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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

190<br />

III. Subjektiver Tatbestand<br />

Wer ist für die – strafrechtlich-bußgeldrechtlich – bedeutsamen Handlungen<br />

oder Unterlassungen verantwortlich <strong>und</strong> welche Tatsachen sprechen für Vorsatz<br />

oder Leichtfertigkeit?<br />

1. Scheinumsätze:<br />

Der Gesellschafter – Geschäftsführer Matthias Schmider <strong>und</strong> sein Bruder<br />

Manfred Schmider veranlassten die Scheinumsätze. Der Steuerberater Wawra<br />

wusste angeblich über die Scheinumsätze nicht Bescheid<br />

2. Bilanzfälschung<br />

Der Steuerberater verbuchte die ihm vorlegten fingierten Ausgangsrechnungen<br />

<strong>und</strong> aktivierte die Warenvorräte anhand der <strong>von</strong> Matthias Schmider zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen. Angeblich wusste Herr Wawra über die überhöhten<br />

Ansätze nicht Bescheid.<br />

2. Was bringen die verantwortlichen Personen zu ihrer Entlastung vor?<br />

Laut Schreiben des Matthias Schmider vom 5. Mai 1992 ... „wurde durch das<br />

Verfahren niemand geschädigt oder belastet. Es lag angeblich nie in der Absicht,<br />

gegen irgendwelche Vorschriften oder Gesetze zu verstoßen oder diese<br />

zu umgehen...“<br />

<strong>und</strong> auf weiteren Vorhalt, dass in diesem zusammenfassenden Vermerk eindeutig<br />

auf die mit der Steuerstraftat verb<strong>und</strong>enen weiteren Straftaten hingewiesen worden<br />

sei <strong>und</strong> dass aus einer Zusammenstellung des Betriebsprüfers hervorgehe,<br />

dass zusammen etwa 4,2 bis 4,3 Mio. DM Bankverpflichtungen zum 31. Dezember<br />

1990 betrügerisch erschlichen worden seien,<br />

sagte der Zeuge aus, nicht jede Täuschung sei ein Betrug. Ein Betrug liege nur<br />

dann vor, wenn bei der Beantragung eines Kredits getäuscht werde. Wenn bei<br />

einem laufenden Kredit getäuscht werde, sei dies kein Betrug mehr.<br />

Auf den Einwand, dass jeder Warenwechsel ein neuer Betrug sei, führte der Zeuge<br />

aus, dass er nun mal den Tatbestand außen vor lasse <strong>und</strong> frage, ob er das<br />

eigentlich habe verwerten dürfen. Er vertrete die Auffassung, dass § 393 AO dies<br />

verbiete, weil die Beschuldigten die wechselseitig gestellten Scheinrechnungen<br />

<strong>und</strong> den damit verfolgten Zweck, nämlich die Kreditlinie zu erhalten, selbst gegenüber<br />

dem Betriebsprüfer offenbart bzw. die Feststellung der Tatsachen durch<br />

den Betriebsprüfer geduldet haben. Auf Ausnahmetatbestände des Verwertungsverbotes<br />

angesprochen, erklärte der Zeuge, hierfür sei gemäß § 30 AO der Zusammenbruch<br />

der Gesamtwirtschaft erforderlich. Diese Voraussetzungen hätten nicht<br />

vorgelegen. Auf den Einwand, dass dies wohl nicht Sinn der Vorschrift sein könne,<br />

entgegnete der Zeuge, dass diese paar Wechsel da, nicht ausreichen, um die<br />

gesamtwirtschaftliche Ordnung irgendwie zu stören.<br />

Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigten systematisch angelegt <strong>und</strong> mit erheblicher<br />

krimineller Energie Umsätze in Höhe <strong>von</strong> insgesamt 247 Mio. DM gegenüber<br />

den Banken vorgetäuscht haben <strong>und</strong> den weiteren Vorhalt des Wortlauts des<br />

§ 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO<br />

„Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit<br />

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches<br />

Interesse ist namentlich gegeben, wenn<br />

...<br />

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach<br />

ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten<br />

Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören<br />

oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen<br />

Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden <strong>und</strong> der öffentlichen<br />

Einrichtungen erheblich zu erschüttern,...“

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