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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

sem Angebotsschreiben findet sich nun diese Summe <strong>von</strong> 40.000 DM <strong>und</strong> noch<br />

ein paar Zerquetschte, <strong>und</strong> dann findet man eben auf diesem Angebot, auf dem<br />

Umschlag dieses Angebots Skizzen, Notizen, die <strong>von</strong> Frau Haussmann stammen<br />

nach unseren Erkenntnissen, dahin gehend: 40.000 zu viel, 30.000 ginge,<br />

10.000 FlowWaste. Das heißt, wir gehen nach unseren Erkenntnissen da<strong>von</strong><br />

aus, dass mit diesem Angebotsschreiben dann erstmals auch offenbar wurde,<br />

dass Herr Hunzinger, aus welchen Gründen auch immer, nicht diese Finanzierung<br />

in vollem Umfang zu übernehmen bereit war, sondern nur in Höhe <strong>von</strong><br />

30.190 oder 94 Mark – aus welchen Gründen auch immer, wieso, ist uns nicht,<br />

konnten wir nicht ermitteln – <strong>und</strong> dass dann eben ein neuer, ein weiterer Geldgeber<br />

gesucht werden musste.<br />

Das heißt, erst nach Erhalt dieses Angebotschreibens musste nun ein weiterer<br />

Geldgeber bezüglich 10.000 gesucht werden. Und es wurde nun der Kontakt in<br />

Richtung der Frau Morlok geknüpft. Also eine deutliche Zäsur, eine neue Sachlage,<br />

sodass also materiell-rechtlich keine Tateinheit gegeben ist, völlig eindeutig<br />

aus meiner Sicht, <strong>und</strong> damit materiell-rechtlich zwei Taten vorliegen<br />

<strong>und</strong> dann der Gr<strong>und</strong>satz gilt in der Rechtsprechung seit vielen Jahren <strong>und</strong> in<br />

dem Urteil noch vor wenigen Wochen bekräftigt wurde, dass bei mehreren materiell-rechtlich<br />

selbstständigen Taten gr<strong>und</strong>sätzlich mehrere prozessuale Taten<br />

vorliegen, es nur ausnahmsweise, in Ausnahmesituationen, bei besonderen<br />

Sachverhalten anders sein kann. Und in der Einstellungsverfügung wird eben<br />

auch relativ ausführlich noch mal ausgeführt, dass eben diese materiell-rechtliche<br />

Situation klar gegen eine solche innere Verknüpfung spricht. Ein solcher<br />

Ausnahmesachverhalt wird nur dann <strong>von</strong> der Rechtsprechung angenommen,<br />

wenn die beiden Sachverhalte, also bei mehreren rechtlich selbstständig die<br />

beiden Sachverhalte so eng miteinander verknüpft sind, heißt es da in der<br />

Rechtsprechung, dass ein Teil ohne den anderen vernünftigerweise nicht beurteilt<br />

werden kann, zum Beispiel auch nicht in verschiedenen Strafverfahren,<br />

nicht verständlicherweise abgehandelt werden könnte – <strong>und</strong> es gibt ja da in der<br />

Rechtsprechung viele Beispiele, das Paradebeispiel ist das der Trunkenheitsfahrt<br />

<strong>und</strong> des anschließenden oder ohne Halt erfolgenden Weiterfahrens – <strong>und</strong><br />

eben also wie gesagt ein Teilkomplex nicht ohne Berücksichtigung des anderen<br />

vernünftigerweise in einem Verfahren behandelt werden könnte. Das liegt hier<br />

zweifellos nicht vor. Ich kann hier beide Teilkomplexe gedanklicherweise theoretisch<br />

in verschiedenen Verfahren abhandeln.<br />

Und eine wichtige Komponente fehlt auch. Es wird verlangt für diese Sonderfälle<br />

eine Gesamtplanung, dass ich etwa mir sage: Ich brauche so<strong>und</strong>so viel<br />

Mark, <strong>und</strong> jetzt entschließe ich mich, bei einem, zwei, drei, vier, fünf, sechs<br />

Leuten betrügerisch mir Geld zu verschaffen. Eine solche Gesamtplanung liegt<br />

hier nach unseren Feststellungen bei dieser deutlichen Zäsur, bei diesem neuen<br />

Sachverhalt einer Teil-, der Notwendigkeit einer Teilfinanzierung eindeutig<br />

nicht vor.<br />

Außerdem muss man das Ganze immer spiegelbildlich unter dem Aspekt des<br />

Strafklageverbrauchs sehen. Wenn ich eine prozessuale Tat bejahen würde,<br />

müsste ich auch sagen: Wenn ein Teilkomplex verurteilt worden wäre, könnte<br />

ich wegen des Strafklageverbrauchs dann den zweiten Teilkomplex nicht mehr<br />

verurteilen. Und dann wird hier auch immer abgestellt auf eine vernünftige Betrachtungsweise.<br />

Und da muss man halt auch nach meinem Dafürhalten da<strong>von</strong><br />

ausgehen, dass ein Strafklageverbrauch, wenn man jetzt annehmen würde, ein<br />

Teil wäre verurteilt worden, <strong>und</strong> der andere sei damit nicht mehr strafbar, das<br />

wäre nicht verständlich, lebensfremd, absolut lebensfremd.<br />

Das sind die wesentlichen Erwägungen zu sagen: Also liegen mehrere, liegen<br />

zwei prozessuale Taten vor, also keine Erstreckung der Verjährungsunterbrechung<br />

auf den zweiten Komplex, also Verjährung. Im ersten Komplex kein<br />

Nachweis einer Unrechtsvereinbarung, im zweiten Komplex hinreichender<br />

Verdacht einer Unrechtsvereinbarung, aber Verfolgungsverjährung.<br />

Das ist, kurz zusammengefasst, die Begründung der Einstellungsverfügung.“<br />

Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, dass mit Auffinden des einschlägigen Materials<br />

bei der Durchsuchung <strong>von</strong> Frau Dr. Haussmann am 18. Juni 2004, wenn man<br />

<strong>von</strong> mehreren Taten ausgeht, seit drei Tagen bezogen auf den 18. Juni 2004 die<br />

Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge fer-<br />

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