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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Mit Faxschreiben vom 13. Januar 1997 regte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes<br />

Erfurt gegenüber der Dezernentin 609 der Staatsanwaltschaft Mannheim,<br />

Staatsanwältin Krenz, unter Bezugnahme auf ein mit ihr am 10. Januar<br />

1997 geführtes Telefongespräch an, das Verfahren gegen Angelika Neumann abzutrennen<br />

<strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abzugeben. Zur Begründung<br />

wird ausgeführt, dass die KSK GmbH ihren Sitz in Weimar habe <strong>und</strong> die Beschuldigte<br />

Neumann in Erfurt wohnhaft sei. Dem Schreiben war ein Aktenvermerk<br />

über strafrechtlich relevante Feststellungen des für die Beschuldigte Neumann<br />

zuständigen Veranlagungsbezirks im Finanzamt Erfurt vom 9. Januar 1997<br />

beigefügt. In diesem Vermerk ist unter anderem festgehalten:<br />

„Durch Feststellungen der BP wurden <strong>von</strong> der KSK guided microtunneling<br />

technologies GmbH in Erfurt (StNr. 151 112 04885) verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

<strong>von</strong> Frau Neumann vorgenommen, die bisher steuerlich nicht erfasst<br />

wurden. Es wurden mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 1991 bis<br />

1993 vom 2. Januar 1997 folgende Steuern festgesetzt. Siehe Anlage ...“<br />

In einem Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Erfurt vom 16. Januar<br />

1997 an die Staatsanwaltschaft Mannheim, Staatsanwältin Krenz, wird unter<br />

Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit Frau Krenz am 16. Januar 1997 mitgeteilt,<br />

dass aus einem gemeinsamen Schreiben der Beschuldigten Neumann,<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser vom 5. Juni 1996 an die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts<br />

Karlsruhe hervorgehe, dass hinsichtlich der Gesellschaftsanteile an der<br />

KSK GmbH kein Treuhandverhältnis zwischen Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser (Treugeber)<br />

<strong>und</strong> Neumann (Treunehmerin) bestehe. Weiter wird ausgeführt: „Anhaltspunkte<br />

für das Vorliegen eines entsprechenden Treuhandverhältnisses konnten<br />

nach den im Finanzamt Erfurt vorliegenden Informationen <strong>von</strong> der Betriebsprüfung<br />

bislang nicht erbracht werden. Es ist daher da<strong>von</strong> auszugehen, dass die verdeckten<br />

Gewinnausschüttungen der KSK GmbH allein der Beschuldigten Neumann<br />

zuzurechnen sind.“ Das Schreiben der Beschuldigten vom 5. Juni 1996 war<br />

dem Schreiben an Frau Staatsanwältin Krenz in Kopie beigefügt.<br />

Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:<br />

„KSK guided microtunneling technologies GmbH<br />

Spezialtiefbaugeräte<br />

Herbststr. 18<br />

99423 Weimar<br />

Finanzamt Karlsruhe-Stadt<br />

– Betriebsprüfungshauptstelle –<br />

Schlossplatz 14 – 18<br />

76131 Karlsruhe<br />

Ettlingen, 5. Juni 1996<br />

Steuernummer: 31193/27621<br />

Auftragsbuch-Nr.: G/152/95 XV<br />

Sehr geehrter Herr Bluhm,<br />

Sehr geehrter Herr Gartner,<br />

Sehr geehrter Herr Seyfried,<br />

wir, Frau Angelika Neumann, Herr Manfred Schmider <strong>und</strong> Herr Dr. Klaus Kleiser,<br />

sind nach eingehender Erörterung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage <strong>und</strong> entsprechender<br />

Beratung durch unsere Rechtsanwälte nunmehr zu der Überzeugung<br />

gekommen, dass hinsichtlich der Gesellschaftsanteile der Firma KSK GmbH kein<br />

Treuhandverhältnis mit Frau Neumann besteht <strong>und</strong> nie bestanden hat. Eine Treuhandvereinbarung<br />

wurde weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Eine Weisungsbefugnis<br />

der früher als Treugeber bezeichneten Herren Manfred Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser gegenüber der als Treuhänderin bezeichneten Frau Neumann<br />

bestand nicht. Bestehende Meinungsverschiedenheiten für die tatsächliche<br />

Stellung <strong>von</strong> Frau Neumann werden mit dieser Erklärung ausgeräumt.<br />

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