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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

<strong>von</strong> kann unter Umständen der Ermittlungserfolg abhängen, wenn man die Verteidiger<br />

über bestimmte Ermittlungsabläufe informiert, denn der eine Ermittlungsablauf<br />

ruft zum großen Teil wieder einen anderen Ermittlungsablauf hervor.“<br />

Das sei Dr. Hofmann aber gr<strong>und</strong>sätzlich egal gewesen. Er habe ihnen eine schriftliche<br />

Anweisung gegeben <strong>und</strong> damit gedroht, wer sich nicht daran halte, ihn immer<br />

vor Vernehmungen zu informieren, gegen den werde er disziplinarrechtlich vorgehen.<br />

Das sei natürlich innerhalb der Soko gerade bei den jüngeren Kollegen ein<br />

Problem gewesen. Er habe dies dann beseitigen können <strong>und</strong> die Kollegen überzeugen<br />

können, dass da nichts passiere <strong>und</strong> sie keine Angst zu haben brauchen. Dann<br />

sei es wieder gegangen, aber Dr. Hofmann habe schon versucht, einen Angstcharakter<br />

in die Ermittlungen hineinzubringen.<br />

Auf die Frage, ob sich ihm der Verdacht aufgedrängt habe, dass die Anwälte über<br />

den Erkenntnisstand der Kriminalpolizei genau informiert gewesen seien, führte<br />

der Zeuge aus, wenn Herr Dr. Hofmann zu ihm sage, er müsse die Anwälte jeden<br />

Tag über den Stand der Ermittlungen <strong>und</strong> was gemacht werde, unterrichten, dann<br />

könne er daraus keine anderen Schlüsse ziehen. Auf die weitere Frage, ob er der<br />

Auffassung sei, dass Dr. Hofmann ihn bei der Aufklärung blockiert habe, antwortete<br />

der Zeuge, die Art Dr. Hofmanns <strong>und</strong> seine Anweisungen – jeden Tag etwas<br />

anderes – seien mit Sicherheit für das Verfahren nicht förderlich gewesen. Auf<br />

Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er die Problematik laufend gegenüber seinem<br />

Vorgesetzten Herrn Krauth vorgetragen habe. Die Kriminalpolizei in Karlsruhe<br />

habe bei Wirtschaftsdelikten <strong>von</strong> Mannheim Aufträge bekommen. Manchmal<br />

zwei, drei Blatt. Dann seien schon die Beschlüsse dabei gewesen mit der Bitte um<br />

Durchführung der Ermittlungen. Sie hätten den Fall <strong>von</strong> A bis Z in Zusammenarbeit<br />

mit der Staatsanwaltschaft gemacht, wobei sich diese bis zu Zeiten Dr. Hofmanns<br />

immer mehr oder weniger zurückgehalten habe, weil sie gewusst habe,<br />

dass aus Karlsruhe hervorragende Arbeit komme. Da habe man sich als Staatsanwalt<br />

auch ein bisschen anderen Sachen als dem einen Fall widmen können. Nach<br />

Abschluss des Falles in Zusammenarbeit eben mit der Staatsanwaltschaft sei der<br />

Fall an diese abgegeben <strong>und</strong> eben zur Anklage gebracht worden.<br />

Das Verhältnis zwischen Dr. Hofmann <strong>und</strong> ihm sei total auf Konfrontation aufgebaut<br />

gewesen. Er nehme sich da nicht aus. Denn irgendwann gebe ein Wort das<br />

andere.<br />

Auf Vorhalt, dass er, nachdem Dr. Hofmann schriftlich am 17. Juli 2000 darum<br />

gebeten habe, ihn künftig vor der Durchführung <strong>von</strong> Vernehmungen zu informieren,<br />

zurückgeschlagen habe, indem er Dr. Hofmann bescheinigt habe, dass dieser<br />

die Dinge „gelinde gesagt äußerst unsachlich“ dargestellt habe <strong>und</strong> u. a. Folgendes<br />

ausgeführt habe: „Ich darf Sie bitten, künftig solche Fragen, in diesem unterschwelligen<br />

Ton <strong>und</strong> mit diesen Vorwürfen zu unterlassen“, führte der Zeuge aus,<br />

er habe nicht zurückgeschlagen, sondern er habe gesagt, dass die Kriminalpolizei<br />

diese Anordnung nicht einhalten könne. Da habe man eine Vernehmung <strong>und</strong> da<br />

komme ein Sachverhalt zutage, dem man sofort nachgehen müsse. Da könne man<br />

den Staatsanwalt nicht informieren. Da heiße es dann „Auf, ins Auto rein <strong>und</strong><br />

weg. Durchsuchung gemacht, Gefahr im Verzug, wenn es notwendig wird oder<br />

eine andere Person geholt, weitere Vernehmungen gemacht“. Er habe Dr. Hofmann<br />

auch geschrieben, dass er der Meinung sei, dass für die Polizei der § 163<br />

maßgeblich sei. Wenn sie Straftaten erforschen müssten, dann gebe es eben keine<br />

Möglichkeit der Unterrichtung. Er müsse auch sagen, er habe es aus taktischen<br />

Gründen für falsch gehalten, „dass Dr. Hofmann laufend die Verteidiger informiert“<br />

habe.<br />

Auf Vorhalt seines Schreibens an Dr. Hofmann vom 17. Juli 2000 im Auszug<br />

„Zurück zu dem Ursprung Ihrer Misstrauensanfrage. Ich versichere Ihnen – so<br />

die Anweisung an meine Kollegen <strong>und</strong> an mich –, dass keine Vernehmung mehr<br />

anberaumt <strong>und</strong> terminiert wird, ohne Sie vorher zu unterrichten, es sei denn,<br />

der Auftrag nach § 163 StPO lässt das Einhalten Ihrer Anordnung nicht zu.<br />

Dann wird dieser Sachverhalt jedoch ausreichend begründet, nachgemeldet<br />

<strong>und</strong> aktenmäßig vermerkt.“<br />

erklärte der Zeuge, so sei es gewesen, das habe er ja eben dargelegt.<br />

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