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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

die Ermittlungsbehörde sehr negativ ausgelegt worden, weshalb er dann diese<br />

Aussage widerrufen habe, um – so habe ihm sein Anwalt geraten – nicht zwei<br />

Aussagen gegen sich zu haben.<br />

Schöntag meinte auch, dass er damals absolut keine Chance gesehen hätte,<br />

glaubwürdig zu gelten. Er könnte heute eigentlich sagen, dass man damals versucht<br />

habe, den Raubüberfall als fingiert darzustellen, um zu einer geringen<br />

Strafe zu kommen, doch sei dem nicht so gewesen. Der Raubüberfall sei mit<br />

Schmider so abgesprochen gewesen, wie <strong>von</strong> ihm in seinen Vernehmungen geschildert<br />

worden sei.<br />

Es sei auch total absurd, wenn Schmider behauptet habe, er würde ihn<br />

– Schöntag – nicht kennen. Das Gegenteil würde bewiesen dadurch, dass er<br />

<strong>von</strong> Schmider Anfang der 80er-Jahre einen Auftrag bekam zur Überwachung<br />

des Hans-Peter Konieczniy.<br />

Auch die an ihn gegebene eidesstattliche Versicherung des Günther Olearczyk<br />

vom 13. Dezember 1996 würde beweisen, dass er – Schöntag – <strong>und</strong><br />

Schmider sich vor dem Raubüberfall kannten. Olearczyk habe eidesstattlich<br />

versichert, dass er – Schöntag – ihm in 1981 Manfred Schmider als K<strong>und</strong>en gebracht<br />

habe <strong>und</strong> dass er zusammen mit Olearczyk bei Schmider zu einer K<strong>und</strong>enberatung<br />

wegen der Installation einer Videoüberwachungskamera war.<br />

Olearczyk wurde zu diesem Sachverhalt der eidesstattlichen Versicherung<br />

durch den Soko-Mitarbeiter KHK Schimmel befragt. Er bestätigte den Inhalt<br />

des an Schöntag gegebenen Schriftstücks als absolut richtig (s.a. Vermerk v.<br />

25. Mai 2000 in Register).<br />

2. Zur Frage, ob die Täter Schöntag <strong>und</strong> Schenk vor der Tat mit Schmider zusammentrafen:<br />

Wie bereits oben angeführt, versuchten die Täter Schöntag <strong>und</strong> Schenk in ihren<br />

Vernehmungen Beweise dafür zu erbringen, dass sie vor der Tat mit Schmider<br />

zur Tatabsprache zusammengetroffen waren. Diese Aussagen wurden dann in<br />

der Verteidigerschrift vom 22. Januar 1996 gegenüber der ermittlungsführenden<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe versucht beweiserheblich zu widerlegen <strong>und</strong><br />

bildeten nun hier die Gr<strong>und</strong>lage für Ermittlungen, da zum Verfahrenszeitpunkt<br />

die vom Verteidiger angeführten Beweise offensichtlich nicht weiter abgeklärt<br />

wurden bzw. zum damaligen Zeitpunkt eine Abklärung nicht möglich war.<br />

Im Einzelnen handelt es sich dabei um<br />

2.1. den Sachverhalt Unimog<br />

2.2. den Sachverhalt Vorführung Betonschneidemaschine<br />

2.3. den Sachverhalt Roter Stein mit Bohrlöchern<br />

2.4. den Sachverhalt Tutanchamun-Büste<br />

Bei den hier durchgeführten Ermittlungen zum Sachverhalt FlowTex wurden<br />

deshalb Zeugen in den Vernehmungen auch zu diesen genannten Sachverhalten<br />

angesprochen, wenn eine Wahrscheinlichkeit bestand, dass diese Personen<br />

auch Aussagen dazu machen könnten <strong>und</strong> zwar einmal aus ihrer Nähe zum Beschuldigten<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> zum anderen aus der Geschäftsverbindung<br />

oder der Beschäftigung zur Tatzeit 1986. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden<br />

Registern abgelegt mit einem jeweiligen Auswertungsvermerk <strong>und</strong> lassen<br />

sich wie folgt darstellen:<br />

Zu 2.1.: UNIMOG: (Beweismittelangaben jeweils registerbezogen)<br />

Gerhard Schenk behauptet in seiner Vernehmung v. 26. Juni 1995, AS 2,<br />

Schmider habe ihm u. Schöntag zum Abtransport seines Tresors (Anm.: Erstplanung<br />

als Einbruch) den Unimog seiner Firma zum Abtransport des Tresors<br />

angeboten. Karl Schöntag beschreibt denselben Sachverhalt in seiner Vernehmung<br />

v. 18. März 1996, (AS 2) spricht jedoch nur allgemein <strong>von</strong> einem Lkw.<br />

Beweis: Vernehmung des Schenk v. 26. Juni 1995, AS 5<br />

Vernehmung des Schöntag v. 18. März 1996,<br />

Reg, AS 5a, jeweils im Auszug<br />

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