09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

572<br />

Also, wie gesagt, er könne nichts über den reellen Wahrheitsgehalt sagen. Das<br />

einzige, was er wisse, wisse er <strong>von</strong> Herrn Nagel. Er wisse nicht, ob das für ihn<br />

Anlass gewesen sei, den Verteidigern zu sagen, dass Schneider kein Maßstab sei.<br />

Er habe es jedenfalls gesagt.<br />

Auf den Vorhalt, dass er entweder mit Herrn Böhm telefoniert <strong>und</strong> diesem gesagt<br />

habe, „der Nagel hat da irgendwas gehört“ oder: „Ich habe über den Nagel irgendwas<br />

gehört“, führte der Zeuge aus, man müsse ihm nachsehen, dass er die<br />

Einzelheiten nicht mehr richtig wisse. Er habe vielfach mit dem Herrn Böhm telefoniert.<br />

Und wie sich in dem Verfahren ja gezeigt habe, habe der Herr Böhm einige<br />

Dinge missverstanden, zum Beispiel diese Anordnung, die er da getroffen habe,<br />

um den Herrn Schmider untersuchen zu lassen, was das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

später für verfassungswidrig erklärt habe. Er meine, dass sich Herr Böhm in<br />

dem Telefongespräch zu der Frage einer möglichen Prozessabsprache zwischen<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Verteidigung geäußert habe <strong>und</strong> dass er dann zu ihm gesagt<br />

habe, Schneider sei kein Maßstab. Der Herr Böhm habe so viele Dinge getan,<br />

die teilweise nicht nachvollziehbar seien, dass er nicht sagen könne, er habe Recht<br />

oder er habe Unrecht.<br />

Auf die Frage, ob er als Vorsitzender im FlowTex-Prozess im Januar 2002 den<br />

Vorwurf der „Außensteuerung“ erhoben habe, führte der Zeuge aus, das sei nicht<br />

sein Wortschatz, „Außensteuerung“. Er habe bei der Urteilsverkündung im ersten<br />

FlowTex-Prozess gesagt, dass seitens des Justizministeriums keinerlei Einfluss<br />

erfolgt sei, im Gegenteil, dass die Kammer durch das Justizministerium in jeder<br />

Weise in ihrer Arbeit positiv unterstützt worden sei.<br />

Im zweiten FlowTex-Verfahren gegen Matthias Schmider habe er in der Urteilsbegründung<br />

gesagt, dass der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe auf das Verfahren<br />

in einer Weise Einfluss genommen habe, die diesem nicht gedient habe.<br />

Als sich abgezeichnet habe, dass sich die Hauptverhandlung im Verfahren gegen<br />

Manfred Schmider sehr verkürzen würde, haben sie in der Kammer <strong>und</strong> dann<br />

auch mit der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> den Verteidigern darüber gesprochen, wie<br />

sich die Angeklagten in dem zweiten Verfahren FlowTex gegen den Bruder verhalten<br />

würden. Herr Kleiser habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55<br />

StPO gehabt, was nicht sonderlich gestört habe, weil die Kammer die richterlichen<br />

Vernehmungsprotokolle trotzdem hätte verlesen können. Aber Herrn Manfred<br />

Schmider habe ein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen seinen<br />

Bruder zugestanden. Das Problem seien die gemeinsamen Vernehmungen gewesen,<br />

in denen nicht genau auseinander zu halten gewesen sei, welche Teile der<br />

Aussagen <strong>von</strong> welchen der Beschuldigten in den richterlichen Vernehmungen gestammt<br />

haben. Das habe bedeutet, wenn Herr Manfred Schmider <strong>von</strong> seinem<br />

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, dann seien die gesamten Vernehmungen,<br />

in denen beide zusammen vernommen worden seien, prozessual nicht<br />

verwertbar. Die Kammer habe dann den Umfang einer erforderlichen Beweisaufnahme<br />

in dem zweiten FlowTex-Prozess erörtert <strong>und</strong> sei zu dem Ergebnis gekommen,<br />

dass sie in der zur Verfügung stehenden Zeit die Hauptverhandlung durchführen<br />

könnten, wenn Schmider <strong>und</strong> Kleiser aussagen. Die Verteidiger haben erklärt,<br />

dass ihre Mandanten zu Aussagen bereit seien, wenn die beiden abgetrennten<br />

Verfahrensteile nach § 154 StPO vorläufig eingestellt werden. Dies habe er<br />

der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt. Es sei ein gemeinsamer Besprechungstermin<br />

vereinbart worden. Die Staatsanwaltschaft habe dann mitgeteilt,<br />

sie werde an der Besprechung nicht teilnehmen, sie habe entsprechende Weisungen<br />

bekommen. Daraufhin habe er den Generalstaatsanwalt angerufen, ihm<br />

die Prozesslage geschildert <strong>und</strong> erklärt, dass die Durchführung des zweiten Flow-<br />

Tex-Verfahrens gegebenenfalls gefährdet sei, wenn Schmider <strong>und</strong> Kleiser keine<br />

Angaben machen. Der Generalstaatsanwalt habe dann gesagt, dass er nicht dazu<br />

bereit sei, eine entsprechende Erklärung oder Weisung zu erteilen, es sei denn, die<br />

Verteidiger würden die Revision gegen das Urteil zurücknehmen, aber die Staatsanwaltschaft<br />

werde ihre Revision uneingeschränkt aufrechterhalten.<br />

Die Verteidigung habe dies abgelehnt. Er habe Herrn Hertweck nochmals angerufen<br />

<strong>und</strong> ihn <strong>von</strong> der Stellungnahme der Verteidiger unterrichtet. Er habe ihn auch<br />

auf § 154 Abs. 4 StPO hingewiesen. Er sei trotzdem bei der <strong>von</strong> ihm eingenommenen<br />

Position geblieben. Er habe gesagt, er habe der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

weder untersagt, an der Besprechung teilzunehmen, noch sonstige Gespräche mit<br />

der Wirtschaftsstrafkammer zu führen. Es habe sich nicht um eine Weisung, son-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!