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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

ebenfalls eine anonyme Anzeige beim Finanzamt Weimar. Beide Anzeigen hätten<br />

im Wortlaut nicht vorgelegen. Die Anzeige der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sei<br />

später beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach eingegangen. Nach dem Vortrag der<br />

Betriebsprüfung habe das Problem darin bestanden, dass nach dem Vortrag der<br />

Firma eine nicht unerhebliche Anzahl der Systeme sich im Ausland befinden.<br />

Man habe sich deshalb Gedanken gemacht, wie diese Systeme im Ausland überprüft<br />

werden könnten. Dazu habe man verschiedene Möglichkeiten durchgespielt,<br />

zum Beispiel Auskunftsersuchen über Doppelbesteuerungsabkommen. Weiter habe<br />

man darauf hingewiesen, dass bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht<br />

der Firma bestehe. Die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens an<br />

die jeweilige ausländische Finanzverwaltung habe man verworfen, da dieses Verfahren<br />

sehr lange dauere <strong>und</strong> die bisherigen Erfahrungen damit nicht sehr positiv<br />

gewesen seien. Ergebnis der Besprechung sei der Auftrag an die Betriebsprüfung<br />

gewesen, die Firma darauf hinzuweisen, wenn sie sich auf Auslandssachverhalte<br />

berufe, gelten erhöhte Mitwirkungspflichten.<br />

Auf Frage, ob darüber gesprochen worden sei, wie das Ganze nachgewiesen werden<br />

solle, sagte der Zeuge, er könne das nicht ausschließen, er finde es aber in<br />

keinem Vermerk, dass diese Frage auch gr<strong>und</strong>sätzlich erörtert worden sei. Auf<br />

weitere Frage, ob bei der Besprechung auch die Anzeige des Finanzbeamten Krumes<br />

eine Rolle gespielt habe, führte der Zeuge aus, diese Anzeige sei ihm nicht<br />

bekannt gewesen, diese habe er erst im Rahmen der Aufarbeitung im Jahr<br />

2000/2001 zur Kenntnis genommen.<br />

Die anonymen Anzeigen hätten nach seiner Erinnerung nicht die gravierende Bedeutung<br />

gehabt. Man habe vielmehr die Frage der Systeme auch im Zusammenhang<br />

mit den Schmalfuß-Geldern besprochen. Die anonymen Anzeigen seien<br />

zwar erwähnt worden, hätten aber nach seiner Erinnerung nicht die Bedeutung gehabt.<br />

Man hätte sich auch ohne anonyme Anzeigen am 20. Mai getroffen, weil die<br />

Betriebsprüfung berichten wollte, wie der Stand ihrer Ermittlungen sei.<br />

Auf Frage, ob er nach dieser Besprechung am 20. Mai 1996 noch mit dem Fall zu<br />

tun hatte, führte der Zeuge aus, er sei natürlich mittelbar schon informiert worden.<br />

So habe man ihm mitgeteilt, der Nachweis betreffend die Systeme sei erbracht,<br />

<strong>und</strong> es wurde ihm natürlich mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren<br />

eingestellt habe.<br />

Auf Frage, wer die Wirtschaftsprüfer, die die Testate abgeben sollten, ausgesucht<br />

habe, gab der Zeuge an, er habe erst nachher in der Aufbereitung des Falles mitbekommen,<br />

dass dies <strong>von</strong> Seiten der Wirtschaftsprüfung oder der Firma erfolgt sein<br />

müsse. Mit dem Vorschlag, welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das überprüfe,<br />

sei er nicht befasst gewesen.<br />

Auf Nachfrage, ob er das jetzt für richtig halte, erklärte der Zeuge, er würde sich<br />

die Wirtschaftsprüfer selber raussuchen als Finanzbeamter.<br />

Dem Zeugen wurde der nicht unterschriebene Aktenvermerk über die Besprechung<br />

vom 20. Mai vorgelegt, in dem sich der Satz, „Gefahr der Strafvereitelung<br />

durch Handlungen der Betriebsprüfung“ festgehalten ist. Dazu stellte der<br />

Zeuge fest, dass dies vermutlich ein Vermerk der Steuerfahndung sei. Er wisse es<br />

aber nicht. Man habe sich Gedanken gemacht, ob ein Problem bestehe, wenn die<br />

Betriebsprüfung jetzt weiter ermittle. Das habe man jedoch verneint, weil die Betriebsprüfung<br />

gesagt habe, es gebe bisher keine Anhaltspunkte, dass hier Scheingeschäfte<br />

durchgeführt werden. Im Nachhinein sei das Problem ehedem erledigt<br />

gewesen, als er erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerfahndung im<br />

Vorermittlungsverfahren beauftragt habe. Auf Nachfrage, ob der Hinweis auf die<br />

Strafvereitlung in dem Aktenvermerk so etwas wie ein Warnhinweis sein könnte,<br />

führte der Zeuge aus, das könne man so interpretieren. Man habe über dieses Thema<br />

gesprochen, so sei es nur konsequent, dass der Verfasser des Aktenvermerks<br />

dieses auch in den Vermerk aufnehme.<br />

Zur Frage der Treuhandschaft gab der Zeuge an, es sei richtig, dass diese Frage in<br />

der Besprechung diskutiert worden sei. An dieser Besprechung habe Herr Meier<br />

teilgenommen, der bei der vorangegangenen Prüfung diesen Komplex bearbeitet<br />

habe. Man habe sich Gedanken gemacht, sei dann aber zu dem Ergebnis gekommen<br />

– zumal es auch eine Nachdiskussion innerhalb der OFD zwischen den damals<br />

zuständigen Referenten gegeben habe, welche auch an der Besprechung beteiligt<br />

gewesen seien – dass man eben die Frage der Treuhandschaft damals nicht<br />

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