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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

110<br />

Auf Frage, woraus sie Kenntnis habe, dass Schöntag gewusst habe, was Schenk<br />

gesagt hat, führte die Zeugin Scheck aus, das sei ein Fehler der ermittelnden Polizeibeamten<br />

gewesen, der da unterlaufen sei. Schöntag habe nach seiner Verhaftung<br />

Kontakt mit seinem Rechtsanwalt, Rechtsanwalt Rehm, verlangt. Aus einem<br />

Vermerk in der Akte, aber auch aus einem persönlichen Gespräch zwischen dem<br />

sachbearbeitenden Polizeibeamten <strong>und</strong> ihr wisse sie, dass das polizeiliche Vernehmungsprotokoll<br />

<strong>von</strong> Schenk dem Anwalt <strong>von</strong> Schöntag zur Lektüre überlassen<br />

wurde <strong>und</strong> dass Rechtsanwalt Rehm <strong>und</strong> Schöntag dann Gelegenheit erhalten<br />

hätten, das zu besprechen, bevor die polizeiliche Vernehmung Schöntags durchgeführt<br />

wurde. Auf Vorhalt, dass Schöntag vor dem Ausschuss dargestellt hat, es<br />

sei nur ein ganz kurzes Gespräch gewesen, bei dem er sich entschlossen habe, in<br />

Anwesenheit seines Anwalts auszusagen, ohne dass er vorher vom Anwalt über<br />

den Inhalt der Aussage Schenk informiert worden sei, erwiderte die Zeugin<br />

Scheck, ihre Information sei eine andere. Nach ihrer Information habe es einen<br />

längeren Zeitraum gegeben, der Herrn Rechtsanwalt Rehm mit Schöntag zur Verfügung<br />

gestellt wurde, indem der Rechtsanwalt seine neuen Kenntnisse aus dem<br />

Vernehmungsprotokoll Schenk besprechen konnte. Wenn Schöntag dies anders<br />

darstelle, könne sie dazu nichts sagen. Sie sei nicht dabei gewesen.<br />

Auf Frage, ob sie Rechtsanwalt Rehm dazu befragt habe, sagte die Zeugin, zeugenschaftlich<br />

natürlich nicht, aber sie wisse <strong>von</strong> ihm, dass er den Inhalt des Protokolls<br />

mit Herrn Schöntag besprochen habe. So wie man in einem Verfahren mit einem<br />

Verteidiger spricht, habe sie natürlich auch mit Rechtsanwalt Rehm gesprochen.<br />

Der habe bestätigt, dass er das Vernehmungsprotokoll mit Schöntag besprochen hat.<br />

Auf Frage, ob es üblich sei, dem Anwalt eines Beschuldigten das Vernehmungsprotokoll<br />

des Mitbeschuldigten zu überlassen, führte die Zeugin aus, wenn ein<br />

Vernehmungsprotokoll zur Kenntnis gebracht werde, dann handele es sich dabei<br />

um die Gewährung <strong>von</strong> Akteneinsicht. Akteneinsicht zu gewähren in einem so<br />

brisanten Stadium des Verfahrens sei, das ziehe sich bis heute durch, ein kardinaler<br />

Fehler. Es sei nicht üblich, dass derartige Vernehmungsprotokolle vorher<br />

einem Mitbeschuldigten vor der Vernehmung eines Mitbeschuldigten zur Kenntnis<br />

gebracht werden. Natürlich müsse man darauf achten, dass Geständnisse <strong>von</strong>einander<br />

unabhängig, stark <strong>und</strong> glaubhaft im Raum stehen, <strong>und</strong> dass nicht der<br />

eine sozusagen das nachplappere, was der andere schon erzählt habe.<br />

Gegen die pauschale Information des Verteidigers, Schenk habe schon gestanden,<br />

wäre nichts zu sagen gewesen. Aber die Details seien doch wichtig gewesen, was<br />

war mit den Maskierungsmitteln, sollte jemand im Haus anwesend sein oder<br />

nicht, <strong>und</strong> dergleichen mehr. Wenn das hinterher – wenn der eine vom anderen<br />

Kenntnis erlangt habe – übereinstimmend komme, dann habe es eben nicht den<br />

Beweiswert, als wenn es unabhängig, ohne Kenntnis der vorangegangenen geständigen<br />

Angaben, kommt. Das sei das Problem gewesen.<br />

Auf Nachfrage, wie lange Rechtsanwalt Rehm die Vernehmung des Schenk zur<br />

Verfügung gestellt wurde, verwies die Zeugin Scheck auf eine Stellungnahme des<br />

Kriminalbeamten Petzold an die Leitung der Kriminalpolizei Karlsruhe vom<br />

6. November 1995. Darin führt der Beamte u. a. Folgendes aus:<br />

„...<br />

Gegen 20.00 Uhr erschien Herr Rehm. Ihm wurde der Sachverhalt erklärt. Es<br />

wurde ihm auch angegeben, dass Herr Schöntag Zweifel habe, dass wir ein<br />

Geständnis <strong>von</strong> Schenk vorliegen haben. Dies wurde Herrn Rechtsanwalt<br />

Rehm gezeigt. Er las es „quer“ durch <strong>und</strong> sah auch, dass diese Vernehmung<br />

<strong>von</strong> Schenk unterschrieben war.<br />

Nach einem längeren Gespräch zwischen Herrn Rehm <strong>und</strong> Herrn Schöntag<br />

war Schöntag bereit, umfassende Angaben zu machen...“<br />

Die Zeugin erklärte, sie habe, wie sie ihren Unterlagen entnehme, zu dieser Stellungnahme<br />

am Rande Folgendes handschriftlich vermerkt:<br />

„Petzold selbst hat mir erklärt, man habe Rechtsanwalt Rehm die Vernehmung<br />

Schenk zu lesen gegeben, da sonst ja kein Geständnis <strong>von</strong> Schöntag gekommen<br />

wäre. Von Zweifeln des Schöntag am Vorliegen eines Geständnisses des<br />

Schenk war dabei nie die Rede.

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