Abs. 2 StPO getroffen.<br />

Hinsichtlich der Herren Gaukel <strong>und</strong> Siebler war es seine, <strong>und</strong> somit Auffassung<br />

der Staatsanwaltschaft, dass es eben schon im objektiven Tatbestand nicht reichte,<br />

also eine Tathandlung im Sinne des § 258 a StGB nicht vorliege. Auch insoweit<br />

wurde schließlich diesbezüglich eine Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2<br />

StPO getroffen.<br />

Der Zeuge Seiler wurde zu einem Zeitpunkt vor dem Ausschuss vernommen, zu<br />

dem zum einen die Anklage gegen Herrn Markus Schmidt vom Landgericht Karlsruhe<br />

nicht zugelassen wurde <strong>und</strong> hiergegen Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft<br />

eingelegt wurde <strong>und</strong> zum anderen über die Eröffnung hinsichtlich der Anklage<br />

gegen Herrn Manfred Seyfried seitens des Landgerichts Mannheim noch<br />

überhaupt nicht entschieden wurde. Im Rahmen seiner Vernehmung machte der<br />

Zeuge zunächst weitere Angaben hinsichtlich der Begründung der beiden Anklagen.<br />

Inhaltlich kann hierzu auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I hinsichtlich<br />

der ausgewerteten Akten verwiesen werden.<br />

Über den Schriftsatz der Anklage gegen Herrn Manfred Seyfried hinaus erörtert<br />

der Zeuge, Staatsanwalt Seiler, dezidiert vor dem Ausschuss, warum seiner Meinung<br />

Herr Seyfried bereits 1996 die fehlenden Bohrsysteme erkannt hatte <strong>und</strong> insoweit<br />

sich des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht habe. Auf<br />

Frage, mit welchem Datum Herrn Seyfried eine Diskrepanz der Maschinen aufgefallen<br />

sein muss, antwortete der Zeuge:<br />

„1996. Aber er (Herr Seyfried) hat also auch – das haben die Zeugen, zum Beispiel<br />

Frau Neumann <strong>und</strong> auch die anderen, angegeben – auch schon gesagt,<br />

dass belegmäßig, weil er mitgeprüft hat, auch Maschinen fehlen für 1994, 1995<br />

<strong>und</strong> 1996. Das hatte also schon – – Obwohl es nicht in den Rahmen der Betriebsprüfung<br />

fiel, habe er schon festgestellt, dass da einiges im Argen liege.<br />

Das hat sowohl die Frau Neumann in ihrer Vernehmung damals geschildert,<br />

als es um die fehlenden Maschinen ging. Der Her Seyfried sei auf sie zugekommen<br />

<strong>und</strong> habe gesagt: „Frau Neumann, wir wissen ganz genau oder ich weiß

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