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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

306<br />

dem Zeugen Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz gegebenen Hinweises die Akten<br />

des bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – geführten<br />

Ermittlungsverfahrens gegen Armin S. ... beizog <strong>und</strong> im Hinblick auf eine<br />

Bedeutung für ihr Ermittlungsverfahren gegen Armin S. ... auswertete. Dies<br />

fand seinen Niederschlag in dem zitierten Bearbeitungsvermerk, der Bestandteil<br />

der Abschlussverfügung vom 24. Juni 1997 ist.<br />

Schließlich führt weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau die<br />

Tatsache, dass die Beschuldigte es unterließ, sich die Akten der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach vorlegen zu lassen, dazu ein<br />

strafbares Verhalten zu bejahen. Zwar erwächst aus der Verantwortung des<br />

Staatsanwalts für das Ermittlungsverfahren die Verpflichtung, die Erforschung<br />

des Sachverhalts nicht völlig der Polizei oder anderen Hilfsbeamten zu überlassen<br />

<strong>und</strong> sich darauf zu beschränken, nach Vorlage des Ermittlungsergebnisses<br />

nur noch darüber zu bestimmen, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren<br />

einzustellen ist (KK StPO – Wache, 4. Auflage, § 160 Rdnr. 4). Hierzu hat Richterin<br />

am Landgericht Krenz bei ihrer Beschuldigtenvernehmung aber unwiderleglich<br />

dargetan, sie sei da<strong>von</strong> ausgegangen, <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle<br />

umfassend <strong>und</strong> korrekt unterrichtet zu werden. Das Vertrauen auf die Vollständigkeit<br />

<strong>und</strong> Korrektheit der Unterrichtung über die der Steuerfahndungsstelle<br />

vorliegenden Erkenntnisse kann ihr nicht in strafrechtlich erheblicher Weise<br />

zur Last gelegt werden. Die ihr <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle mitgeteilten Erkenntnisse<br />

enthielten nach ihrer unwiderleglichen Einlassung keinen Hinweis<br />

auf nichtsteuerliche Straftaten. Da sie, wie vorstehend ausgeführt, die in den<br />

ihr vorliegenden Akten enthaltenen Hinweise auf nichtsteuerliche Straftaten<br />

<strong>und</strong> auf einen <strong>von</strong> der Selbstanzeige der Angelika Neumann nicht erfassten<br />

Sachverhalt entweder übersehen oder ihnen nicht die erforderliche Bedeutung<br />

zugemessen hatte, hielt sie den hier unterbreiteten Sachverhalt in ermittlungsmäßiger<br />

Hinsicht für ausgeschöpft. Aus dieser Fehleinschätzung ist ein auf<br />

eine Strafvereitelung oder Rechtsbeugung gerichteter Vorsatz nicht abzuleiten,<br />

zumal es an jeglichem Anhaltspunkt für das Vorliegen eines entsprechenden<br />

Tatmotivs, geschweige denn eines politisch begründeten, fehlt.“<br />

II. Regierungsbericht vom 31. Mai 2002<br />

Insoweit wird auf den <strong>Bericht</strong> des Justizministeriums Seiten 1014 bis 1016<br />

(Allgemeine Anlage 1) verwiesen.<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Bettina Krenz<br />

Richterin am Landgericht Krenz, die im Jahr 1996/97 die sachbearbeitende<br />

Staatsanwältin des Ermittlungsverfahrens 609 Js 145/96 bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim war, sagte aus, nach ihrer Erinnerung habe sie den Vermerk<br />

<strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold nicht bei den Akten gef<strong>und</strong>en. Den Vermerk habe<br />

sie zum ersten Mal im August 2001 bei ihrer Vernehmung durch Staatsanwältin<br />

Völker bei der Staatsanwaltschaft Mannheim gesehen. Dieser Vermerk sei ja<br />

nicht unauffällig. Sie glaube, er sei in lila Tinte geschrieben. Sie meine sich erinnern<br />

zu können, dass auf dem Vermerk das Wort „Handakte“ oben drauf gestanden<br />

habe. Dieser Vermerk wäre ihr aufgefallen. Nach ihrer Erinnerung sei dieser<br />

Vermerk zu dem Zeitpunkt, als sie die Akte bekommen habe, nicht dabei gewesen.<br />

Die Frage, ob sie die handschriftlich notierte telefonische anonyme Anzeige, die<br />

beim Finanzamt Weimar eingegangen sei, gekannt habe, verneinte die Zeugin.<br />

Sie fügte an, sie könne sich an so etwas nicht erinnern.<br />

Die im späteren Verlauf der Vernehmung gestellte Nachfrage, ob sie eine definitive<br />

Aussage dazu treffen könne, ob diese Telefonnotiz über die anonyme Anzeige<br />

sich in der <strong>von</strong> ihr bearbeiteten Akte bef<strong>und</strong>en habe, verneinte die Zeugin. Sie<br />

gab an, sie könne dies wirklich nicht mehr sagen. Das wäre ihr jetzt zu riskant,<br />

hier zu sagen, was in der Akte enthalten gewesen sei. Sie könne es wirklich nur<br />

definitiv zu dem handschriftlichen Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold sagen.

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