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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

II. Rechtliche Stellungnahme<br />

1142<br />

1. Gesetzliche Ausgangslage<br />

10<br />

Die Rechtsstellung des Betroffenen in einem Untersuchungsverfahren des<br />

<strong>Landtag</strong>s ist in § 19 UAG geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz in<br />

§ 19 Abs. 1 vier Gruppen <strong>von</strong> Betroffenen, nämlich<br />

1. Mitglieder der Regierung im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung<br />

einer Ministeranklage;<br />

2. Mitglieder des <strong>Landtag</strong>s im Falle einer Untersuchung, die ihre Belastung<br />

oder Entlastung zum Ziele hat;<br />

3. Richter im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer<br />

Richteranklage;<br />

4. alle weiteren Personen, über die der Untersuchungsausschuss im<br />

<strong>Bericht</strong> eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung<br />

vorliegt.<br />

Zusätzlich bestimmt das Gesetz in § 19 Abs. 2 Satz 1, dass der Untersuchungsausschuss<br />

feststellt, wer Betroffener ist. Diese Feststellung ist<br />

konstitutiv <strong>und</strong> setzt voraus, dass einer der Tatbestände des § 19 Abs. 1<br />

erfüllt ist.<br />

Im jetzigen Stadium des Untersuchungsverfahrens sind keine Personen ersichtlich,<br />

bei denen wegen der Zuerkennung des Betroffenenstatus die in den<br />

Nr. 1 bis 3 geregelten Tatbestände in Betracht zu ziehen wären. Die Prüfung<br />

hat sich deshalb darauf zu konzentrieren, unter welchen Voraussetzungen der<br />

Untersuchungsausschuss gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG die Feststellung als<br />

Betroffener zu erwägen hat <strong>und</strong> gegebenenfalls treffen muss.<br />

Hierbei müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen muss der<br />

Untersuchungsausschuss da<strong>von</strong> ausgehen, dass die in Frage kommende

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