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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Soweit ein Beteiligter <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Zeuge vernommen<br />

wurde, stand es ihm ebenfalls frei, Angaben zu machen, verpflichtet<br />

hierzu war er jedoch nicht. Unabhängig da<strong>von</strong> hat jedoch jeder Zeuge gemäß § 55<br />

StPO das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung<br />

ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen<br />

einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dies gilt<br />

auch bei einer Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. In der<br />

Rechtsprechung wird § 55 StPO durch den B<strong>und</strong>esgerichtshof unter dem Stichwort<br />

„Mosaiktheorie“ sehr weit ausgelegt. Dies hatte im Rahmen der Aufarbeitung<br />

der „Umfrageaffäre“ im Untersuchungsausschuss die Konsequenz, dass, sobald<br />

ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beteiligten eingeleitet worden war, er<br />

keine Fragen mehr beantworten musste, die im denkbar entferntesten Zusammenhang<br />

zu dem Ermittlungsverfahren stehen.<br />

Wurde ein Beteiligter als Zeuge vor einem Gericht bzw. einem Ermittlungsrichter<br />

befragt, so hatte er die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen. Das Auskunftsverweigerungsrecht<br />

gemäß § 55 StPO steht im selbstverständlich zu. Sagt er vor Gericht<br />

die Unwahrheit, so macht er sich eines Aussagedelikts gemäß der § 153 ff.<br />

StGB strafbar.<br />

Jede Person, die vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist, war immer Zeuge<br />

in diesem Sinne. Gemäß § 153 Abs. 2 StGB ist der Untersuchungsausschuss<br />

verfahrensrechtlich einem Gericht gleichgestellt, sodass falsche Aussagen vor<br />

dem Untersuchungsausschuss als Aussagedelikt im Sinne der §§ 153 ff. StGB verfolgt<br />

werden.<br />

bb) „Historisches“ Umfeld<br />

Wie Herr Dr. Döring anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft<br />

Stuttgart am 17. Mai 2004 erklärte, war sein Image in der Öffentlichkeit<br />

im Frühjahr 1999 nicht gut. Letzter Negativpunkt dieses Images war eine<br />

Veröffentlichung in der Satire-Zeitschrift „Titanic“ vom April 1999, wonach Herr<br />

Dr. Walter Döring sich sehr an einer Erbeinsetzung für ein siebenstelliges Vermögen<br />

zu seinen Gunsten interessierte. Wie sich später herausstellte, war dies ein<br />

„fingiertes“ Angebot eines Redakteurs der Zeitschrift „Titanic“.<br />

Mit Briefkopf „Der Wirtschaftsminister des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>“ wandte<br />

sich Herr Dr. Walter Döring mit Schreiben vom 30. März 1999 an Herrn Moritz<br />

Hunzinger mit folgendem Wortlaut:<br />

„Lieber Herr Hunzinger,<br />

auf diesem Wege möchte ich mich sehr herzlich für Ihre fre<strong>und</strong>lichen Zeilen<br />

vom 26. März bedanken.<br />

Es hat mich wirklich tief getroffen <strong>und</strong> das ist eine ziemliche Dummheit. Aber<br />

passiert ist passiert.<br />

Umso mehr freue ich mich darüber, dass Sie mich darin bestärken, mich nicht<br />

beirren zu lassen.<br />

Es würde mich sehr freuen, wenn wir uns in nächster Zeit einmal treffen könnten;<br />

egal ob in Frankfurt oder in Stuttgart, oder auch sonst wo; gerne höre ich<br />

diesbezüglich wieder <strong>von</strong> Ihnen.<br />

Herzlichen Dank <strong>und</strong> ebensolche Grüße<br />

Dr. Walter Döring MdL“<br />

Diesem Schreiben vorangegangen waren noch Glückwünsche <strong>von</strong> Herrn Dr.<br />

Döring am 28. Januar 1999 zum 40. Geburtstag <strong>von</strong> Herrn Hunzinger. Das in obigem<br />

Schreiben zitierte Schreiben <strong>von</strong> Herrn Hunzinger vom 26. März 1999 konnte<br />

nicht sichergestellt werden.<br />

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