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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

808<br />

der <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser offenbar <strong>von</strong> niemandem für notwendig erachtet <strong>und</strong><br />

auch seitens der StA nicht angeregt wurde.<br />

Weiter ist zu beachten, dass es bei einer ex-post Betrachtung in positiver Kenntnis<br />

des Betrugssystems wesentlich einfacher ist, Schlüsse aus in Vermerken der Jahre<br />

1996, 1997 festgehaltenen Erkenntnissen oder Vermutungen zu ziehen, als dies<br />

zum damaligen Zeitpunkt eines ohnehin unvorstellbar scheinenden Verdachts der<br />

Fall war. Ferner sind damals berechtigte Zweifel an bestimmten Sachverhalten<br />

nicht einem Nachweis im steuerrechtlichen bzw. strafrechtlichen Sinne gleichzustellen.<br />

Die Bedeutung der Frage der Treuhandschaft bzw. faktischen Geschäftsführung<br />

<strong>von</strong> Schmider <strong>und</strong> Kleiser bei der KSK GmbH ließ sich aber nicht trennen<br />

<strong>von</strong> der Denkbarkeit des in den anonymen Anzeigen angesprochenen Betrugsvorwurfs,<br />

da bei Existenz aller Bohrsysteme <strong>und</strong> (angenommener) Wirksamkeit<br />

der Selbstanzeige nur die steuerrechtliche Frage der Anerkennung <strong>von</strong> Betriebsausgaben<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Bargeschäften im Ausland im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

konnte (§ 160 AO).<br />

Nach alldem verw<strong>und</strong>ert es nicht, dass mit einem steuerrechtlichen Blick auf<br />

§ 159 AO den vorhandenen Indizien, die für eine faktische Geschäftsführung <strong>von</strong><br />

Manfred Schmider sowie Dr. Klaus Kleiser bei der KSK GmbH sprachen <strong>und</strong><br />

einen hinreichenden strafrechtlichen Tatverdacht jedenfalls einer Steuerhinterziehung<br />

bezogen auf die Selbstanzeige <strong>und</strong> die entdeckten Scheinrechungen in<br />

Höhe <strong>von</strong> 15,9 Mio. DM hätten begründen können, nicht entsprechendes Gewicht<br />

beigemessen wurde.<br />

Schließlich ist bei der Bewertung der Betriebsprüfung im Hinblick auf Erkenntnismöglichkeiten<br />

<strong>von</strong> Banken <strong>und</strong> Leasinggesellschaften zu berücksichtigen, dass<br />

der BP-<strong>Bericht</strong> zur FTI GmbH auch der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG<br />

zur Verfügung stand <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser in dem Jahresabschluss zum 31. Dezember<br />

1997 für die FTT GmbH & Co KG v. 30. März 1998 ausgewertet wurde (vgl. den<br />

<strong>Bericht</strong> in LO I-492, in welchem auf S. 4 erwähnt wird, dass der BP-<strong>Bericht</strong> zu<br />

FTI v. 29. Dezember 1997 berücksichtigt wurde; eine Darstellung der engen wirtschaftlichen<br />

Verflechtung der FTI zur KSK findet sich ferner jeweils auf S. 5 der<br />

<strong>Bericht</strong>e des Wirtschaftsprüfers Rohner über die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

zum 31. Dezember 1994 <strong>und</strong> 31. Dezember 1995 bei FTI, vgl. LO I-491).<br />

c) Feststellungen zum Problembereich Geldabfluss/Geldverwendung der<br />

86 Millionen DM (so genannte Schmalfußgelder) aus der Selbstanzeige<br />

Neben der zuerst klärungsbedürftigen Frage der gesellschaftsrechtlichen Stellung<br />

<strong>von</strong> Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser <strong>und</strong> Angelika Neumann, die für das<br />

strafrechtliche Tatbestandsmerkmal der Täterschaft der Steuerhinterziehung<br />

<strong>und</strong>/oder die steuerrechtliche Zurechenbarkeit <strong>von</strong> Einkünften relevant war,<br />

musste die Geldverwendung der laut Selbstanzeige ins Ausland verbrachten Bargelder<br />

schon im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer wirksamen Selbstanzeige<br />

klärungsbedürftig sein. Eine dahin gehende gebotene materiellrechtliche<br />

Prüfung unterblieb jedoch, stattdessen wurde mehrfach eine Einstellung des Verfahrens<br />

in Betracht gezogen, da die Möglichkeit des Eintritts der strafbefreienden<br />

Wirkung der Selbstanzeige gem. § 371 AO nie ernsthaft in Frage stand.<br />

aa) Einstellung des Verfahrens der StA Mühlhausen gegen Angelika Neumann<br />

anlässlich der Selbstanzeige<br />

Das <strong>von</strong> der StA MA auf Betreiben der Steufa Erfurt abgetrennte <strong>und</strong> an die StA<br />

Mühlhausen abgegebene Steuerstrafverfahren gegen Angelika Neumann anlässlich<br />

der Selbstanzeige v. 5. Februar 1996, in welcher Bargeldzahlungen an RA<br />

Schmalfuß in Höhe <strong>von</strong> 86,4 Mio. DM in den Jahren 1991 bis 1995 angezeigt<br />

wurden (strafbefangen waren jedenfalls die Jahre 1991 bis 1993 = 61, 5 Mio. DM,<br />

in 1994/95 soll noch kein Aufwand gebucht <strong>und</strong> keine Vorsteuer geltend gemacht<br />

worden sein), wurde am 10. Januar 2001 <strong>von</strong> der StA Mühlhausen vertretbar gem.<br />

§ 154 I StPO im Hinblick auf das Februar 2000 aufgedeckte FlowTex Betrugsverfahren<br />

(vorläufig) eingestellt.<br />

Schon zuvor im Jahr 1999 ist aber <strong>von</strong> der StA Mühlhausen in Erwägung gezogen<br />

worden, das Verfahren im Hinblick auf die nicht <strong>von</strong> der Selbstanzeige umfassten

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