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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

882<br />

falschen Angaben dar, wobei es nicht möglich ist, das eine <strong>von</strong> dem anderen zu<br />

trennen“ (S. 37, 38). Schließlich vermag die Kammer kein Tatmotiv dafür zu<br />

erkennen, dass der Betriebsprüfer vor einer Aufdeckung des Betrugssystems<br />

hätte warnen sollen: „Dies wäre mit seinem ehrgeizigen Bestreben, beweiskräftige<br />

Belege für das Schneeballsystem zu finden, nicht in Einklang zu bringen“<br />

(S. 41). Ein starkes Motiv des Manfred Schmider, den Betriebsprüfer zu belasten,<br />

sieht die Kammer hingegen darin, dass dieser auf diese Weise darstellen<br />

konnte, sich dem Verfahren freiwillig gestellt zu haben (S. 41).<br />

Der Beschluss des LG MA v. 22. Juni 2004 ist nicht rechtskräftig. Die StA MA<br />

legte am 25. Juni 2004 sofortige Beschwerde gegen die Teilablehnung der Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens gegen den angeschuldigten Betriebsprüfer ein, sie beantragte,<br />

dass der Beschluss des LG MA v. 22. Juni 2004 aufgehoben <strong>und</strong> die Anklage<br />

der StA MA wegen der Tatvorwürfe der Beihilfe zum Betrug, der Bestechlichkeit<br />

in zwei Fällen sowie der Verletzung des Dienstgeheimnisses zugelassen<br />

wird <strong>und</strong> das Hauptverfahren eröffnet wird.<br />

Die StA MA begründete am 16. August 2004 ihre sofortige Beschwerde damit,<br />

dass die Beweiswürdigung der Strafkammer bezogen auf die Angaben <strong>von</strong> Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser selektiv, vorweggenommen <strong>und</strong> daher nicht<br />

haltbar sei. Sie bemängelt vor allem, dass sich die Kammer in ihrer Bewertung lediglich<br />

auf die Aussage des Zeugen Dr. Kleiser, die dieser zuletzt im Zwischenverfahren<br />

vor der Kammer machte, gestützt habe. Ausführlich wird <strong>von</strong> der<br />

StA MA unter Zuhilfenahme <strong>von</strong> Regeln der Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit<br />

der die Anklage stützenden Angaben <strong>von</strong> Manfred Schmider, Dr. Klaus<br />

Kleiser <strong>und</strong> Angelika Neumann dargestellt. Die StA MA untermauert ihre Sichtweise<br />

zusätzlich mit einer Aufführung einzelner Handlungen <strong>und</strong> Unterlassungen<br />

des Betriebsprüfers, die die Kenntnis des Prüfers belegen <strong>und</strong> die belastenden Angaben<br />

<strong>von</strong> Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser sowie Angelika Neumann bestätigen<br />

sollen. Ferner widerspricht die StA MA der Auffassung der Kammer zum<br />

mangelnden Tatmotiv des Angeschuldigten: Dieses sei in der dem Prüfer entgegengebrachten<br />

„Anerkennung“ durch Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser<br />

sowie der vom Prüfer empf<strong>und</strong>enen „Machtposition“ bzw. dem Gefühl, „als Retter<br />

in der Not ein hohes Ansehen zu genießen“, zu sehen. Erstmals trägt die StA<br />

MA vor, dass auch in einer fehlerhaften steuerrechtlichen Behandlung relevanter,<br />

vom Betriebsprüfer erkannter Sachverhalte eine Beihilfehandlung zum Betrug zu<br />

sehen sei. Sie verweist dabei im Hinblick auf verkaufte, aber noch nicht fertig gestellte<br />

Bohrsysteme auf die unterbliebene Korrektur zum einen der gebuchten<br />

Umsatzerlöse bei KSK, zum anderen der geltend gemachten Abschreibung für<br />

Abnutzung in den Bilanzen der FTT, ferner auf eine unterlassene Korrektur <strong>von</strong><br />

Aufwandsbuchungen bei KSK angesichts nicht bestehender Subventionsansprüche<br />

der Powerdrill KG. Schließlich macht die StA MA deutlich, dass eine<br />

notwendige Weitergabe der als relevant erkannten Sachverhalte an die StA im<br />

Einklang mit dem Steuergeheimnis möglich gewesen sei.<br />

Der sofortigen Beschwerde trat die GStA KA mit Schreiben v. 18. August 2004<br />

bei, sie ergänzte die Ausführungen der StA MA um den Gesichtspunkt der Unverwertbarkeit<br />

der den Angeschuldigten entlastenden Angaben des Dr. Klaus Kleiser,<br />

die dieser in seiner Vernehmung am 13. Mai 2004 vor der 22. Strafkammer<br />

des LG MA machte. Die GStA KA geht da<strong>von</strong> aus, dass die Verfügung der Vorsitzenden<br />

v. 8. April 2004, durch welche die Vernehmung angeordnet wurde,<br />

nicht <strong>von</strong> § 202 StPO gedeckt sei, da sie „unter schwerwiegenden formellen <strong>und</strong><br />

materiellen Fehlern“ leide. Zum einen habe über die Anordnung der Beweiserhebung<br />

nicht das Gericht, sondern lediglich die Vorsitzende entschieden, zum anderen<br />

habe der Anordnung der Vernehmung eine genaue Bezeichnung des Beweisthemas<br />

gefehlt; ferner habe sich das Gericht mit der Anordnung der Zeugenvernehmung<br />

nicht auf eine einzelne Beweiserhebung beschränkt, sondern „eine<br />

umfangreiche Beweisaufnahme eines <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft bereits ausermittelten<br />

<strong>und</strong> aufgeklärten Sachverhalts“ vorgenommen, was aber allein der Hauptverhandlung<br />

vorbehalten sei.<br />

Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 ließ nunmehr das OLG Karlsruhe die Anklage<br />

gegen den ehemaligen Betriebsprüfer des Finanzamts Karlsruhe-Stadt in vollem<br />

Umfang vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim zu. Das<br />

OLG hob damit den anderslautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des<br />

Landgerichts Mannheim vom 22. Juni 2004 auf. Im Wesentlichen begründet das

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